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38_I_226

BGE 38 I 226

Bundesgericht (BGE) · 1912-02-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

37. Entscheid vom 27. Februar 1912 in Sachen Ruppanner. Art. 248 ff. SchKG u. Art. 68 KV : Beginn der Frist zur Beschwerde wegen Nichtbegründung der Abweisung einer Konkursforderung nach altem und neuem Rechte. — Art. 248 SchKG: Die blosse Bemerkung, dass die Forderung unbegründel sei, ist nicht eine Angabe des Abweisungsgrundes im Sinne des Gesetzes. A. — Der Rekurrent Gottfried Ruppanner in Bern meldete im Konkurse des Friedrich Feller in Bern zwei Forderungen von 15,456 Fr. 15 Cts. und von 7070 Fr. an. Die in Beziehung hierauf von der Konkursverwaltung erlassene Verfügung lautet: Die sämtlichen vorstehenden Forderungen werden als unbegründet abgewiesen.“ Hievon erhielt der Rekurrent am 26. Dezember 1911 durch besondere Anzeige Kenntnis. Der Kollokationsplan wurde am 27. Dezember zur Einsicht aufgelegt. B. — Am 6. Januar 1912 erhob der Rekurrent bei der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, es sei die Konkursverwaltung anzuhalten, den Kollokationsplan in der Weise zu ergänzen, daß die Abweisung seiner Forderungen in gesetzlicher Weise begründet werde. Die Konkursverwaltung machte in ihrer Vernehmlassung zu¬ nächst geltend, daß die Beschwerde verspätet sei, weil der Rekurrent am 26. Dezember von der Abweisungsverfügung Kenninis erhalten habe, und führte im übrigen folgendes aus: Wenn der Rekurrent sofort zum Konkursverwalter gekommen wäre, so hätte seinem Begehren allenfalls ohne Schwierigkeit entsprochen werden können. Die Beschwerde sei nun aber gegenstandslos geworden, weil der Rekurrent nicht Sistierung verlangt habe und der Kollokationsplan daher in Rechtskraft erwachsen sei. Übrigens beantrage der Re¬ kurrent nicht, daß die Planauflage ungültig erklärt und eine neue Auflegung vorgenommen werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent¬ scheid vom 17. Januar 1912 mit folgender Begründung ab: Die Einrede der Verspätung sei unbegründet. Die Frist zur Be¬ schwerde habe erst vom Tage der Planauflage an zu laufen begonnen. Indessen könne die Beschwerde nicht gutgeheißen werden. Artikel 248 SchKG, wonach im Kollokationsplan der Grund der Ab¬ weisung einer Forderung anzugeben sei, habe nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift. Seine Verletzung habe daher den Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes nicht hindern können. Da somit der Rekurrent seine Forderungen im Konkurse nicht mehr geltend machen könne, fehle ihm ein rechtliches Interesse daran, den Grund der Abweisung zu erfahren. Übrigens seien die For¬ derungen als unbegründet erklärt worden. Hieraus sei zu schließen, daß ihre Existenz bestritten worden sei. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Wenn die auf Grund des Art. 249 Abs. 3 SchKG den Gläubigern zuzustellenden Spezialanzeigen unter dem neuen seit 1. Januar 1912 geltenden Rechte erlassen worden wären, so wäre die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde allerdings verspätet gewesen. Artikel 68 der Konkursverordnung schreibt näm¬ lich ausdrücklich vor, daß in den erwähnten Anzeigen der Grund der Abweisung einer Forderung anzugeben sei, und dies muß natürlich in gleicher Weise geschehen, wie im Kollokationsplan. Der Gläubiger erhält daher nach der Konkursverordnung durch die Spezialanzeige Kenntnis davon, ob im Kollokationsplan der Grund der Abweisung seiner Forderung angegeben sei. Unter der Herrschaft des neuen Rechtes hätte also im vorliegenden Falle die Beschwerdefrist schon vom Empfang der Spezialanzeige an zu laufen begonnen. Da aber die Konkursverwaltung diese Anzeige vor dem 1. Januar 1912, also lediglich auf Grund der Vorschriften des Betreibungs¬ gesetzes erlassen hat, so hat die Vorinstanz mit Recht entschieden, daß die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Be¬ treibungsgesetz schreibt die Angabe des Grundes der Abweisung einer Forderung in Art. 248 nur für den Kollokationsplan, nicht auch für die Spezialanzeigen vor, sondern verlangt in Art. 249 lediglich, daß einem Gläubiger die Auflegung des Kollokations¬ planes und die Abweisung seiner Forderung besonders anzuzeigen sei. Aus der ihm zugestellten Anzeige konnte daher der Rekurrent

