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38_I_307

BGE 38 I 307

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-12 · Deutsch CH
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58. Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen Dettwiler. Art. 17 Abs. 2 SchKG: Wenn das Gesetz die schriftliche Mitteilung einer betreibungsamtlichen Verfügung an die Parteien vorschreibt, läuft die Beschwerdefrist erst vom Tage der Zustellung an. A. — Der Rekurrent, Karl Dettwiler, Architekt in Basel, be¬ schwerte sich mit Eingabe vom 14. Mai 1912 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber, daß ihm am 26. April 1912 vom Be¬ treibungsamt Basel=Stadt 13 Aquarellbilder und eine Kassette zum Einschließen von Briefen gepfändet worden seien. Er verlangte Aufhebung der Pfändung, mit der Begründung, er brauche die gepfändeten Gegenstände notwendig zur Ausübung seines Berufes. B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Sie führt aus, daß der Re¬ kurrent spätestens Ende April im Besitz der Abschrift der Pfändungs¬ urkunde gewesen sei, aus der er ersehen habe, daß die Bilder und die Kassette gepfändet seien. Die Beschwerde sei also nach Ablauf der zehntägigen Frist eingereicht worden. C. — Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent inneri Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er bestreitet, daß seine erstinstanzliche Beschwerde verspätet sei, da er die Pfändungsurkunde erst am 4. Mai 1912 erhalten habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde gibt die Richtigkeit dieser Angabe zu. Die Annahme, daß die Abschrift der Pfändungsurkunde dem Rekurrenten gemäß Art. 113 SchKG innert drei Tagen nach Vornahme der Pfändung zugestellt worden sei, habe sich als un¬ richtig herausgestellt.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es wurde seinerzeit vom Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ausgesprochen (Arch. 1 No. 3) und seither in ständiger Praxis daran festgehalten, daß in allen Fällen, in denen das Gesetz die schriftliche Mitteilung einer be¬ treibungsamtlichen Verfügung an die Parteien vorschreibt, die Be¬ schwerdefrist für die Parteien nicht schon vom Tag des Vollzuges der Verfügung, sondern erst vom Tag der Zustellung an laufe (vergl. Jaeger, I Anm. 11 ad Art. 17 SchKG und die dortigen Zitate). Es besteht durchaus kein Anlaß, von dieser Praxis abzu¬ gehen, die schon in der Natur der Sache begründet ist. Darnach ist in casu die Beschwerdefrist eingehalten, da der Rekurrent die Pfändungsurkunde unstreitig am 4. Mai 1912 zugestellt erhalten hat und am 14. Mai gegen die Pfändung Beschwerde führte. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten und die Sache zu mate¬ rieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.