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38_I_176

BGE 38 I 176

Bundesgericht (BGE) · 1912-06-29 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Arteil vom 29. Juni 1912 in Sachen Albrecht und Kons. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Art. 6 Bahnpolizeigesetz bildet die Strafsanktion auch für die Vorschrift des § 2 des Transport-Reglementes. Das von den S. B. B. erlassene Verbot des Kartenspiels in den Speisewagen ist nach § 2 Transport-Reglement verbindlich. A. — Die Kassationskläger Julius Albrecht, Dr. Kistler und Rudolf Hoffmann bestiegen am 4. Juni 1911 in Lugano den Schnellzug 2 Uhr 29 in der Richtung nach Luzern, begaben sich direkt in den Speisewagen und begannen dort Karten zu spielen. Vom Kellner und sodann auch vom Zugführer darauf aufmerksam gemacht, daß das Kartenspiel in den Speisewagen verboten sei, weigerten sie sich anfänglich, dieser Anordnung Folge zu geben, fügten sich dann aber zunächst, weil der Zugführer erklärte, daß er sie sonst in Bellinzona von der Weiterfahrt ausschließen müßte. Nach¬ dem der Zug Luzern verlassen hatte, nahmen sie indessen ihr Spiel neuerdings auf und setzten es trotz wiederholter Abmahnung durch den Zugführer bis nach Olten, wo sie ausstiegen, fort, indem sie erklärten, daß sie das Verbot des Kartenspiels in den Speisewagen und folglich auch die darauf gestützten Anordnungen des Bahnper¬ sonals nicht als rechtsgiltig anerkennen könnten und gerichtliche Be¬ urteilung der Sache gewärtigten. B. — Mit Strafantrag vom 17. Juli 1911 an das Bezirks¬ gericht Sursee beantragte darauf das Statthalteramt Sursee auf Anzeige des Zugführers Wirz: „Es seien die Beanzeigten wegen Übertretung des Bahnpolizeigesetzes mit Geldbuße jeder von 3 Fr. zu belegen und hätten die ergangenen Kosten zu gleichen Teilen zu tragen." Nachdem die Kassationskläger sich geweigert hatten, diesen Antrag freiwillig anzuerkennen, wurden die Akten dann dem Ge¬ richte zur Beurteilung überwiesen. C. — Gestützt hierauf hat das Bezirksgericht Sursee durch Urteil vom 13. Dezember 1911, den Parteien mitgeteilt am 26./27. Fe¬ bruar 1912 erkannt

1. Albrecht, Kistler und Hoffmann seien wegen Übertretung des Bahnpolizeigesetzes mit einer Geldbuße von je 6 Fr., im Nichtbezah¬ lungsfalle mit entsprechendem Gefängnis zu belegen.

2. Tragen dieselben sämtliche ergangenen Gerichts= und Unter¬ suchungskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit. Die Motive des Entscheides gehen davon aus, daß die Kassations¬ läger durch ihre Weigerung, sich den Anordnungen des Bahnper¬ sonals zu fügen, den § 2 des Transportreglementes vom 11. De¬ zember 1893 übertreten und sich damit nach Art. 6 des Bahnpoli¬ zeigesetzes strafbar gemacht hätten. Zur Rechtfertigung des Strafmaßes wird bemerkt, daß der Richter nach § 249 des luzernischen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei und ihm daher die Abänderung des statthalteramtlichen Strafantrages freistehe. Die den Kassationsklägern aufgelegten Un¬ tersuchungs= und Gerichtskosten belaufen sich auf 47 Fr. 85 Cts. D. — Gegen dieses Urteil haben Albrecht, Kistler und Hoffmann rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an das Bundes¬ gericht ergriffen und in der Beschwerdeschrift folgende Anträge gestellt:

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Sursee vom 13. De¬ zember 1912 aufzuheben und der vorliegende Strafprozeß zu neuer, besserer Behandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen;

2. die erst= und oberinstanzlichen Kosten seien dem Staate Luzern eventuell dem Bundesfiskus aufzulegen. Sie behaupten, daß der Widerstand gegen Anordnungen des Bahnpersonals nur dann strafbar mache, wenn das Verhalten, gegen das sich die Anordnung richte, durch eine spezielle, bundesrätlich AS 38 I — 1912

