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38_I_331

BGE 38 I 331

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-27 · Deutsch CH
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64. Entscheid vom 27. Juni 1912 in Sachen Betreibungsamt Seftigen. Art. 19 SchKG: Die Weisung einer kantonalen Aufsichtsbehörde an verschiedene Betreibungsämter, vor 1912 begründete Eigentumsver¬ behalte an Vieh in das öffentliche Register einzutragen, kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. — Die Betreibungsbeam¬ ten sind zur Beschwerde gegen eine solche Weisung nicht legitimiert. Art. 6 Verordnung betr. Eintragung von Eigentumsvorbehal¬ ten: Zulässigkeit der Eintragung ron Eigentumsrorbehalten an Vieh. die vor 1912 begründel worden sind. A. — Infolge einer von M. Weil, Viehhändler in Bern, er¬ hobenen Beschwerde erteilte die kantonale bernische Aufsichtsbehörde am 20. Juni 1912 den Betreibungsämtern Konolfingen, Seftigen, Nidau und Schwarzenburg die Weisung, dem Begehren des Weil um Eintragung der vor 1912 zu Recht bestandenen Eigentumsvor¬ behalte an Vieh in das öffentliche Register zu entsprechen. B. — Hiegegen hat das Betreibungsamt Seftigen am 26. Juni 1912 den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An¬ trag, es sei die Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu kas¬ sieren. Zur Begründung macht das Betreibungsamt Seftigen gel¬ tend, daß die angefochtene Weisung sowohl dem ZGB als der bundesgerichtlichen Verordnung vom 19. Dezember 1910 über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte widerspreche: Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es kann aus einem doppelten Grunde nicht auf den Rekurs eingetreten vzerden. Einmal bildet die angefochtene Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde keine „Verfügung“, die nach Art. 17

SchKG auf dem Beschwerdeweg weitergezogen werden kann (vergl. BGE Sep.=Ausg. 12 S. 99*). Sodann würde es dem Betrei¬ bungsbeamten am nötigen persönlichen Interesse fehlen, um die ihm von der kantonalen Aufsichtsbehörde erteilte Weisung mittelst Beschwerde anzufechten. Nach feststehender Praxis sind die Betrei¬ bungsbeamten zur Beschwerdeführung gegen die kantonalen Auf¬ sichtsbehörden nur legitimiert, wenn und soweit ihre persönlichen und materiellen Interessen auf dem Spiele stehen (vergl. Jaeger, Komm., Anm. 2 zu Art. 17 und die dortigen Zitate). Nun wird aber die persönliche Rechtsstellung des Rekurrenten durch die angefochtene Maßnahme in keiner Weise berührt. Ferner wäre zu sagen, daß die Weisung die Frage der Rechtsgültigkeit der vor 1912 begründeten Eigentumsvorbehalte an Vieh nicht definitiv be¬ urteilt, sondern nur die Eintragung für den Fall, als der allein zuständige Richter die Rechtsgültigkeit davon abhängig machen sollte, vorsorglich ermöglichen will und daß insofern die Weisung auch materiell nicht anfechtbar erscheint. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.