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38_I_299

BGE 38 I 299

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-05 · Deutsch CH
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auch die Rekurrentin hätten

56. Eutscheid vom 5. Juni 1912 in Sachen Vormundschaflsbehörde Basel-Stadt. Art. 398 Abs. 3 ZGB: Die Aufnahme eines öffentlichen vormund¬ schaftlichen Inventars hat nicht die Einstellung der Betreibungen gegen den Bevormundeten zur Folge. A. — Am 17. April 1912 wurde Johann Braun=Kutter in Niehen im Sinne des Art. 386 ZGB unter vorläufige Vor¬ mundschaft gestellt und die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3 ZGB angeordnet. Die Gläubiger wurden im Kantonsblatt von Basel=Stadt vom 20. April 1912 auf¬ gefordert, ihre Forderungen bis zum 20. Mai 1912 anzumelden. Isaak Bloch in Lörrach stellte darauf ein Begehren um Betrei¬ bung des Bevormundeten beim Betreibungsamt Basel=Stadt und dieses stellte am 25. April 1912 dem Vormund des Schuldners den Zahlungsbefehl zu. B. — Hiegegen erhob die Vormundschaftsbehörde von Basel¬ Stadt Beschwerde mit dem Begehren, es sei die Betreibung auf¬ zuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, während der Dauer des öffentlichen Inventars nach Art. 586 ZGB keine Betreibungs¬ handlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen. Sie machte zur Begründung folgendes geltend: Nach Art. 398 Abs. 3 ZGB habe das öffentliche Inventar für die Gläubiger des Bevormun¬ deten dieselbe Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. Dieses Inventar daure nach Art. 582, 584 und 587 ZGB mindestens zwei Monate von der ersten Auskündung an und habe nach Art. 586 ZGB für die Gläubiger die Wirkung, daß während dieser zwei Monate eine Betreibung für Schulden des Erblassers ausgeschlossen sei. Dem klaren Wortlaut des Gesetzes gemäß gelte dies auch für den Fall des Art. 386 Abs. 3 ZGB, weil auch in dieser Beziehung das Bedürfnis nach einem zwei¬ monatlichen Rechtsstillstand vorhanden sei. Ein solcher liege ein¬ mal im Interesse der Sanierung der Verhältnisse des Bevor¬ mundeten und solle sodann dem Vormund und der Vormund¬ schaftsbehörde die nötige Zeit gewähren, um sich über die Ver¬

