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24. Arteil vom 14. Juni 1912 in Sachen Schuette. Zulässigkeit eines Wechsels des dem Auslieferungsbegehren zu Grunde gelegten Haftbefehls während der Pendenz des Begehrens. — Zuständigkeit des Bundesrates zur An¬ wendung von Art. 2 Abs. 3 des schweiz.-deutschen Ausl.-V.; mangelnde Legitimation des Auszuliefern- den zu dessen Anrufung. — Die Kognitionsbefugnis des Aus¬ lieferungsrichters (Art. 23 u. 24 AuslG; Art. 181 0G) erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Schuldfrage. — « Be¬ günstigung » eines Auslieferungsdeliktes als Auslieferungstatbe¬ stand im Sinne von Art. 1 des schweiz.-deutschen Ausl.-V., ge¬ mäss authentischer Vertragsauslegung des Bundesrates durch Gegenrechtsvereinbarung mit Deutschland. Bejahung dieses Auslieferungstatbestandes (Begünstigung eines nach dem deutschen Recht strafbaren Meineides). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Zufolge eines Haftbefehls des Untersuchungsrichters II beim kaiserlichen Landgericht zu Straßburg i. E., vom 23. März 1912, waren die Eheleute Hermann Schuette, Dentist, und Paula geb. Adler, Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika, in Basel, wohin sie sich von ihrem frühern Wohnort Halberstadt be¬ geben hatten, unter der Anschuldigung, den Eheleuten Dr. Karl Schäfer und Natalie, geb. May verwitw. Adler, zur Sicherung der Vorteile eines von ihnen angeblich begangenen Meineides wissentlich Beistand geleistet zu haben, verhaftet und die in ihrem Besitze gefundenen Wertpapiere, wie auch der Inhalt der von ihnen
ei der Schweiz. Kreditanstalt in Basel und bei der Bank in Win¬ terthur, Filiale Zürich, gemieteten Tresorfächer mit Beschlag belegt werden. Mit Note vom 17. April 1912 hatte hierauf die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim Bundesrate die Auslieferung der beiden, zum Zwecke ihrer Strafverfolgung in Deutschland, nachgesucht. In der Folge hat die Gesandtschaft jedoch gegenüber dem Proteste der Eheleute — die inzwischen provisorisch wieder auf freien Fuß gesetzt worden sind — und nach dem Ergebuis weiterer Erhebungen mit Note vom 20. Mai 1912 das Auslie¬ ferungsbegehren gegenüber dem Ehemann Schuette zurückgezogen und nur gegenüber der Ebefrau, unter Vorlegung eines neuen Haftbefehls des Untersuchungsrichters II beim Landgericht Stra߬ burg, vom 6. Mai 1912, aufrecht erhalten. Die Auslieferung wird verlangt auf Grund von Art. 1 Nr. 14 und Art. 9 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874, sowie der im Falle Spring zugesicherten Gegenseitigkeit. Nach dem neuen Haftbefehl wird Frau Paula Schuette geb. Adler beschuldigt, „in fortgesetzter Begehung, ihres Vorteils wegen, seit „dem 20. Juli 1907 im Inlande, insbesondere in Halberstadt „und Straßburg, dem Dr. Karl Schäfer nach Begehung eines Verbrechens — Leistung eines Meineides — wissentlich Beistand „geleistet zu haben, um ihm die Vorteile des Verbrechens zu sichern. Der dieser Anschuldigung zu Grunde liegende Tatbestand des Haftbefehls läßt sich wie folgt zusammenfassen: Dr. jur. Karl Schäfer in Straßburg, der im August 1906 mit Witwe Adler, der Mutter der Frau Schuette, eine zweite Ehe eingegangen sei, habe am 20. Juli 1907 in einer Zwangsvollstreckung, die seine von ihm geschiedene Frau erster Ehe gegen ihn eingeleitet hatte, vor dem Amtsgericht Straßburg i. E. den Offenbarungseid ge¬ leistet und dabei wissentlich folgende Vermögenswerte verheimlicht:
1. Die Unterhaltungsansprüche gegen seine Frau zweiter Ehe auf Grund eines „Ernährungsvertrages“ vom Juli 1905, wo¬ durch jene — damals noch Witwe Adler — gegen Übergabe von Werttiteln im Betrage von rund 35,000 Mk. sich verpflichtet hatte, ihm freie Wohnung und standesgemäßen Unterhalt zu ge¬ währen;
2. 21,000 Mk. Rheinstahl= und 15,000 Mk. Hansa=Aktien;
