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65. Entscheid vom 27. Juni 1912 in Sachen Blöchlinger. Art. 46 Abs. 1 SchKG: Die am unrichtigen Orte eingeleitete Betrei¬ bung ist, soweit die Zustellung des Zahlungsbefehls in Frage kommt nickt absolut nichtig. A. — Der Rekurrent Peter Blöchlinger ist blind und hausiert mit Teppichen und andern Waren. Er hält sich als Hausierer bald da und bald dort auf, ohne sich an einem bestimmten Orte dauernd niederzulassen. Am 2. März 1911 war er vom Waisen¬ amt seiner Heimatgemeinde Goldingen wegen seines körperlichen Gebrechens unter Vormundschaft gestellt und Joseph Vettiger in Goldingen zu seinem Vormund ernannt worden. Das Waisenamt
* Ges.-Ausg. 35 I S. 478 f. Erw. 1. hatte dem Rekurrenten damals die selbständige Fortführung seines Gewerbebetriebes gestattet. Im März 1912 stellten Wirz & Cie., Teppichfabrikanten, in Ebikon beim Betreibungsamt Herisau das Begehren um Betreibung des Rekurrenten für eine Forderung von 514 Fr. 95 Cts. aus einer Lieferung von Teppichen. Der Zah¬ lungsbefehl wurde am 13. März 1912 dem Kondukteur Jakob Meier in Herisau, bei dem sich der Rekurrent eine Zeitlang auf¬ gehalten hatte, zugestellt. Fürsprech Dr. Meyer in Herisau, der nach seiner Angabe den Zahlungsbefehl von Meier erhalten hatte, erhob am 18. März namens des Rekurrenten Rechtsvorschlag und bemerkte dabei, dieser liege zur Zeit krank im Kantonsspital in St. Gallen. Am 1. Mai 1912 erschien der Rekurrent selbst auf dem Betreibungsamt und erhob Einspruch gegen die Betreibung, indem er geltend machte, er sei bevormundet. Das Betreibungsamt teilte darauf den Gläubigern gleichen Tages mit, daß es die Be¬ treibung als nichtig erkläre. Auf Beschwerde der Gläubiger wurde diese Verfügung jedoch von der Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A. Rh durch Entscheid vom 18. Mai 1912 aufgehoben. B. — Mit Eingabe vom 21. Mai 1912 erhob Fürsprech Dr. Meyer namens des Rekurrenten, dem der Entscheid vom 18. Mai nicht mitgeteilt worden war, ebenfalls Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und beantragte die Aufhebung der Betreibung. Er machte folgendes geltend: Nach Art. 47 SchKG seien Betrei¬ bungen gegen Betriebene, die einen gesetzlichen Vertreter haben, am Wohnsitze dieses Vertreters zu führen und die Betreibungsurkunden diesem zuzustellen. Da diese Vorschrift nicht beachtet worden sei, so sei die Betreibung schlechthin nichtig und daher von Amtes wegen aufzuheben. Allerdings gehöre der Rekurrent zu denjenigen bevormundeten Personen, gegen die nach Art. 47 Abs. 3 SchKG Betreibungen für Forderungen, welche aus ihrem Geschäftsbetriebe herrühren, am Orte dieses Betriebes einzuleiten seien. Herisau sei aber nie sein Geschäftsdomizil gewesen. Der Rekurrent habe über¬ haupt kein solches Domizil und könne daher nur in Goldingen dem Sitz der Vormundschaftsbehörde, betrieben werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent¬ scheid vom 25. Mai 1912 mit folgender Begründung ab: Der Rekurrent sei nach Art 47 Abs. 3 SchKG am Orte des Geschäfts¬
betriebes zu betreiben. Da er aber keinen festen Wohnsitz habe, sei nach Art. 48 SchKG sein jeweiliger Aufenthaltsort Betrei¬ bungsort. Nach einer Bescheinigung des Polizeipostens Herisau habe sich der Rekurrent von Anfang März bis zum 10. Mai, abge¬ sehen von kurzen Unterbrechungen, in Herisau aufgehalten. Er habe nun den Nachweis, daß er an einem andern Orte als in Herisau einen festen Wohnsitz gehabt habe, nicht geleistet. Die Einwendung, er sei im Kantonsspital St. Gallen gewesen, sei nicht stichhaltig, weil der Aufenthalt in einer Heilanstalt keinen Wohnsitz begründe. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom
