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Schuldbetreibungs- und Konlrursrooht. N° 15.
15. Entscheid vom 12. Mai 1951 i. S. Jost. Pfändung8begehren : Die Frist des Art. 882 SchKG steht von der ~e?ung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses still, Jedoch nicht während einer vor oder nach dem Prozesse dem ~chuldner gewährten Stundung. Verlängert sich die Frist um die allenfalls zur Einholung einer Bescheinigung über die Prozessbeendigung erforderliche Zeit 7 Erw. 3. Nichtigkeit einer Plandung, die trotz Erlöschens der Betreibung vorgenommen wurde. Anfechtung zulässig ohne Rücksicht auf die Fristen der Axt. 17 ff. SchKG. Erw. 1. . Requisition de 8aisie: Le delai prevu par l'art. 88 al. 2 LP est ~pendu du j~ur ou le proces est engage jusqu'a celui ou le Jugement acqUlert force de chose jugee, mais il ne l'est pas durant ,Ie sursis q,:i ser:;tit accorde au debit~ur avant ou apres le proc:es'A Le delal eS,t-ll prolonge de la perIOde de temps qui pourralt etre necessaIre pour se procurer une piece attestant que le proces est termine? (Consid. 3.) NulliM d'une 8aiBie qui a eM executoo malgre l'extinction de la. poursuite. TI est admissible d'en demander l'annulation sans egard aux delais prevus par 1es arte 17 et suiv. LP. (Consid. 1.) Domanda di pign01'a1nento : TI termine previsto dall'art. 88 cp. 2 LEF non deco~e d~1 giorno in cui ha a~to inizio il processo ~o ,a quello m CUl la sentenza ha acqUlstato forza di cosa gmdicata; I~ d~correnza deI termi?-e non, e invece sospesa durante la dllazIOne concess8. al debltore prima 0 dopo il pro- cesso. TI termine e prolungato per i1 periodo di tempo che potrebbe essere necessario per procurarsi un'attestazione che il proces80 ~ terminato ! (Consid. 3.) Nulltta, dU p~gnoramento eseguito nonostante che l'esecuzione fosse, ~rent~. ~sso 'puo essere impugnato senza riguardo ai termllli preV18tl dagh art. 17 e sgg. LEF. (Consid. 1.) A.. - In der Betreibung des Lanz gegen Jost für Fr. 1683.25 wurde der Zahlungsbefehl (Basel-Stadt Nr.
87355) am 22. Juli 1949 zugestellt. Zur Beseitigung des Rechtsvorschlages erhob Lanz am 21. November 1949 Klage. Durch Vergleich vom 21. Februar 1950 verpflichtete sich Jost zur Bezahlung von Fr. 1200.- bis zum I. März 1950, doch gewährte ihm Lanz eine weitere Zahlungsfrist. Am 9. März 1950 reichten die Parteien den Vergleich dem Gericht ein, worauf dieses am 11. gleichen Monats den Rechtsstreit als erledigt abschrieb und die bereits ange- setzte Verhandlung a.bbot. In der Folgezeit erwirkte Jost wiederholt Stundungen. Auf sein Begehren wurde nach Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 15. 1>7 Übersiedlung nach Bern und Anordnung einer Beistand- schaft am 24. April 1950 die Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 398 Abs. 3 ZGB verfügt. Dieses kam am
14. JUli 1950 zum Abschluss. Am 2. August 1950 drohte Lanz dem Schuldner Jost die Fortsetzung der Betreibung an für den Fall, dass die Vergleichssumme nicht bis zum
8. gleichen Monats bezahlt werde. Beim Basler Gericht holte er eine Bescheinigung über die vergleichsweise Erle- digung des Rechtsstreites ein, die ihm unter dem 16. August 1950 erteilt wurde. Er verlangte dann aber die Fortsetzung der Betreibung erst am 11. Januar 1951. Das Betreibungsamt Bern schloss ihn der Pfändungsgruppe Nr. 5971 an. B. - Mit Beschwerde vom 29. März 1951 beantragte der Schuldner die Aufhebung der für Lanz vollzogenen Pfän- dung und die Entlassung von Gegenständen im Schätzungs- werte von Fr. I!WO.- aus der Pfändung. (Ein 3. Begehren ist nicht aufrecht erhalten.) O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde betrachtete die Beschwerde, entgegen dem Antrage des Betreibungsamtes, als rechtzeitig, wies sie aber mit Entscheid vom 16. April 1951 als unbegründet ab. Zwar seien von der Zustellung des Zahlungsbefehls bis zur Stellung des Fortsetzungs- begehrens 17 Monate und 20 Tage verstrichen, und nach Abzug der Dauer des Rechtsstreites von 3 Monaten und 16 Tagen (21. November bis 9. März) wäre die Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG an und für sich um 2 Monate und 4 Tage überschritten. Dem Gläubiger sei jedoch ausserdem die Zeitspanne in Anrechnung zu bringen, die er zur Er- langung einer amtlichen Bescheinigung über die Art der rechtskräftigen Prozesserledigung als Ausweis für das Fort- setzungsbegehren gebraucht habe. Nun hätte er freilich diese Bescheinigung grundsätzlich sogleich nach Prozess- erledigung verlangen sollen. Davon habe ihn aber der Schuldner abgehalten, indem er ihm immer wieder Zahlung in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen dürfe sich Jost nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass
58 Schuldbetreibungs. und KonkUl'Sl'OOht. N° 15. Lanz jene Bescheinigung nicht rechtzeitig eingeholt habe. Eine Verzögerung von 2 Monaten und 4 Tagen erscheine angesichts des Verhaltens des Schuldners nicht als unan- gemessen lang. D. - Mit vorliegendem Rekurs erneuert der Schuldner die zwei erwähnten Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung
1. - Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend ent- schieden hat, war die Beschwerde, obwohl nicht binnen 10 Tagen gemäss Art. 17 SchKG eingereicht, als rechtzeitig anzusehen. Der Schuldner behauptete damit, die Betrei- bung sei vor Stellung des Fortsetzungsbegehrens erloschen, das Fortsetzungsbegehren also nicht mehr zulässig ge- wesen. Trifft dies zu, so ist die dennoch erfolgte Pf'andung (durch Anschluss an eine Pfändungsgruppe) in der Tat nichtig und jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, ins- besondere auch auf Beschwerde des Schuldners (BGE 62 TII 152).
