opencaselaw.ch

38_I_305

BGE 38 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen Betreibungsamt Rheinfelden. Legitimation des Betreibungsamtes zur Beschwerde gegenüber der Entscheidung einer Aufsichtsbehörde, wodurch es zur Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung verpflichtet wird. — Art. 39 Ver¬ ordnung No. 1 zum SchKG: Wenn die Kosten der Versteigerung einer verpfändeten Liegenschaft aus dem Verwertungserlös bestritten werden und der Gläubiger bereits eine detaillierte Aufstellung dieser Kosten erhalten hat, so haben die Ersteigerer weder als solche noch als Bürgen und Selbstzahler des betriebenen Schuldners einen An¬ spruch auf eine derartige Kostenrechnung. A. — In der von der Ersparniskasse Rheinfelden gegen Wol¬ demar Kerl eingeleiteten Grundpfandbetreibung fand am 29. Ja¬ nuar 1912 die zweite Steigerung statt. Die Steigerungsbedin¬ gungen bestimmten, daß die Kosten gemäß Art. 157 Abs. 1 SchKG aus dem Pfanderlös zu bestreiten seien. Die Liegenschaft wurde für 6820 Fr. an Hugo Kalenbach, Ernst Schaaf und Karl Vogel versteigert. Diese bezahlten die Kaufsumme durch Ein¬ lage eines Forderungstitels. Am 27. März 1912 verlangten die Ersteigerer vom Betreibungsamt eine detaillierte Aufstellung der Steigerungskosten. B. — Da sie hierauf keine Antwort erhielten, betraten sie den Beschwerdeweg. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde begründet und wies das Betreibungsamt an, die verlangte Kosten¬ zusammenstellung auszufertigen und den Beschwerdeführern zuzustellen. Der Betreibungsbeamte rekurrierte gegen diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Diese trat wegen mangelnder Legitimation des Betreibungsamtes zur Beschwerdeführung auf den Rekurs nicht ein, mit dem Beifügen, daß der Rekurs auch materiell unbegründet sei. Denn Kalenbach und Mithafte hätten sich darüber ausgewiesen, daß sie die Steigerungskosten an Stelle des Schuldners bezahlt, d. h. der Gläu¬ bigerin ersetzt haben. Deshalb seien sie nach Art. 39 der bundes¬ rätlichen Verordnung No. 1 und überdies als Ersteigerer gemäß Art. 8 SchKG berechtigt, über die Steigerungskosten spezifizierte Rechnung zu verlangen. AS 38 1 — 1912

C. — Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt Rheinfelden innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren um Aufhebung. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Nach ständiger Praxis sind die Betreibungsbeamten zum Rekurs gegen Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nur legitimiert, wenn und soweit ihre persönlichen und materiellen Interessen auf dem Spiele stehen (vergl. Jaeger, Kommentar Anm. 2 zu Art. 17 und die dortigen Zitate). Das ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz in casu der Fall. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung in Art. 39 der bundesrätlichen Ver¬ ordnung No. 1, wonach die Parteien gegen Entrichtung der sehr niedrigen Gebühr von 20 Rappen eine detaillierte Kostenrechnung verlangen können, berührt den Betreibungsbeamten direkt in seiner persönlichen Rechtsstellung. Der Betreibungsbeamte von Rhein¬ felden hat daher das Recht, den Entscheid der oberen Rekursinstan¬ zen darüber anzurufen, ob Kalenbach und Genossen als „Partei im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien.

2. — Zu Unrecht haben die Vorinstanzen diese Frage bejaht. Daß Kalenbach und Genossen sich als Ersteigerer nicht auf Art. 39 der Verordnung Nr. 1 und ebensowenig auf Art. 8 SchKG berufen können, liegt auf der Hand, da die Steigerungskosten ihnen ja nicht überbunden, sondern aus dem Pfanderlös bestritten wurden. Und auch in ihrer weiteren Eigenschaft als Bürgen und Selbstzahler des betriebenen Pfandschuldners können sie nicht als Partei im Betreibungsverfahren gelten. Freilich sind mit der Rückerstattung der Steigerungskosten an die betreibende Gläubi¬ gerin deren Rechte auf Kalenbach und Genossen übergegangen. Die Gläubigerin hatte aber das Recht, vom Betreibungsbeamten eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, bereits ausgeübt und es können die Bürgen das nämliche Recht nicht neuerdings geltend machen. Diese hätten sich richtigerweise an die Gläubigerin wenden und, bevor sie ihr die Steigerungskosten ersetzten, von ihr die verlangte spezifizierte Kostenrechnung fordern sollen. Dem Rekurrenten gegenüber haben sie auf eine solche Rechnung nach dem Gesagten keinen Anspruch. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die ange¬ fochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.