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38_I_219

BGE 38 I 219

Bundesgericht (BGE) · 1912-02-14 · Deutsch CH
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35. Entscheid vom 14. Februar 1912 in Sachen Ball. Art. 95 Abs. 1 SchKG: Für die Pfändung einer bestrittenen Lohn¬ forderung ist der vom betreibenden Gläubiger angegebene Betrag dieser Forderung massgebend. Voraussetzung für eine Pfändung künftigen Lohnes. A. — In einer von Frau Martha Ball in Reinach gegen Dr. phil. Adolf Henle, Journalist in Zollikon, eingeleiteten Be¬ treibung hatte die Gläubigerin die Vornahme einer Lohnpfändung verlangt. Das Betreibungsamt Zollikon forderte infolgedessen den Schuldner auf, ihm über seine Erwerbsverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Der Schuldner antwortete am 6. November 1911, daß er ohne feste Stellung sei und sich als freier Journalist be¬ tätige, somit kein regelmäßiges Einkommen habe. Er verdiene monatlich etwa 130 Fr., benötige aber diesen Betrag unbedingt zum Lebensunterhalt für sich und seine Frau, die seit einiger Zeit herz¬ leidend sei und daher ihre Tätigkeit als Modistin habe aufgeben müssen. Gestützt hierauf teilte das Betreibungsamt der Gläubigerin mit, daß eine Lohnpfändung ausgeschlossen sei, da das monatliche Einkommen des Schuldners das von den Zürcher Gerichten für ein kinderloses Ehepaar angenommene Existenzminimum von 130 Fr. nicht übersteige. B. — Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin bei den kantonalen Aufsichtsbehörden. Sie machte geltend, daß Henle bei der „Bürger¬ zeitung“ allein 130 Fr. per Monat verdiene. Er arbeite aber auch für andere Zeitungen, so bislang für Leipziger Blätter gegen ein hohes Salär und für den „Bund“. Das gehe namentlich auch aus dem Umstand hervor, daß er eine Villa bewohne und dafür einen jährlichen Mietzins von 900 Fr. bezahle. Endlich komme der Verdienst seiner Ehefrau in Betracht, so daß eine Lohnpfändung wohl vorgenommen werden könne. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen,

die obere mit folgender Begründung: Es sei Sache des Schuldners, bei der Pfändung die Höhe seines Verdienstes anzugeben. Tue er es nicht, oder mache er unrichtige Angaben, so werde er straffällig, wie denn auch im Pfändungs= und Beschwerdeverfahren weder ein Zwang gegen den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung, noch die Einholung einer Auskunft über den Postverkehr des Schuldners möglich sei. Es sei daher auf die Angaben des Pfändungsschuldners über seinen Verdienst abzustellen. Der Umstand, daß Henle eine Wohnung für 900 Fr. per Jahr gemietet hatte, sei noch kein Beweis für ein diesem Aufwand entsprechendes Einkommen. Eine Anfrage an die Redaktion des „Bund“ habe ergeben, daß diese vor etwa drei Jahren einen Artikel von Henle aufgenommen habe; seither habe er in keiner Weise mehr am „Bund“ mitgewirkt. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, auf Grund der ganz allgemein gehaltenen Berufung der Rekurrentin auf die Leipziger Redaktionen Weiterungen zu machen. C. — Gegen diesen Entscheid hat Frau Ball, vertreten durch ihren Ehemann Richard Ball, innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, unter Festhaltung an ihren Anbringen und mit dem Antrag, es sei eine Lohnpfändung im reduzierten Betrag von 25 Fr. oder doch wenigstens im Betrag von 10 Fr. per Monat vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Mit der Vorinstanz ist von einem monatlichen Existenz¬ minimum des Schuldners von 130 Fr. auszugehen, da es sich bei der ziffermäßigen Festsetzung des Existenzminimums um eine reine Angemessenheitsfrage handelt, die sich der Kognition des Bundesgerichtes entzieht. Ebenso muß in tatsächlicher Beziehung angenommen werden, daß die Ehefrau des Schuldners keinen eigenen Verdienst hat, nachdem die Rekurrentin die bezügliche Fest¬ stellung der Vorinstanz nicht als aktenwidrig angefochten hat. Zu untersuchen ist nur, ob unter diesen Umständen eine Lohnpfändung zulässig sei. Die Vorinstanz verneint die Frage von der Erwägung aus, daß das Betreibungsamt bei der Bestimmung des Einkommens des Schuldners auf dessen Angaben abzustellen habe, da ja der Schuldner straffällig werde, wenn er unrichtige Angaben mache, und ein Zwang gegen den Arbeitgeber zur Auskunftserteilung nicht möglich sei. Diese Auffassung steht mit der Praxis des Bundesgerichts nicht im Einklang. Behauptet der Gläubiger, daß das Einkommen des Schuldners tatsächlich höher sei, als dieser es angibt, so hat das Betreibungsamt auf die Aussagen des Gläubigers abzustellen und den Betrag zu pfänden, der das Existenzminimum übersteigt (vergl. Entscheid vom 26. Dezember 1911 in Sachen Brachet. Praxis 1 S. 138 f.*). Ob ein solches Gut¬ haben tatsächlich bestehe, kann erst im Verwertungsstadium, eventuell durch Klage desjenigen, der es bei der Steigerung erworben hat, festgestellt werden.