3. 4000 Fr. Obligationen der Bank für elektrische Industrie und 1000 Fr. Obligationen der Bauk für orientalische Eisen¬ bahnen. Ende Oktober oder November 1907 habe Frau Schuette, sammen mit ihrem Ehemann, in Halberstadt einen auf den
6. September 1906 vordatierten Vertrag unterzeichnet, durch den sich die Eheleute Schuette verpflichtet hätten, dem Dr. Schäfer standesgemäßen Unterhalt zu gewähren, sobald Frau Schäfer dies nicht mehr tun könne, und zwar gegen eine in die Hände der Frau Schäfer gegebene Gegenleistung, bestehend in den erwähnten Rhein¬ stahl= und Hansa=Aktien, die tatsächlich nach Weihnachten 1906 von Frau Schäfer auf Veranlassung ihres Mannes bei zwei Banken in Olten (die Mäntel bei der Solothurner Kantonalbank daselbst, und die Dividendenbogen bei der Oltener Ersparniskasse) auf den Namen von Frau Schuette hinterlegt worden seien. Aus den Um¬ tänden, unter denen diese Vertragsunterzeichnung erfolgt sei, ins¬ besondere auch aus der Vordatierung des Vertrages in die Zeit vor der Eidesablegung durch Schäfer, sei zu schließen, daß Frau Schuette schon damals von jenem Eide Kenntnis gehabt habe. Je¬ denfalls aber habe sie nach ihrer eigenen Angabe später, im Jahre 1909, davon gehört und trotzdem noch im Jahre 1911 über die auf ihren Namen hinterlegten Werte verfügt und so zur Verdunk¬ lung der Vermögenslage Schäfers beigetragen. Sie habe nämlich die Mäntel der Hansa=Aktien durch eigene schriftliche Weisung aus Halberstadt vom 2. August 1911 von der Solothurner Kantonal¬ bank in Olten zurückgezogen und die Aktien später in Deutschland verkauft. Ferner habe sie im Oktober 1911 auch die Rheinstahl¬ Aktien in Olten abheben und auf ihren Namen bei der Schweiz. Kreditanstalt deponieren lassen. Endlich habe sie im März 1912 auch noch andere Wertpapiere aus dem Vermögen Schäfers, deren Herkunft ihr bekannt gewesen sei, in ihr Tresorfach bei der „Bauk in Winterthur“ in Zürich verbracht. Und die oben erwähnten bigationen von 4000 Fr. der Bank für elektrische Industrie und 1000 Fr. der Bant für orientalische Eisenbahnen seien den Epeleuten Schuette bei ihrer Verhaftung in Basel abgenommen worden. Alle diese Handlungen (die zwar, soweit im Auslande be¬
gangen, für die Strafverfolgung in Deutschland nicht in Betracht fielen) seien bezeichnend für das Bestreben der Frau Schuette, das von Schäfer herrührende Vermögen vor Zugriffen Dritter sicher¬ zustellen. In rechtlicher Hinsicht verweist der Haftbefehl auf § 257 mit Beziehung auf § 153 des Reichsstrafgesetzbuches (RStG). Diese Bestimmungen lauten § 257. „Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um den¬ selben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünsti¬ gung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge¬ fängnis bis zu einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vorteils wegen leistet, mit Gefängnis zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Die Begünstigung ist als Beihilfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung der Tat zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung.“ § 153. „Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.“ B. — Frau Schuette hat gegen das neue Auslieferungsbegehren wiederum protestiert und in mehreren Eingaben ihres Rechtsbei¬ standes an das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement und an das Bundesgericht folgende Einwendungen erhoben:
1. Das vorliegende Auslieferungsbegehren sei schon formell un¬ statthaft; denn es gehe nicht an, den zunächst erlassenen Haftbefehl nachträglich, nachdem dessen Behauptungen nicht hätten bewiesen werden können, durch einen neuen Haftbefehl mit ganz anderem Tatbestande zu ersetzen.
2. Da Frau Schuette nicht deutsche Reichsbürgerin, sondern amerikanische Staatsangehörige sei, stehe ihr nach § 2 StGB des Kantons Basel=Stadt das Recht zu, wenn sie wirklich eine straf¬ bare Handlung begangen haben sollte, dafür in Basel beurteilt, also nicht gegen ihren Willen ausgeliefert zu werden.