mögensverhältnisse des Bevormundeten einen Überblick zu ver¬ schaffen, bevor sie finanzielle Maßregeln treffen müßten. Endlich verlange auch das Interesse der Gesamtheit der Gläubiger einen solchen Rechtsstillstand, indem nicht einzelne Gläubiger voll befriedigt werden sollten, solange man nicht wisse, ob auch für die andern etwas übrig bleibe. Das Betreibungsamt führte in seiner Vernehmlassung folgendes aus: Artikel 398 Abs. 3 ZGB habe nicht den Sinn, daß der ganze Abschnitt über das öffentliche Inventar des Erbrechts zur Anwendung komme. Aus den Beratungen der Expertenkommission (Bd. II S. 36) und der eidgenössischen Räte (Sten. Bull. 1905 II S. 1292 und 1295) ergebe sich vielmehr, daß nur die haupt¬ sächlichste Wirkung des erbrechtlichen öffentlichen Inventars Platz greife, nämlich der Verlust der nicht angemeldeten Forderungen. Demgemäß sei auch in Art. 406 Abs. 3 des Entwurfes von 1904 nur auf Art. 588, der dem jetzigen Art. 590 ZGB ent¬ spreche, hingewiesen worden. Der Grund des in Art. 586 ZGB enthaltenen Verbotes von Betreibungen für Schulden des Erb¬ lassers liege darin, daß während der Dauer des Inventares nicht feststehe, wer zu betreiben sei. Dieser Grund treffe beim vormund¬ schaftlichen Inventar nicht zu. Übrigens fänden die Bestimmungen über das öffentliche Inventar bei einer vorläufigen Vormundschaft keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel=Stadt hieß durch Entscheid vom 15. Mai 1912 die Beschwerde in dem Sinne gut, daß sie die Betreibung aufhob und das Betreibungsamt anwies, den Zahlungsbefehl erst nach dem 20. Mai 1912 neuerdings zuzustellen. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Für die Interpretation des Gesetzes sei nicht auf die Motive und die Entstehungsgeschichte abzustellen, sondern das Gesetz sei aus sich selbst heraus zu interpretieren. Maßgebend sei, was im Gesetz zum Ausdruck gebracht sei und nicht, was der Gesetzgeber bloß zum Ausdruck habe bringen wollen. Nur wenn das Gesetz selbst zu Zweifeln Anlaß gebe, dürften die Materialien zur Feststellung seines Inhaltes berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sei aber das Gesetz durchaus klar. Nach Art. 398 Abs. 3 ZGB müßten sich die Gläubiger des Mündels bei einem öffentlichen Inventar alle Beschränkungen gefallen lassen, die für Erbschafts¬ gläubiger in einem solchen Falle gelten. Hiezu gehöre die für die Dauer des Inventars eintretende Aufschubswirkung, weil diese auch den Anspruch des Gläubigers ergreife. Sie folge sogar als das minus aus dem majus, der Wirkung des Verlustes der nicht angemeldeten Forderungen. Für die Dauer des Inventars sei es unsicher, ob ein Gläubiger seinen Anspruch nicht durch Unter¬ lassung der Anmeldung verliere; er könne ihn daher während der Dauer dieser Unsicherheit auch nicht geltend machen. Hierin und nicht in der Unsicherheit über die Person des Schuldners liege denn auch der Grund des Rechtsstillstandes des Art. 586 ZGB. Es stehe beim erbrechtlichen öffentlichen Inventar durchaus fest, wer zu betreiben sei; denn nach Art. 49 SchKG könne die Erbschaft als solche, auch bevor sie die Erben angetreten hätten, betrieben werden. Daß frühere Gesetzesentwürfe enger gewesen seien als das Zivilgesetzbuch in seiner endgültigen Fassung, sei ohne Bedeutung, das geltende Gesetz sei eben weiter. Das öffent¬ liche Inventar sei nach Art. 386 ZGB durchaus zulässig gewesen. Übrigens stehe es dem Betreibungsbeamten nicht zu, zu ent¬ scheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein von der kompetenten Behörde angeordnetes öffentliches Inventar vorhanden seien. Da die Auskündigungsfrist am 20. Mai 1912 ablaufe, so daure auch der Rechtsstillstand bis zu diesem Tage. Eine Deliberationsfrist nach Art. 587 ZGB könne nicht in Frage kommen. C. — Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei festzustellen, daß der Rechtsstillstand bis zum 20. Juni 1912 daure. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Auffassung der Vorinstanz, daß auch Art. 586 ZGB bei Anordnung eines vormundschaftlichen öffentlichen Inventars im Sinne des Art. 398 Abs. 3 ZGB Anwendung finde, läßt sich nicht beistimmen. Sie scheint sich zwar auf den Wortlaut des Art. 398 Abs. 3 stützen zu können; doch ergibt eine nähere Betrachtung, daß er diesen Sinn nicht haben kann. Darauf