2. — Genügte somit die Erklärung des Schuldners, daß er nur 130 Fr. im Monat verdiene, an sich nicht, um eine Lohn¬ pfändung auszuschließen, so ergibt sich dagegen die Unmöglichkeit einer solchen aus einer andern Erwägung. Gegenstand der Lohn¬ pfändung kann sowohl bereits verdienter als künftiger, noch nicht verfallener Lohn sein. Im ersten Fall hat man es mit der Pfän¬ dung einer fälligen Lohnforderung, eines eigentlichen Lohnguthabens zu tun. Dieser Fall liegt in casu nicht vor. Und es wäre denn auch eine solche Pfändung praktisch gar nicht durchführbar, da ja die Rekurrentin keinen Drittschuldner namhaft gemacht hat, der dem Dr. Henle einen bestimmten Lohnbetrag schulden würde. In Betracht fällt einzig die Pfändung künftigen Lohnes. Diese setzt ein Vertragsverhältnis des Schuldners mit bestimmten Dritten voraus, aus dem ihm in der Zukunft ein Lohnanspruch erwachsen wird. Nun hat aber die Rekurrentin nicht einmal bestimmt behauptet, daß Henle in solchen Vertragsverhältnissen stehe. Nach den Angaben der Rekurrentin könnte höchstens der Bestand eines solchen mit der „Bürgerzeitung“ angenommen werden. Doch wäre die Pfändung eines Teils des künftigen Lohnes des Schuldners als Mitarbeiters der „Bürgerzeitung“ schon deshalb ausgeschlossen, weil Henle, nach der von ihm eingelegten Bescheinigung der Redaktion, für seine Mitarbeit monatlich unter 100 Fr. Honorar bezieht, während das Existenzminimum allein 130 Fr. beträgt. Die Berufung der Rekurrentin auf den „Bund“ hat sich als völlig unzutreffend er¬ wiesen und der Hinweis auf die Leipziger Redaktionen ist so un¬

* AS Sep.-Ausg. 14 Nr. 92. Ges.-Ausg. 37 I S. 615.

bestimmt, daß die Vorinstanz mit Recht weitere Erhebungen unter¬ lassen hat. Es fehlt also jeglicher Beweis dafür, daß der Schuldner in bestimmten Vertragsverhältnissen stehe, die eine Pfändung künf¬ tigen Lohnes gestatten würden, und damit auch jeder Anhaltspunkt über die Person der Drittschuldner, denen von der Pfändung Mitteilung zu machen wäre, damit sie das gepfändete Lohnbetreffnis an das Betreibungsamt ausbezahlen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.