3. Es fehle jeder Nachweis dafür, daß Dr. Schäfer wissentlich einen Meineid geschworen und daß Frau Schuette gewußt habe und habe wissen müssen, daß eine wissentlich falsche Eidesleistung vorliege.
4. Die der Frau Schuette zur Last gelegte Begünstigung eines Verbrechens bilde nach dem Staatsvertrage zwischen der Schweiz und Deutschland überhaupt keinen Auslieferungsgrund. Überdies wäre das angebliche Delikt der Begünstigung in der Schweiz be¬ gangen und die Auslieferung auch deshalb nicht zu bewilligen. C. — Mit Zuschrift vom 5. Juni 1912 hat das eidg. Justiz¬ und Polizeidepartement die Akten dem Bundesgericht übermittelt, damit es über die Auslieferungseinsprache der Frau Schuette ent¬ scheide. Das beigelegte Gutachten der Bundesanwaltschaft schließt dahin, es sei dem Auslieferungsbegehren zu entsprechen; in Erwägung:
1. — Die formelle Bemängelung des Auslieferungsbegehrens durch Frau Schuette ist haltlos. Der Haftbefehl entspricht den in Art. des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche, vom 24. Januar 1864, aufgestellten Erforder¬ nissen, da er sowohl die Art und Schwere der verfolgten Tat, als auch die darauf anwendbaren strafgesetzlichen Bestimmungen angibt. Daß er in Ersetzung eines früheren, in der Folge zurückgezogenen Haftbefehles erlassen worden ist, berührt seine vertragsgemäße Wirksamkeit für das Auslieferungsverfahren nicht.
2. — Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand, den Frau Schuette auf ihr amerikanisches Staatsbürgerrecht stützt. Nach Art. 2 Abs. 3 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages „kann“ der Staat, von dem die Auslieferung einer in keinem der beiden Vertragsstaaten heimatberechtigten Person verlangt wird, zu¬ nächst dem dritten Heimatstaate dieser Person Gelegenheit geben, sich darüber auszusprechen, ob er seinen Angehörigen zum Zwecke der Aburteilung beansprucht, und sofern dieser Anspruch erhoben wird, kann „die Regierung“ des ersuchten Staates „nach ihrer Wahl“ dem einen oder dem andern der beiden Auslieferungsbe¬
gehren entsprechen. Es ist also ausdrücklich ins Belieben des er¬ suchten Staates gestellt, den dritten Heimatstaat des Verfolgten im Sinne dieser Vertragsbestimmung zu begrüßen, und der Verfolgte selbst hat unter keinen Umständen irgend einen Rechtsanspruch da¬ rauf, daß dies geschehe. Übrigens ist der Entscheid hierüber, wie eventuell über die Frage, an welchen der beiden die Strafverfolgung beanspruchenden Staaten auszuliefern sei, auf Seite der Schweiz zweifellos nicht vom Bundesgericht, sondern vom Bundesrate zu treffen.
3. — Die Behauptung der Frau Schuette sodann, daß der Tatbe¬ stand der ihr zur Last gelegten Begünstigung eines Meineides des Dr. Schäfer nicht nachgewiesen sei, ist für das Auslieferungsver¬ fahren unerheblich. Nach feststehender Praxis (vgl. z. B. AS 3 Nr. 18 Erw. 1 S. 122, Nr. 47 Erw. 2 S. 330 f., Nr. 49 Erw. 2 S. 345 f.) hat sich das Bundesgericht als Auslieferungs¬ gerichtshof im Sinne der Art. 23 und 24 BG betr. die Ausliefe¬ rung gegenüber dem Auslande vom 22. Januar 1892 und des Art. 181 OG mit der Frage, ob der Verfolgte der strafbaren Handlung, wegen der seine Auslieferung verlangt wird, wirklich schuldig sei, nicht zu befassen, sondern in materieller Hinsicht ledig¬ lich zu prüfen, ob der im Haftbefehl angerufene Tatbe¬ stand als solcher nach Gesetz, Staatsvertrag oder Gegenrechts¬ erklärung sich als Auslieferungsdelikt darstelle. Es kann sich somit vorliegend nicht auf eine Untersuchung darüber einlassen, ob der Nachweis erbracht sei, daß Dr. Schäfer wissentlich einen falschen Eid geschworen und Frau Schuette zu maßgebender Zeit hievon Kenntnis gehabt habe.