genehmigte und gehörig veröffentlichte Vorschrift verboten sei, und daß das angefochtene Urteil den Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes ver¬ letze, indem es sie, trotzdem ein solches Verbot hinsichtlich des Karten¬ spiels in den Speisewagen nicht vorliege, dennoch schon wegen der bloßen Widersetzlichkeit als solcher straffällig erkläre. E. — Die Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion II, haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Aus ihrer Vernehmlassung geht hervor und ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß das Kartenspielen in den Speisewagen durch Beschluß der Generaldirektion der Bundesbahnen vom Jahre 1909 als unzulässig erklärt und diese Weisung im Eisenbahnamts¬ blatte vom 28. April 1909 bekanntgegeben worden ist, dagegen eine buudesrätlich genehmigte und in einem allgemeinen amtlichen Organ veröffentlichte Vorschrift darüber nicht besteht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. — Gemäß § 259 des luzernischen Gesetzes über das Straf¬ rechtsverfahren vom 7. Februar 1865 sind Urteile der Bezirksge¬ richte in Polizeistrafsachen „von Seite des Beklagten appellabel, wenn eine höhere Strafe als dreißig Franken oder zehn Tage Ge¬ fängnis ausgesprochen worden ist“. Ferner „kann ein sonst inap¬ pellables Urteil der Kosten wegen von jedem Beteiligten appelliert werden, wenn die ihm durch das Urteil überbundenen Kosten hundert und fünfzig Franken übersteigen“. Weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen trifft vorliegend zu. Das angefochtene Urteil qualifiziert sich somit als letztinstanzliches Endurteil im Sinne des Art. 162 OG. Da es sich anderseits zweifellos auch um eine nach eidgenössischem Rechte zu beurteilende Strafsache handelt und die Formalien des Rechtsmittels gewahrt sind, ist daher materiell auf die Beschwerde einzutreten.

2. — Art. 6 des Bundesgesetzes betr. die Handhabung der Bahn¬ polizei, auf Grund dessen in Verbindung mit § 2 des Transport¬ reglementes die Beschwerdeführer vom Bezirksgericht gebüßt worden sind, schreibt vor: „Wer auf Bahnhöfen oder in Bahnzügen oder mit Bezug auf die Beförderung von Personen, Gepäck, Tieren oder Waren sich ein Verhalten zu schulden kommen läßt, das durch bundesrätlich genehmigte und veröffentlichte Reglemente verboten ist, soll mit Buße belegt werden, wenn eine Abmahnung seitens eines Bahnangestellten ohne Erfolg geblieben ist, oder auch wenn zwar eine Abmahnung nach den Umständen nicht erfolgen konnte, der Fehlbare aber nach den Verhältnissen die Unzulässigkeit seiner Handlungsweise kennen mußte.“ Er enthält also ein sogenanntes Blankettstrafgesetz, das lediglich die Strafsanktion aufstellt, hinsicht¬ lich der Normen, bei deren Übertretung die Strafsanktion wirksam wird, aber auf andere Rechtsquellen, nämlich auf die bundesrätlich genehmigten und veröffentlichten Reglemente verweist. Solche Vorschriften über das Verhalten des Publikums bei Be¬ nützung der Bahu finden sich vor allem im Transportreglemente der Schweizerischen Eisenbahn= und Dampfschiffunternehmungen. § 2 dieses vom Bundesrate am 11. Dezember 1893 genehmigten und in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze N. F. XIII, S. 762 ff. veröffentlichten, somit nach den Anforderungen des Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes zustandegekommenen Reglementes bestimmt, daß „das Publikum verpflichtet sei, den Anordnungen des mit Dienstabzeichen oder einer Legitimation versehenen Dienstpersonals Folge zu leisten“. Damit wird eine allgemeine Gehorsamspflicht statuieri, wobei in dem positiven Gebote, den Anordnungen des Personals Folge zu leisten, selbstverständlich negativ das Verbot eingeschlossen ist, ihnen zuwiderzuhandeln. Ohne Frage hat somit auch der § 2 des Transportreglementes die Bedeutung einer Norm für das Verhalten des Publikums gegenüber der Bahn in dem Sinne, daß Zuwiderhandlungen gegen sie unter die Strafsanktion der Art. 6 und 8 des Bahnpolizeigesetzes fallen. Was die Beschwerde¬ führer gegen diese Auffassung einwenden, ist nicht stichhaltig. Richtig ist allerdings, daß in anderen Vorschriften des Transportreglementes gewisse Handlungen oder Unterlassungen, die vom Reisenden gefor¬ dert werden, mehr oder weniger genau umschrieben sind, während hier das, was getan oder unterlassen werden soll, sich erst mittelbar aus den Anordnungen des Bahnpersonals ergibt. Allein ähnliche polizeiliche Gebote oder Verbote von ganz allgemeiner Fassung fin¬ den sich häufig und lassen sich, wenn den Bedürfnissen des prak¬ tischen Lebens Rechnung getragen werden soll, bis zu einem gewissen Grade kaum entbehren. Mit Recht weisen die Bundesbahnen in ihrer Vernehmlassung darauf hin, daß es insbesondere bei der Viel¬ gestaltigkeit des Bahnbetriebes und der durch seine wechselnden Ein¬

