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38_I_308

BGE 38 I 308

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

59. Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen Schicker. Art. 85 SchKG. Wenn der Schuldner geltend macht, dass die Schuld durch den Verwertungserlös oder dadurch, dass das Betreibungsamt nach Art. 12 oder 123 SchKG Zahlungen entgegengenommen hat, getilgt sei, so ist nicht der Richter, sondern die Aufsichtsbehörde zuständig zur Entscheidung der Frage, ob die Betreibung erloschen sei. Die Klage auf Einstellung oder Aufhebung einer Betreibung kann den Gang der Betreibung nicht hemmen. A. — Am 22. Dezember 1910 erließ das Betreibungsamt Siders auf Verlangen des Alfred Ecoffey, Negotianten in Lausanne, gegen die Rekurrentin einen Zahlungsbefehl. In diesem Zahlungsbefehl war der geschuldete Betrag wie folgt angegeben: «Fr. 4950. — avec intérêt au 6 % du jour de l’échéance des billets. Billet au 31 août Fr. 1500, frais de retour Fr. 3. Billet au 30 septembre Fr. 1500, frais Fr. 8. Billet au 31 octobre Fr. 2000, frais de retour Fr. 3. Billet au 30 novembre Fr. 933.20 (recte Fr. 1933.20), frais Fr. 2.80, moins les acomptes reçus au 9 septembre 1910 Fr. 1000, au 9 novembre Fr. 1000.» Die Rekurrentin erhob Rechtsvorschlag, zog ihn aber wieder zurück, nachdem der Gläubiger ihr eine Zahlungs¬ frist von 15 Tagen gewährt hatte. Da die Rekurrentin die Frist nicht einhielt, schritt das Betreibungsamt am 10. Februar 1911 zur Pfändung. Die Pfändungsurkunde gibt als Forderungsbetrag 4950 Fr. weniger 2000 Fr. und als gepfändeten Gegenstand eine Presse mit Motor und Zubehörden, im Versicherungswert von 8600 Fr., an. Die Verwertung wurde vom Betreibungsamt gemäß Art. 123 SchKG um drei Monate hinausgeschoben, da die Rekurrentin sich verpflichtete, dem Betreibungsamt jeden Monat den Viertel der Betreibungssumme abzubezahlen. Diese Zahlungen wurden von der Rekurrentin innert Frist gemacht. Mit Zuschrift vom 16. August 1911 machte der Gläubiger das Betrei¬ bungsamt darauf aufmerksam, daß es bei der Ausfertigung der Pfändungsurkunde einen Irrtum begangen habe. Die in Betreibung gesetzte Forderung betrage nicht 2950 Fr., sondern 4950 Fr., nämlich 6950 Fr. (ausstehende Wechselbeträge) weniger 2000 Fr. Das Betreibungsamt nahm infolgedessen am 19. August 1911 eine Ergänzungspfändung für 2000 Fr. auf die bereits am

10. Februar 1911 gepfändete Presse vor. Mittlerweile hatte die Rekurrentin mit Rechtsbot vom 4. Juli 1911 den Gläubiger aufgefordert, das Betreibungsbegehren zurückzuziehen und ihr für den ganzen geschuldeten und abbezahlten Betrag von 2950 Fr. zu quittieren. Am 2. August sodann lud die Rekurrentin den Gläu¬ biger in die Audienz des Einleitungsrichters von Siders zur Beurteilung der Rechtsbegehren, es sei die Betreibung im Sinn von Art. 85 SchKG als aufgehoben zu erklären und bis zum rechtskräftigen Entscheid hierüber eingestellt. Mit Urteil vom

23. August 1911 wies der Einleitungsrichter beide Begehren kostenfällig ab, da die in Betreibung gesetzte Forderung in Wirk¬ lichkeit 4950 Fr. und nicht bloß 2950 Fr. betrage und die