nicht mit Sicherheit schließen, ob der Kollokationsplan eine Be¬ gründung der Abweisung enthalte oder nicht. Hierüber konnte er sich erst dadurch Gewißheit verschaffen, daß er vom Plane selbst Einsicht nahm. Somit lief für ihn die Beschwerdefrist erst vom Tage der Bekanntmachung der Planauflage an.

2. — Es ist nicht richtig, daß, wie die Vorinstanz ausführt, der Kollokationsplan in Beziehung auf die vom Rekurrenten angemeldeten Forderungen, auch wenn Art. 248 SchKG verletzt worden wäre, auf alle Fälle rechtskräftig geworden sei. Allerdings enthält Art. 248 SchKG, insofern er die Begründung der Ab¬ weisung einer Forderung vorschreibt, nur eine Ordnungsvorschrift. Hieraus folgt aber nicht, daß deren Verletzung nicht auf dem Beschwerdewege gerügt werden könnte, wenn nicht gleichzeitig auch der Kollokationsprozeß eingeleitet wird, sondern bloß, daß die betreffende Verfügung unanfechtbar wird, wenn innert der Be¬ schwerdefrist eine Anfechtung nicht erfolgt. Ist sie aber rechtzeitig angefochten worden und erweist sich die Anfechtung als begründet, so wird durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde die Verfügung als unwirksam erklärt und kann somit dem Rekurrenten nicht entgegengehalten werden. Wenn daher der vorliegende Rekurs be¬ gründet ist, so ist klar, daß auf Grund der angefochtenen Kollo¬ kationsverfügung die Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG zur Infechtung des Kollokationsplanes nicht lief und somit die Ab¬ weisung der Forderungen des Rekurrenten nicht rechtskräftig wurde. Erst durch die Vollziehung des die Ergänzung des Kollokationsplanes anordnenden Beschwerdeentscheides entsteht dann gegenüber dem Re¬ kurrenten eine rechtswirksame Kollokationsverfügung, von der an für ihn die Frist zur gerichtlichen Anfechtung läuft.

3. — Materiell ist die Beschwerde des Rekurrenten begründet. Art. 248 SchKG gibt dem Gläubiger ein Recht darauf, die Gründe kennen zu lernen, gestützt auf welche die Konkursverwaltung seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen hat. Wenn auch nur eine ganz summarische Begründung zu geben ist, so genügt doch offenbar die bloße Bemerkung, daß die Forderung unbegründet sei, der Vorschrift des Art. 248 SchKG nicht; denn hierin liegt weiter nichts als die einfache Abweisung. Es wird damit nur gesagt, daß die Forderung nicht als zu Recht bestehend anerkannt werde, und hiefür können die mannigfachsten Gründe formeller materieller Natur maßgebend sein. Aus der Vernehmlassung Konkursverwaltung ergibt sich denn auch, daß sie in der Lage gewesen wäre, eine Begründung für die Abweisung zu geben.

4. — Demgemäß ist die Konkursverwaltung anzuweisen, Kollokationsplan den Grund der Abweisung der Forderungen des Rekurrenten anzugeben und sodann den Plan, jedoch nur soweit er sich auf diese Forderungen bezieht, für den Rekurrenten neu aufzulegen. Daß der Rekurrent, wie die Konkursverwaltung geltend macht, nicht beantragt hat, die Planauflage sei als ungültig zu erklären und es sei eine neue Auflegung vorzunehmen, ist ohne Bedeutung. Es handelt sich hiebei um ganz selbstverständliche Folgen der Gutheißung des Beschwerdeantrages, deren besondere Erwähnung nicht notwendig war. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die Konkursverwaltung im Konkurse des Friedrich Feller unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides angewiesen, im Kollokationsplan den Grund der Ab¬ weisung der vom Rekurrenten angemeldeten Forderungen anzugeben und den Plan sodann, soweit er sich auf diese Forderungen bezieht, neu aufzulegen.