11. Juni 1912 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung seines Rekurses macht er nur noch geltend, daß die Betreibung am unrichtigen Orte eingeleitet worden sei. Die Rekursgegner Wirz & Cie. beantragen die Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Der Rekurs muß aus dem Grunde abgewiesen werden, weil die gegen die Zustellung des Zahlungsbefehles gerichtete Be¬ schwerde verspätet war. Wenn auch anzunehmen wäre, die Zustel¬ lung an Meier in Herisau habe den Vorschriften der Art. 64 ff. SchKG nicht entsprochen, so ist sie doch auf alle Fälle in Rechts¬ kraft erwachsen. Denn wenn Dr. Meyer sich als legitimiert be¬ trachtete, um Rechtsvorschlag im Namen des Rekurrenten zu erheben, so war er es auch offenbar, um wegen der Zustellung Beschwerde zu führen. Eine solche ist nun nicht erfolgt und auch heute wird die Zu¬ stellung nicht angefochten. Somit muß angenommen werden, die Zustellung an den Kondukteur Meier und den Anwalt Dr. Meyer sei für den Rekurrenten in rechtsgültiger Form erfolgt. Darnach lief die Beschwerdefrist wegen unrichtin Betreibungsortes auf alle Fälle vom Tage der Zustellung des Zahlungsbefehles an Dr. Meyer an, und war die erst am 21. Mai eingereichte Be¬ schwerde verspätet. Und da in jenem Moment die Verspätung schon längst eingetreten war, so konnte auch die am 1. Mai durch das Betreibungsamt erfolgte Aufhebung der Betreibung daran nichts mehr ändern, zumal da diese Aufhebung durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde wieder rückgängig gemacht wurde.
2. — Allerdings macht der Rekurrent nun geltend, daß die Betreibung nichtig und daher von Amtes wegen aufzuheben sei, weil sie am unrichtigen Orte angehoben sei, jedoch zu Unrecht. Nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes (Praxis, I. Nr. 89*) können am unrichtigen Betreibungsort vorgenommene Handlungen zwar als nichtig jederzeit angefochten werden, aber nur, wenn sie öffentliche Interessen verletzen. Ein solches Interesse ist aber bei der Frage, ob Blöchlinger der Zahlungsbefehl in Gol¬ dingen oder in Herisau zugestellt wurde, nicht in Frage. Die im Zahlungsbefehl liegende Aufforderung, sich über die Schuldpflicht auszusprechen, behält ihre Bedeutung und Wirkung für das Ver¬ hältnis unter den Parteien auch dann, wenn die Zustellung an einem ungesetzlichen Orte erfolgte, sofern nur der Betriebene die Aufforderung erhalten hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb die in dem Stillschweigen auf die Aufforderung liegende Anerkennung der Schuld nichtig sein sollte, weil die Aufforderung von einem unzuständigen Betreibungsamt ausging. Die Interessen Dritter, der Offentlichkeit spielen erst mit, wenn an diesem Orte, an welchem die Dritten sie nicht erwarten können, Pfändungen vorgenommen werden sollten, an die sie sich daher nicht anschließen könnten. Die Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit könnte daher gegen eine allfällige Fortsetzung der Betreibung in Herisau aller¬ dings wieder erhoben werden; zur Kassation der bloßen Zustellung des Zahlungsbefehles liegt dagegen keine Veranlassung vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 11, Ges.-Ausg. 38 I Nr. 38.