Rekurrentin den Nachweis der Tilgung jener Schuld nicht erbracht habe. Gestützt auf dieses Urteil stellte der Gläubiger das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, die Verwertung vorzunehmen, weil die Rekurrentin gegen das Urteil des Einleitungsrichters von Siders vom 23. August 1911 appelliert hatte. B. — Gegen diese Weigerung führte der Gläubiger bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, aber ohne Erfolg. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte die Beschwerde begründet. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin ihrer¬ seits innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei die Betreibung als erloschen zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Zu Unrecht hat die Rekurrentin gegen den Gläubiger die Aufhebungsklage des Art. 85 SchKG angestrengt, um gerichtlich feststellen zu lassen, daß sie die in Betreibung gesetzte Schuld abbezahlt habe und die Betreibung infolgedessen erloschen sei. Artikel 85 ist nicht anwendbar, wenn die Schuld durch den natürlichen Gang der Betreibung getilgt wird, sei es daß der getreibende Gläubiger für seine Forderung durch den Verwertungs¬ erlös gedeckt wird oder dadurch, daß das Betreibungsamt Zahlungen ir Rechnung des Gläubigers im Sinn von Art. 12 bezw. 123 SchKG entgegennimmt. Die Betreibungshandlungen und ihre Rechtsfolgen sind nicht vom Richter, sondern von den Aufsichts¬ behörden zu würdigen. Artikel 85 hat nur dann Anwendung finden, wenn die Tilgung oder Stundung der Schuld durch ein Rechtsgeschäft bewirkt wurde, das außerhalb des Rahmens der Betreibung liegt und dem materiellen Recht angehört. Nur dann sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Feststellung und Würdigung vorhanden. Die Rekurrentin hätte also an die Auf¬ sichtsbehörden und nicht an den Richter gelangen sollen, um fest¬ stellen zu lassen, daß die Betreibung infolge Abbezahlung der Schuld an das Betreibungsamt erloschen sei. Dabei hätten die Aufsichtsbehörden in erster Linie untersuchen müssen, ob die in Be¬ treibung gesetzte Forderung 4950 Fr. oder nur 2950 Fr. betragen habe, eventuell ob sie nicht dadurch auf 2950 Fr. ermäßigt worden sei, daß die Pfändung nur für diesen Betrag vollzogen wurde, ohne daß der Gläubiger sich darüber beschwerte, und daß dieser sich mit der Festsetzung der viermonatlichen Abschlagszahlungen auf je 750 Fr. stillschweigend einverstanden erklärte.

2. — Wie dem aber sei, handelt es sich im gegenwärtigen Stadium für das Bundesgericht nur darum, zu entscheiden, ob die Appellation gegen das Urteil, das die Klage der Rekurrentin auf Aufhebung der Betreibung erstinstanzlich abwies, die Einstellung der Betreibung bewirkt habe — und nicht, wie die Rekurrentin ausführt, ob das Betreibungsamt jenes Urteil zu exequieren habe, obschon es noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Daß die Appellation die Einstellung der Betreibung im Gefolge habe, ist entschieden zu verneinen. Die Einstellung der Betreibung ist auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt. Hiezu gehört die Anhebung der Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nicht. Der Gang der Betreibung wird von der Klageanhebung nicht berührt und es wäre nicht einmal der Richter berechtigt, die Einstellung der Betreibung bis zur Urteilsfällung anzuordnen. Bezweckt die Klage die Aufhebung der Betreibung, so läuft die Betreibung weiter, bis der Richter endgültig erkannt hat, daß die Betreibung erloschen sei. Geht die Klage auf Ein¬ stellung der Betreibung infolge Stundung, so läuft die Betrei¬ bung, bis rechtskräftig entschieden ist, daß die Stundung erteilt wurde und die Betreibung für die Dauer der Stundung einzu¬ stellen sei. Die Einstellung kann also erst durch das rechtskräftig gewordene Urteil bewirkt werden, nicht schon durch die Anhebung der Klage, geschweige denn durch die Appellation gegen das Urteil, das die Klage erstinstanzlich abwies. Der Rekurs entbehrt mithin jeder Begründung. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer: erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.