4. — Für die Beurteilung der von Frau Schuette in letzter Linie auch noch bestrittenen Hauptfrage, ob die Begünstigung eines Meineides, worauf der Haftbefehl sich stützt, gegenüber Deutschland als Auslieferungsdelikt anzuerkennen sei, fällt zunächst der Auslieferungsvertrag in Betracht. Laut dessen Art. 1 haben sich die beiden Vertragsstaaten zur gegenseitigen Auslieferung derjenigen Personen verpflichtet, die wegen einer der in dem Artikel einzeln aufgezählten Handlungen, „sei es als Urheber, Täter oder Teilnehmer“, im einen Staate verfolgt werden. Unter Ziffer 14 ist sodann der Meineid als Auslieferungsdelikt aufgeführt. Von der Begünstigung dagegen spricht der Vertrag ausdrücklich nicht. Diese könnte demnach nur darunter bezogen werden, wenn bei Be¬ günstigung eines Auslieferungsdeliktes der Begünstiger als eine Art „Teilnehmer“ im Sinne des Art. 1 aufzufassen wäre, nicht aber als selbständiges Delikt, wie das deutsche Strafgesetzbuch sie im hier gegebenen Falle (wo sie dem Täter nicht schon vor Be¬ gehung der begünstigten Straftat zugesagt worden ist) nach § 257 Abs. 1 behandelt. Nun ist bereits in dem von der deutschen Gesandtschaft neben dem Vertrage angerufenen Falle Spring deutscherseits eine Aus¬ lieferung wegen Begünstigung eines Auslieferungsdeliktes nach vor¬ gängigen Unterhandlungen der beiden Regierungen bewilligt worden. Der Bundesrat hat über diesen Fall in seinem Geschäftsbericht an die Bundesversammlung vom Jahre 1888 wesentlich folgende Mit¬ teilungen gemacht (BBl 1889 II S. 769 Ziffer 5): Gegenüber dem Begehren der Schweiz um Auslieferung der Ehefrau Spring (die wegen Begünstigung eines ihrem Ehemann zur Last gelegten Diebstahls verfolgt worden sei) habe Deutschland darauf hinge¬ wiesen, daß im Auslieferungsvertrage vom Jahre 1874 die „Be¬ günstigung“ nicht vorgeseben sei und daß somit eine Auslieferung nur dann beansprucht werden könne, wenn die als Begünstigung bezeichnete Handlung nach deutschem Rechte unter den Begriff der „Teilnahme“ (Beihülfe) falle, was indes gemäß § 257 Abs. 3 RStG nur zutreffe, wenn die Begünstigung vor der Tat zuge¬ sagt worden sei. „Obschon“ — fährt der Bericht dann fort „der Ehefrau Spring eine Begünstigung in letzterem Sinne nicht „nachgewiesen werden konnte, so erachteten wir dennoch das Aus¬ „lieferungsbegehren auch gegenüber dieser Person als vertragsgemäß „begründet, indem der Auslieferungsvertrag im Eingang von Art. 1 jede Art von Teilnahme in sich schließt und in der „Praxis eine so enge Begrenzung der Auslieferungspflicht auf die „vor Verübung des Verbrechens zugesicherte Begünstigung bis¬ „auhin nicht üblich gewesen war. Die Auslieferung der Frau „Spring wurde hierauf von den deutschen Behörden bewilligt, mit „der Begründung, daß, nachdem von Seite der Schweiz die Ge¬ „genseitigkeit als verbürgt erscheine, keine Bedenken obwalten, das „Wort „Teilnehmer“ im Eingange von Art. 1 des Auslieferungs¬ „vertrages in diesem weitern Sinne zu verstehen. Nach dieser Kundgebung des Bundesrates muß in der Erledi¬