2. - Keinesfalls kommt etwas auf das öffentliche In- ventar nach Vormundschaftsrecht (Art. 398 Abs. 3 ZGB) an. Wie bereits eingehend dargelegt worden ist (BGE 38 I 299 = Sep.-Ausg. 15 S. 118), ist mit einem solchen im Unterschied zum öffentlichen Inventar des Erbrechts (Art. 586 ZGB) kein Rechtsstillstand verbunden. Dieser ver- möchte übrigens die Frist des Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht zu hemmen, sondern nur gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 63 zu verlängern.
3. - Ob das Fortsetzungsbegehren vom 11. Januar 1951 rechtzeitig war, hängt somit einzig von der Zulässigkeit der im angefochtenen Entscheide dem Gläubiger über die Prozessdauer hinaus zugebilligten Fristverlängerung um 2 Monate und 4 Tage wegen der vom Schuldner wiederholt nachgesuchten und vom Gläubiger bewilligten Zahlungs- termine ab. In diesem Punkte ist nun dem Rekurrenten recht zu . ' Schuldbetreibungs. und Konkl1l'81'echt. N° 15. 59 geben. Das Gesetz lässt nach Art. 88 Abs. 2 nur « die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage » ausser Berechnung fallen. Dazu gehört gewiss auch noch die Zeit, die allenfalls nach einem Urteil bis zum Eintritte der Rechtskraft verstreicht (vgL JAEGER, zu Art. 88 N. 9a). Fraglich ist ob (nach Eintritt der Rechts- kraft) die Zeit von der Anbringung eines Gesuches um Be- scheinigung der Art der Prozesserledigung bis zum Emp- fang dieser Bescheinigung weiterhin (oder - wenn das Gesuch nicht sogleich bei Prozessbeendigung. gestellt wird _ neuerdings) einen Stillstand der Jahresfrist des Art. 88 Abs. 2 SchKG bewirke (immer vorausgesetzt, dass eine entsprechende Mitteilung nicht von Amtes wegen er- folgt und damit ein solches Gesuch überflüssig macht). Diese Frage kann hier offen bleiben. Lanz hat ja die Be- scheinigung im August 1950 erhalten. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob er sie im November 1950, etwa am letzten Tage der um die Prozess dauer verlängerten Jahresfrist, noch hätte einholen können, mit der Folge, dass die Jahresfrist in der Zwischenzeit nochmals geruht hätte. Ebenso ist ohne Belang, ob diese Frist im August, während der Hängigkeit des Gesuches um Ausstellung der Bescheinigung, bereits geruht hatte und daher um die paar Tage verlängert wurde. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, wäre eine Verlängerung um höchstens einige Tage eingetreten und das Fortsetzungsbegehren vom ll. Ja- nuar 1951 auf alle Fälle verspätet. Mit Recht hat'zwar die vorinstanzliche Entscheidung den in einem frühernBe- schwerdeentscheid (Zeitschrift desbernischen Juristen- vereins 62 S. 91 ff.) aufgestellten Grundsatz, dass die Be- scheinigung sofort nach Prozesserledigung eingeholt werden müsse, nicht als unbedingte Regel gelten lassen. Dem Gläu- biger steht frei, mit einem solchen Gesuche solange zuzu- warten, bis er sich eben zur Fortsetzung der Betreibung ent- schliesst. Aber dabei muss er sich an die - nicht nur um des Schuldners, sondern vornehmlich um eines geordneten Betreibungsganges willen aufgestellte - Frist des Art. 88
60 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 16. Abs. 2 SchKG halten. Es kann ihm nicht zugebilligt wer- den, den (Weiter-) Lauf dieser Frist durch Gewährung von Zahlungsfristen an den Schuldner aufzuhalten. Lässt er sich zu Stundungen herbei, so· bleibt dadurch der Lauf der gesetzlichen Frist zur Fortsetzung der Betreibung unbe- rührt. Es ist Sache des Gläubigers, eine Überschreitung dieser Frist und damit ein Erlöschen der Betreibung zu vermeiden. Lässt er, wie im vorliegenden Falle, die Frist unbenützt ablaufen, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich der Schuldner über eine dennoch er- folgte Pfändung beschwert. Vielmehr hätte das Betreibungs- amt das Fortsetzungsbegehren als verspätet zurückweisen sollen.