richtungen und Bedürfnisse hervorgerufenen Verhältnisse unmöglich sei, jede Handlung, die der Reisende vorzunehmen oder zu unter¬ lassen habe, von vorneherein vorzusehen und speziell zu normieren, und daß daher eine allgemeine Norm, wie sie im § 2 des Trans¬ portreglementes liege, unentbehrlich sei, um eine sachgemäße Sicher¬ heit und berechtigte Interessen der Mitreisenden gewährleistende Abwicklung des Betriebes zu ermöglichen. Daß damit der Reisende der Willkür des Bahnpersonals ausgeliefert werde und bei jedem Widerstand gegen dessen Anordnungen, auch wenn sie auf bloßer Laune oder Schikane beruhten, die Gefahr der Bestrafung laufe wie die Beschwerdeführer meinen, ist nicht zu befürchten. Denn ein¬ mal kann die Anzeige nur mit Genehmigung der obern Organe an die Strafbehörden weitergeleitet werden; diese würde aber in der¬ artigen Fällen offenbar regelmäßig verweigert. Sodann ist der Strafrichter, wenn ihm auch eine Überprüfung der Verfügungen der Verwaltungsbehörden auf ihre konkrete Angemessenheit nicht zusteht, doch nach allgemeinen Grundsätzen befugt und verpflichtet, zu untersuchen, ob die verfügende Behörde zu der streitigen An¬ ordnung formell kompetent gewesen, diese also rechtsgiltig zustande¬ gekommen sei (vergl. Fleiner, Institutionen des deutschen Ver¬ waltungsrechtes, S. 67/68, H. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 2. Aufl. S. 282 ff.). Anordnungen der Bahnorgane, die offensichtlich auf bloßer Laune oder Schikane beruhten, könnte deshalb immer noch der richterliche Schutz mit der Begründung ver¬ sagt werden, daß der Beamte damit die Grenzen seiner Kompetenz überschritten habe. Gegenteils ist zu sagen, daß die von den Be¬ schwerdeführern vertretene Auslegung, wonach das Bahnpersonal den Reisenden keinerlei Weisungen erteilen dürfte, ohne sich dafür in jedem Falle auf eine bundesrätlich genehmigte Spezialvorschrift stützen zu können, in der Praxis aus den bereits angedeuteten, in der Eigenart des Bahnbetriebes liegenden Gründen zu unhaltbaren Ergebuissen führen müßte.

3. — Fragt sich somit lediglich, ob das Verhalten der Beschwerde¬ führer unter das Verbot des § 2 des Transportreglementes falle, so ist dies zu bejahen. Denn einerseits steht fest, daß die Beschwerde¬ führer vom Zugführer darauf aufmerksam gemacht, daß das Karten¬ spiel in den Speisewagen unzulässig sei, und davon abgemahnt, sich geweigert haben, dieser Anordnung Folge zu leisten. Anderseits räumt Art. 25 Ziff. 10 des Rückkaufsgesetzes der Generaldirektion als oberstem geschäftsführendem Organ der Bundesbahnen ausdrücklich die Kompetenz ein, „die erforderlichen Reglemente, Instruktionen und Dienstvorschriften für die einzelnen Dienstzweige aufzustellen", d. h. diejenigen allgemeinen Anweisungen an das Bahnpersonal zu erlassen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im internen Betriebe, somit auch zwecks ungestörter Benützung der Bahnzüge und der darin vor¬ handenen Einrichtungen erforderlich sind. Als interne Angelegenheit im letzteren Sinne erscheint aber offenbar auch die Ordnung des peisewagenbetriebes und die Frage, ob das Kartenspiel in diesem Wagen zugelassen werden solle. Denn wie aus der Vernehmlassung der Bundesbahnen hervorgeht, ist die Weisung, das Kartenspiel nicht zu dulden, im Zusammenhang mit der Zulassung der Reisen¬ den 3. Klasse zu den Speisewagen ergangen und zwar vornehm¬ lich zu dem Zwecke, lärmende Auseinandersetzungen, wie sie erfah¬ rungsgemäß oft mit dem Spiel verbunden sind, und die daraus sich ergebende Störung zu verhüten. War aber die Generaldirektion kompetent, eine allgemeine dienstliche Weisung des Inhaltes zu er¬ lassen, daß das Kartenspiel in den Speisewagen nicht zuzulassen sei, so kann auch darüber kein Zweifel bestehen, daß der Zugführer berechtigt und verpflichtet war, dieser Weisung Geltung zu ver¬ schaffen, und daß die Beschwerdeführer durch die Weigerung, sich seiner Anordnung zu fügen, den Art. 2 des Transportreglementes, somit ein bundesrätlich genehmigtes und veröffentlichtes Reglement im Sinne von Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes, übertreten haben. Die Kassationsbeschwerde ist daher als unbegründet zu verwerfen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.