gung des Auslieferungsfalles der Ehefrau Spring in der Tat, entsprechend dem heute von der deutschen Gesandtschaft eingenom¬ menen Standpunkte, eine rechtmäßige Vereinbarung der Gegen¬ seitigkeit mit Deutschland für die Auslieferung wegen Begünsti¬ gung eines Auslieferungsdeliktes erblickt werden. Die vom Bundesgericht i. S. Stübler (AS 18 Nr. 36 Erw. 4 S. 194) vertretene Auffassung, daß eine verbindliche Zusicherung des Gegen¬ rechts seitens der Schweiz nicht vorliege, indem der Bundesrat im Falle Spring nur den Auslieferungsvertrag interpretiert und nicht eine darüber hinausgehende Erklärung habe abgeben wollen, hält einer nähern Prüfung nicht stand. Gemäß Art. 1 Abs. 4 und 5 AuslGes ist der Bundesrat be¬ fugt, durch bloße Gegenrechtserklärung — von der er der Bundes¬ versammlung Keuntnis zu geben hat — mit einem auswärtigen Staate, zu dem die Schweiz in einem Auslieferungsvertragsver¬ hältnis steht, über im betreffenden Staatsvertrage vorgesehenen Delikte hinaus weitere Auslieferungsdelikte verbindlich zu verein¬ baren. Er darf dabei freilich den Rahmen des AuslGes nicht über¬ schreiten, doch spielt dieser Vorbehalt hier keine Rolle, da das Ge¬ setz in Art. 3 anschließend an die Aufzählung der Auslieferungs¬ delikte die Auslieferung ausdrücklich als zulässig erklärt u. a. auch für die „Begünstigung“ jener Delikte. Wenn aber der Bundesrat demnach im Wege der Gegenrechtserklärung neue, einen Staats¬ vertrag erweiternde Auslieferungsdelikte schaffen kann, so muß er nach dem Grundsatze in majore minus, im gleichen Wege einen Staatsvertrag auch authentisch dahin auslegen können, daß ein be¬ stimmter Tatbestand unter den Begriff eines der vertraglich vor¬ gesehenen Auslieferungsdelikte falle. Wäre er also unbestreitbar be¬ fugt gewesen, durch Gegenrechtserklärung mit dem deutschen Reiche zu vereinbaren, daß die „Begünstigung“ der im schweizerisch=deut¬ schen Staatsvertrage aufgeführten Auslieferungsdelikte als weiteres selbständiges Auslieferungsdelikt im Sinne der Begriffsbestimmung des § 257 Abs. 1 RStG gelten solle, so kann ihm auch die Be¬ fugnis nicht abgesprochen werden, diese Vereinbarung in der Form einer extensiven Interpretation des Staatsvertrages selbst zu treffen, durch die verbindliche Anerkennung, daß die „Begünstigung“ eines Auslieferungsdeliktes die Auslieferung ebenfalls begründen solle. Eine solche Anerkennung aber hat der Bundesrat im Falle Spring tatsächlich zum Ausdruck gebracht. Er hat der deutschen Regierung gegenüber die fragliche Auslegung des Staatsvertrages vertreten und gestützt hierauf die Auslieferung der Ehefrau Spring begehrt die deutsche Regierung hat sich dieser Auslegung angeschlossen und die Auslieferung bewilligt in der ausgesprochenen Meinung, daß von Seite der Schweiz die Gegenseitigkeit hiefür verbürgt sei, und der Bundesrat hat seinerseits wiederum, durch die vorbehaltlose Annahme der Auslieferung, dieser Meinung beigepflichtet und seine Auffassung, daß es sich dabei um eine vereinbarungsgemäße grund¬ sätzliche Vertragsauslegung handle, überdies dokumentiert durch die Erwähnung des Falles im Geschäftsbericht an die Bundesversamm¬ lung. Allerdings datiert der Vorgang aus der Zeit vor dem AuslGes; allein es steht außer Frage, daß die zahlreichen Gegen¬ rechtserklärungen, die der Bundesrat schon früher, damals wohl auf Grund der allgemeinen Kompetenznorm des Art. 102 Ziffer 8 BV, ausgetauscht hat (vgl. Salis, Bundesrecht IV Nr. 1772 ff. S. 457 ff.), durch den Erlaß des Gesetzes, das ihre Abgabe in Art. 1 besonders regelt, nicht beseitigt, sondern vielmehr gewisser¬ maßen ratifiziert worden sind. So spricht denn auch das eidgen. Justizdepartement in seinem vorliegenden Überweisungsschreiben von der „Gegenrechtszusicherung“ im Falle Spring. Es kann da¬ her einfach auf diese Gegenrechtsvereinbarung abgestellt werden, mit der sich übrigens auch die selbständige Vertragsauslegung des Bundesgerichts im zitierten Falle Stübler inhaltlich deckt.