4. - Das zweite Beschwerde- und Rekursbegehren ist nicht zu schützen. Über die Folgen des Hinfalles des Pfän- dungsanschlusses des Rekursgegners (die keineswegs ohne weiteres in der Freigabe von Gegenständen im Werte von Fr. 1200. -bestehen werden) hat das Betreibungsamt erst noch zu verfügen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass. der Pfandungsanschluss des Rekursgegners zufolge Er- löschens seiner Betreibung aufgehoben wird.
16. Entscheid vom 16. Mai 1951 i. S. X. Pfändung eines Gelddepota bei einem Dritten.
1. Was ist zu pfänden:
a) be~ ~egul~~m Depot (Sachhinterlage) ?
b) bel lITegularem Depot (Summenhinterlage) ? Art. 481 OR.
2. Voraussetzungen der Beiziehung polizeilicher Hilfe (Art. 912 SchKG) und der Besitznahme (Art. 981 u. 4 SchKG).
3. ReChtslage im Fall einer vom Depositar nach der Plandung des Depots, aber vor der Anzeige an ihn, für Rechnung des Schuld- ners vorgenommenen Zahlung bei der Post. Art. 64 und 36 des Pos~verkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924. 4,. &:rlchtigung einer ungesetzlichen Massuahme. Art. 21 SchKG.
5. DIe Beschwerde rechtfertigendes Interesse. Art. 17 ff. SchKG. Schuldbetreibungs- und Kcnkurereoht. N0 16. 61 Sai8ie d'un tMpßt d'argent ettectue en mains d'un Ma. I. Que doit-on saisir:
a) s'il s'agit d'un depöt regulier (depöt d'une chose co~orelle) ?
b) s'il s'agit d'un depöt irrBgulier (depot d'une somme d argent)'t (Art. 481 CO.) .
2. Conditions du recours a la force pubhque (art. 91 al. 2 LP) et de la prise de possession (an. 98 a1. 1 et 4 LP).
3. Situation juridique dans le cas d'un payement effectue a la poste par le depositaire pour le compte. d~ del?iteur a~~ la saisie du depot mais avant que le deposltalre alt ete aVl8e de Ia saisie (art. 6 a1. 4 et 36 de la 10i federale sur le service des postes, du 20ctobre 1924).
4. Redressement d'une mesure illegale (art. 21 LP).
5. Interet justifiant la plainte (art. 17 et suiv. LP). Pignoramento di un deposita di denaro nelle mani di un terzo.
1. ehe cosa. si deve pignorare : . .. ..
a) quando si tratta. di un deposlto ordmarlO (depOSlto dl uns cosa) ? • .
b) quando si tratta di un deposito irregolare (deposlto di uns somma di denaro) 'l Art. 481 CO.
11. Presupposti pel ricorso alla forza pubblica (art. 91 cp. 2 LEF) e per la presa in possesso (an. 98 cp. 1 e 4 LEF). . 3 Situazione giuridica nel caso in cui il depositario esegmsce un . pagamento alla. posta per c~)Uto deI. debito~e ~opo il. pigno- ramento deI deposito, ma prIma che il deposltarlO ne S13 stato avvertito (art. 6 cp. 4 e 36 deUa legge federale 2 ottobre 1924 sul servizio delle poste).
4. Riforma. di un atto illegale (art. 21 LEF). J5. Interesse giUBtificante il reclamo (an. 17 sgg. LEF). A .. - Die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich {SBG) stellte im Juni 1950 gegen Hermann Thoma in Gla- rus ein Nachpfändungsbegehren. Das Betreibungsamt lud hierauf den Schuldner zum Pfandungsvollzuge vor. Am
10. Juli, noch vor der (mehrmalS aus verschiedenen Grün- den verschobenen) Einvernahme, begab sich der Schuldner zu X in Glarus und übergab ihm-einen Geldbetrag « zur teilweisen Abdeckung seiner Schulden». Bei der Einver- nahme auf dem Betreibungsamt am ll. Juli abends er- klärte er auf die Frage nach Barmitteln oder Wertsachen (laut Protokoll) : « Depot zugunsten der Bankgesellschaft Zürich von Fr. 2 OOO.-liegt laut Auskunft bei X, Glarus, zur Zahlungsverfügung ». Mit gleicher Umschreibung ver- merkte das Betreibungsamt diesen Gegenstand in der so- gleich aufgenommenen Pfandungsurkunde. B. - Nachdem sich der Schuldner am 12. Juli nicht