weist zunächst die Tatsache hin, daß die Vorschrift des Art. 586 über die Einstellung von Betreibungen während des Inventars vom Gesetz selbst nicht als eine „Folge des Inventars für die Gläubiger“ bezeichnet wird. Artikel 586 steht unter dem Marginal¬ untertitel: „C. Verhältnis der Erben während des Inventars“ während die Wirkungen des Inventars, von denen in Art. 389 gesprochen wird, erst als Marginale zu Art. 587 ff. aufgeführt werden. Den Marginalien kommt aber bei der Auslegung die gleiche Bedeutung zu wie dem Gesetzestext selbst. In der Tat ist, prachlich genau genommen, die Einstellung nicht eine Folge des fertigen Inventars mit bleibenden Wirkungen, sondern nur ein vorübergehender Zustand während der Erstellung des Inventars. Zu¬ dem ist, wenn man mit ungenauem Sprachgebrauch die Einstellung der Betreibung und des Laufes der Verjährung auch als eine Folge des Inventars für den Gläubiger bezeichnen wollte, doch auf alle Fälle das nicht mehr möglich bei der in Art. 586 gleichzeitig geregelten Einstellung der sämtlichen Prozesse, also auch der¬ jenigen, bei denen überhaupt keine Gläubiger des Schuldners beteiligt sind. Wollte man aber Art. 586 als auf das vormund¬ schaftliche Inventar anwendbar betrachten, so müßte natürlich der Artikel auch in seinem ganzen Umfange Anwendung finden, was mit Bezug auf die Prozeßeinstellung zu einem offenbar ganz zweckwidrigen Ergebnis führen müßte. Es war denn auch im bundesrätlichen Entwurf von 1904 in Art. 406 Abs. 3 (jetzt 398 Abs. 3 ZGB) ausdrücklich lediglich auf Art. 588, den jetzigen Art. 590 ZGB, hingewiesen worden. Wenn nun auch dieser nweis in Art. 398 Abs. 3 ZGB weggelassen wurde, so läßt sich daraus keineswegs schließen, daß das Gesetz habe weiter gehen wollen als der Entwurf; sondern die Streichung des Hinweises hat ihren Grund offensichtlich nur darin, daß im Zivilgesetzbuch prinzipiell nicht mehr auf Artikelzahlen verwiesen werden wollte. Wenn also Art. 389 für die Wirkungen des vormundschaftlichen Inventars für den Gläubiger auf das erbrechtliche Inventar verweist, so kann damit auch bei rein wörtlicher Interpretation der Art. 586 nicht gemeint gewesen sein. Eine andere Lösung verträgt sich aber auch nicht mit Sinn und Geist des Gesetzes. Für die Wirkung der beiden Inventare kann nur insofern auf die gleiche Bestimmung verwiesen werden, als sie die notwendige Folge eines beiden Inventaren gemein¬ samen Zweckes bildet. Dieser gemeinsame Zweck ist der, über den Stand des Vermögens eine Aufstellung zu erhalten, auf deren Richtigkeit man sich verlassen kann. Hiezu ist die Androhung an die sich schuldhaft nicht anmeldenden Gläubiger, daß sie mit ihren Forderungen ausgeschlossen sein sollen, unerläßlich. Der Ausschluß von Betreibungen während der Dauer des Inventars und der Unterbruch der Verjährung und der Prozesse ist dagegen nicht durch den erwähnten gemeinsamen Zweck geboten, sondern stellt sich einfach als eine Anwendung des in Art. 59 SchKG ent¬ haltenen Grundsatzes dar, daß bis zur Entscheidung über Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft Rechtsstillstand bestehen solle und daß rechtliche Schritte jeder Art gegen die Erben und die Erbschaft solange nicht möglich sind, als nicht über die Fort¬ setzung der Persönlichkeit des Erblassers in den Erben Klarheit geschaffen ist. Da aber Art. 59 SchKG beim vormundschaft¬ lichen Inventar keine Anwendung finden kann, weil eine Wahl zwischen Übernahme und Preisgabe des Mündelvermögens nicht in Frage kommt, und nicht einzusehen ist, weshalb rechtliche Schritte gegen den Mündel während des Inventars ausgeschlossen sein sollten — denn seine Rechtspersönlichkeit bleibt ja bestehen — so läßt sich auch Art. 586 ZGB hiebei nicht anwenden. Die Ansicht der Vorinstanz, daß Betreibungen nach Art. 586 ZGB deswegen ausgeschlossen sein müssen, weil es während der Dauer des Inventars unsicher sei, ob ein Gläubiger seinen Anspruch nicht durch Unterlassung der Anmeldung verliere, ist nicht haltbar. In der Anhebung einer Betreibung liegt zweifellos die deutliche Anmeldung einer Forderung und zudem müssen ja Forderungen, die aus öffentlichen Büchern, als welche sich die Betreibungsprotokolle dar¬ stellen, ersichtlich sind, nach Art. 583 ZGB von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen werden. Zudem könnte ein auf dem erwähnten Grunde beruhender Rechtsstillstand nur solange dauern, als eine Forderung noch nicht angemeldet worden ist. So ist also wirklich nicht einzusehen, weshalb denn in dieser Beziehung das vormundschaftliche dem erbrechtlichen Inventar gleichgestellt werden sollte. Wenn einmal das öffentliche Inventar

über eine Erbschaft verlangt worden ist, so müssen die Gläubiger mit der Möglichkeit rechnen, daß die Erbschaft von den Erben ausgeschlagen werde und daß sie zur amtlichen oder konkurs¬ amtlichen Liquidation komme. Deshalb ist es durchaus begreiflich und verständlich, daß das Recht während dieser Schwebezeit im Interesse der Gleichstellung der Gläubiger bei der allfälligen spätern amtlichen oder gerichtlichen Liquidation die Exekution gegen die Erbschaft verbot. Dagegen liegt, wenn der Schuldner bevogtet wird, darin aller Regel nach noch keinerlei Anzeichen für eine Insuffizienz des Vermögens des Vögtlings und daher kann die Tatsache der Bevogtigung für sich allein auch nicht die ordentlichen Exekutionsrechte der Gläubiger irgendwie schmälern. Hat somit Art. 398 Abs. 3 ZGB als besondere Wirkung des öffentlichen Inventars nur diejenige des Art. 590 ZGB im Ruge, so ist klar, daß auch ein Rechtsstillstand ffür die Dauer eines Monats nach Abschluß des Inventars nicht bestehen kann, ganz abgesehen davon, daß die in Art. 584 Abs. 1 ZGB vor¬ gesehene Auflegungsfrist nur zum Zwecke der Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vorgesehen ist und daher für das vormundschaftliche Inventar von vornherein außer Betracht fällt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.