5. — Steht nach dem Gesagten fest, daß die Auslieferung an Deutschland wegen Begünstigung des Meineides zu gewähren ist, so bleibt noch zu untersuchen, ob eine solche Straftat hier in Frage stehe, ob m. a. W. nach dem Tatbestande des Haftbefehles die Begriffsmerkmale der Begünstigung eines Meineides erfüllt seien. Nun bedarf zunächst keiner weitern Ausführung, daß nach jenem Tatbestande Dr. Schäfer sich eines Meineides im Sinne des § 153 RStG schuldig gemacht hat. Auch darüber kann ferner kein Zweifel bestehen, daß das der Frau Schuette zur Last gelegte Verhalten unter den Begünstigungsbegriff des § 257 Abs. 1 RStG fällt. Wenn nämlich Frau Schuette, nach Angabe der deutschen Strafverfolgungsbehörde, in Kenntnis des von Schäfer
abgelegten Offenbarungseides zunächst den — bezeichnenderweise vordatierten — Verpfründungsvertrag vom Oktober oder Novem¬ ber 1907 mit jenem abgeschlossen und es weiterhin zugelassen hat, daß ein Teil des von Schäfer verheimlichten Vermögens auf ihren Namen bei Banken deponiert wurde, über das sie später verfügt hat, so hat sie damit Schäfer wissentlich Beistand geleistet, um ihn vor Entdeckung seines Meineides und vor Strafe zu bewahren und ihm die durch den Meineid erlangten Vorteile zu sichern, d. h. zu bewirken, daß das von ihm verheimlichte Vermögen dem Zugriff der ihn belangenden Gläubigerin entzogen blieb. Und dabei hat Frau Schuette nicht etwa Anspruch auf Straflosigkeit gemäß § 257 Abs. 2, obschon ihr Stiefvater Dr. Schäfer als ihr Angehöriger im Sinne des § 53 Abs. 2 RStG zu gelten hat; denn jener Strafausschließungsgrund trifft nur zu, wenn die Begünstigung lediglich den Zweck verfolgte, den Augehörigen der Bestrafung zu entziehen, während nach dem Haftbefehl Frau Schuette sich auch noch von dem weitern Motiv leiten ließ, Schäfer die ökonomischen Vorteile seines Verbrechens zu sichern. Die so ermittelte Strafbarkeit des Auslieferungstatbestandes nach der deutschen Gesetzgebung und derjenigen des ersuchenden Staates aber genügt zur Rechtfertigung des Auslieferungsbegehrens. Das sonst häufige Erfordernis gleichzeitiger Strafbarkeit des Tatbestandes auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates (hier also des Aufenthaltsortes der verfolgten Frau Schuette, Basel) kennt gerade der schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag feststehender Praxis gemäß (vgl. AS 32 1 Nr. 47 Erw. 3 S. 331/332 und die dortigen Zitate) allgemein nicht, sondern nur soweit er es bei ein¬ zelnen Auslieferungsdelikten ausdrücklich aufgestellt hat, was jedoch beim Meineid nicht der Fall ist. Übrigens wäre die der Frau Schuette zur Last gelegte Begünstigung unzweifelhaft auch strafbar nach den Bestimmungen des § 156 in Verbindung mit § 78 StG für den Kanton Basel=Stadt, deren erstere über die Begün¬ stigung sich hinsichtlich des Tatbestandes im wesentlichen mit § 257 RStG deckt.
6. — Wenn Frau Schuette dem Auslieferungsbegehren endlich noch entgegenhält, daß sie das angebliche Auslieferungsdelikt in der Schweiz begangen habe (womit sie wohl die Zulässigkeit der Straf¬ verfolgung in Deutschland bestreiten will), so muß dieser Einwand schon als tatsächlich unzutreffend zurückgewiesen werden. Denn von den im Haftbefehl aufgeführten Begünstigungshandlungen sind je¬ denfalls der Vertragsabschluß mit Dr. Schäfer vom Jahre 1907 und die Verfügungen über die in der Schweiz deponierten Wert¬ papiere im Jahre 1911 in Deutschland begangen worden. Und im übrigen enthält der Haftbefehl die ausdrückliche Bemerkung, daß Frau Schuette nur wegen in Deutschland begangener Handlungen verfolgt werde; erkannt: Die Einsprache der Frau Paula Schuette gegen ihre Ausliefe¬ rung an Deutschland wird abgewiesen, und es hat die Auslieferung demnach stattzufinden.