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38_I_222

BGE 38 I 222

Bundesgericht (BGE) · 1912-02-27 · Deutsch CH
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36. Entscheid vom 27. Februar 1912 in Sachen Erbschaftsamt des Kantons Basel-Stadt. Art. 2 Abs. 2 rev. Gebührentarif: Zur Gebühr für die Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen ist zwar die Frankatur für die Sendung des Doppels an den Gläubiger, aber nicht die Posttaxe für die Zustellung an den Schuldner und die Rücksendung des Doppels an das Betreibungsamt hinzuzurechnen. A. — Das Erbschaftsamt des Kantons Basel=Stadt stellte in seiner Eigenschaft als Liquidator der Erbmasse Fritsch=Dreher beim Betreibungsamt Basel=Stadt ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von 200 Fr. und fügte den Kostenbetrag von 1 Fr. 50 Cts. bei. Das Betreibungsamt ersuchte das Erbschaftsamt um Bezahlung weiterer 25 Cts., gestützt auf den Bundesratsbeschluß vom 14. Dezember 1911 betreffend Revision des Gebührentarifs, ansonst dem Betreibungsbegehren keine Folge gegeben werde. Nach Art. 2 des revidierten Tarifs könne die Frankatur nunmehr zur Gebühr hinzugerechnet werden. B. — Über diese Verfügung beschwerte sich das Erbschaftsamt bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Auf¬ hebung. Zur Begründung führte das Erbschaftsamt aus, in den Art. 9 und 10 des Gebührentarifs werde für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und des Doppels an den Betreibenden je eine besondere Gebühr von 50 Cts. berechnet. Es sei unzulässig, dieser Zustellungsgebühr noch besondere Frankatur¬ auslagen beizufügen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Februar 1912 aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Gemäß dem abgeänderten Art. 2 des Gebührentarifs sei es der Behörde freigestellt, Frankaturauslagen zur Gebühr hinzuzurechnen. Der Tarif spreche ganz allgemein von Gebühr, weshalb auch die Gebühren für Zustellungen hievon nicht auszunehmen seien. Ge¬ bühren seien zu zahlen, sobald die Behörde in Anspruch genommen werde. Im vorliegenden Fall nun sei die Gebühr zu entrichten für alle die Handlungen, die das Betreibungsamt vorzunehmen habe, um den Zahlungsbefehl dem Schuldner und das Doppel dem Betrei¬ benden zuzustellen. Bediene sich die Behörde bei dieser Tätigkeit der Mithilfe der Post, so sei sie berechtigt, sich die daraus erwachsenden Auslagen durch die Parteien ersetzen zu lassen. Sie könne also neben der Gebühr auch noch die Frankaturkosten fordern. C. — Diesen Entscheid hat das Erbschaftsamt innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuhalten, für Zustellung eines Zahlungsbefehls entweder die Gebühr von 50 Cts. oder aber Ersatz der Frankatur von 25 Cts. zu verlangen. Das Erbschaftsamt macht geltend, es gehe nicht an, daß das Betreibungsamt eine Gebühr für eine Handlung berechne, die nicht es, sondern die Post vornehme. Denn die Zustellung des Zahlungsbefehls an Schuldner und Gläubiger werde durch die Post besorgt. Die bloße Übergabe des Zahlungs¬ befehls an die Post könne nicht als „Zustellung“ bezeichnet werden. Jede andere Tätigkeit falle aber unter die Rubrik „Eintragung und doppelte Ausfertigung des Zahlungsbefehls“ (Art. 8 des Tarifs). Es sei daher nicht logisch, daß die Betreibungsbehörde die Postgebühr (Frankatur) und die Zustellungsgebühr berechne. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Das Betreibungsgesetz schreibt in Art. 34 vor, daß alle Mitteilungen der Betreibungs= und der Konkursämter schriftlich zu erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimme, durch

rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen Empfangs¬ bescheinigung zuzustellen seien. Die Tätigkeit der Post weist dabei keine Besonderheit auf und es richtet sich auch die Frankatur nach den allgemeinen Bestimmungen des Postgesetzes. Daneben enthält das Betreibungsgesetz in Art. 72 eine Sonderbestimmung hinsicht¬ lich der Zustellung der Zahlungsbefehle. Diese Zustellung erfolgt durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes oder durch die Post in der nach der Postordnung für Bestellung gerichtlicher Akten zu befolgenden Weise. Und es hat der Über¬ bringer bei der Abgabe auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist. In gleicher Weise geschieht die Zustellung der Konkursandrohungen (Art. 161 SchKG). Hier beschränkt sich die Tätigkeit der Post nicht auf die Be¬ förderung der Betreibungsurkunden an den Bestimmungsort. Die Post besorgt außerdem die eigentliche Zustellung anden Schuldner oder an eine andere nach Art. 64 f. des Betreibungsgesetzes zur Empfangnahme legitimierte Person, sowie die gesetzliche Zustellungs¬ bescheinigung, ferner bei Zahlungsbefehlen die Entgegennahme eines allfälligen, sofort bei der Zustellung erklärten Rechtsvorschlags und endlich die Rücksendung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung an das Betreibungsamt (vergl. Art. 101 Ziff. 2 der Postordnung vom 15. November 1910). Für alle diese Handlungen bezieht die Post laut Art. 101 Ziff. 1 der Post¬ ordnung eine einheitliche Taxe von 20 Cts. Diese Taxe ist nach dem Gesagten nicht lediglich als Frankatur im Sinn des Art. des Gebührentarifs aufzufassen, sondern sie bildet das Aquivalent für sämtliche Verrichtungen, die bei der Zustellung der Zahlungs¬ befehle und Konkursandrohungen durch die Post dieser von Gesetzes wegen an Stelle des Betreibungsamtes zufallen. Mit andern Worten: die Taxe von 20 Cts. ist als Anteil der Post an der Zustellungsgebühr der Art. 9 und 22 des Gebührentarifs an¬ zusehen. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht aus dem neuen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Gebührentarifs gefolgert, daß diese Taxe zur Zustellungsgebühr hinzugerechnet werden könne und daß der vom Gläubiger zu leistende Vorschuß um diesen Betrag zu erhöhen sei. Diese Auffassung würde denn auch zu unannehm¬ baren Konsequenzen führen. Einmal würde das Betreibungsamt die volle Zustellungsgebühr für Handlungen beziehen, die großenteils nicht von ihm, sondern von der Post vorgenommen werden. Fer¬ ner könnte der Betreibungsbeamte, indem er die Zustellung durch die Post vornehmen läßt, statt den Zahlungsbefehl oder die Kon¬ kursandrohung selber dem Schuldner zuzustellen oder durch einen Angestellten zustellen zu lassen, die bezüglichen Kosten und den vom Gläubiger zu leistenden Vorschuß nach Belieben um den Betrag von 20 Cts. erhöhen.

2. — Anders verhält es sich mit der Frankatur für die Sen¬ dung des Doppels des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung an den Gläubiger nach Art. 76 Abs. 2 und 161 Abs. 2 SchKG. Da¬ vei handelt es sich um eine reine Frankatur für die Beförderung des Gläubigerdoppels an den Bestimmungsort und nicht um die Ent¬ schädigung für eine der Post an Stelle des Betreibungsamts obliegende Zustellungsverrichtung. Diese Frankatur, im Betrag von 5 oder 10 Cts., je nachdem der Bestimmungsort im Lokalrayon des Betreibungsamtes liegt oder nicht, ist daher zur Gebühr der Art. 10 und 23 des Tarifs hinzuzuschlagen, und es ist der Rekurs in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen. Demnach beträgt der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuß auf Grund des abgeänderten Gebührentarifs 85 Cts. bezw. 90 für Forderungen bis auf 100 Fr. und 1 Fr. 55 Cts. bezw. 1 Fr. 60 Cts. für höhere Forderungen. Aus diesen Gründen wird erkannt: Der Rekurs wird hinsichtlich der Taxe von 20 Cts. für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner begründet erklärt, hinsichtlich der Frankatur von 5 Cts. für die Sendung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Gläubiger abgewiesen und es wird die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts Basel=Stadt in diesem Sinn abgeändert. AS 38 1 — 1912