opencaselaw.ch

38_I_158

BGE 38 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1912-03-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

23. Arteil vom 22. März 1912 in Sachen Kickhöfel. Frage, ob eine Körperverletzung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzig Tagen bewirkt habe und daher die Aus¬ lieferungspflicht nach der Gegenrechtserklärung mit Deutsch¬ land bestehe oder nicht. Hat der Auslieferungsrichter die Dauer der Arbeilsunfähigkeit zu prüfen? — Verjährung der Strafverfolgung nach luzernischem Rechte bei leichten Körper¬ verletzungen (§ 77 PSIG) und wenn die Strafverfolgung während des Verfahrens ruht. Wiedererstattung des Schadens und Nichtverübung eines weitern Vergehens als Bedingungen des Verjährungseintrittes. A. — Mit Note vom 7. Februar 1912 hat die Kaiserlich¬ Deutsche Gesandtschaft in Bern beim Schweizerischen Bundesrate das Begehren gestellt, die Auslieferung des deutschen Reichsange¬ hörigen Bautechniker Ernst Kickhöfel, der vom königlichen Landge¬ richt in Saarbrücken wegen vorsätzlicher Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge gehabt habe, verfolgt werde, sowie die Ausantwortung der etwa in seinem Be¬ sitze befindlichen Gelder und sonstige Gegenstände zu bewilligen, auf Grund der Gegenseitigkeitserklärung, die in Hinsicht auf die Aus¬ lieferung wegen genannten Deliktes im Jahre 1892 zwischen Deutschland und der Schweiz ausgewechselt worden ist, und des Art. 9 des deutsch=schweizerischen Auslieferungsvertrages vom

24. Januar 1874. Das Begehren stützt sich auf einen Haftbefehl der dritten Straf¬ kammer des genannten Landgerichts, wonach der Verfolgte beschul¬ digt wird, zu Saarbrücken in der Nacht vom 3. zum 4. Januar 1909 den Bierbrauer Josef Blöhmer — in den spätern Akten¬ tücken Böhmer genannt — mittels eines Messers vorsätzlich kör¬ perlich mißhandelt zu haben. Laut der nähern Darstellung des Sachverhaltes ist die Körperverletzung bei einem Überfall Kickhöfels auf Blöhmer erfolgt, bei dem sich auch der Vater Kickhöfels betei¬ ligte. Über die Folgen der Verletzung bemerkt der Haftbefehl, daß Blöhmer zwei nicht unerhebliche Stichwunden davongetragen habe, deswegen allein 17 Tage im Krankenhause von Saarbrücken sich habe aufhalten müssen und nach dieser Behandlung noch weitere zwei Wochen, im ganzen also über 4 Wochen, arbeitsunfähig ge¬ wesen sei. In rechtlicher Beziehung wird auf die §§ 223 und 223 a des Reichsstrafgesetzbuches verwiesen. Endlich führt der Haftbefehl aus, daß sich der Angeschuldigte der Strafverfolgung durch die Flucht in die Schweiz entzogen und daß er der Ladung zur Haupt¬ verhandlung keine Folge gegeben habe. Bei den Akten liegt je eine beglaubigte Abschrift der Anklage¬ schrift des Staatsanwalts gegen den Verfolgten, vom 14. Mai 1909 und eines Beschlusses des königlichen Landgerichts Saar¬ brücken vom 27. Mai 1909, kraft dessen gegen den Verfolgten das Hauptverfahren eröffnet wurde. B. — Der Verfolgte hat gegen die Auslieferung Einsprache erhoben und diese Einsprache bei seinem Verhör vom 10. Februar 1912 und in seinen spätern Eingaben wie folgt begründet: I. Es liege kein Auslieferungsdelikt vor, weil die Körperver¬ letzung statt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 eine solche von höchstens 14 Tagen zur Folge gehabt habe. Hiefür werden als Beweise vorgelegt:

1. Ein Schreiben des Zahnarztes Böhler in Saarbrücken vom

9. Februar 1912, wonach der Verletzte Böhmer nach 13 Tagen aus dem Krankenhaus als geheilt entlassen worden sei.

2. Ein am 10. Februar 1912 ausgestelltes Zeugnis des Hospi¬

talarztes Dr. Jordan in Saarbrücken (mit polizeilicher Beglaubi¬ gung der Unterschrift), wonach der Brauer Josef Böhmer vom 4. bis 16. Januar 1909 im katholischen Krankenhause zu St. Jo¬ hann in Saarbrücken ärztlich behandelt und dann als geheilt ent¬ lassen wurde.

3. Eine gerichtlich beglaubigte Abschrift einer Zivilklage vom

2. Oktober 1909 des Brauers Josef Böhmer gegen den Vater des Verfolgten, Lokomotivführer Ernst Kickhöfel, wonach Böhmer wegen der erlittenen Mißhandlungen auf Zahlung einer Entschädi¬ gung von 161 Mark geklagt hat mit der Begründung, er sei 14 Tage erwerbsunfähig gewesen und habe einen Lohnausfall für 14 Tage von 50 Mark — neben andern Schädigungen — erlitten.

4. Die Ausfertigung eines Urteils des königlichen Amtsgerichts, Abteilung 4, in Saarbrücken, vom 14. Dezember 1909, laut dem der Einspruch Böhmers gegen ein Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 2. November 1909, das die genannte Zivilklage abwies, als unzulässig verworfen wurde und aus dem ferner hervorgeht, daß sich der Kläger in der abgewiesenen Klage auf eine Erwerbsun¬ fähigkeit von 14 Tagen berufen hatte.

5. Eine Kostenrechnung des Rechtsanwaltes Dr. Abraham in Saarbrücken=St. Johann, vom 11. Juli 1911, wonach dieser in Sachen Böhmer gegen Kickhöfel 134 Mk. 75 Pf., davon 74 Mk. 75 Pf. an Gerichts= und Anwaltskosten und 60 Mk. als „Ver¬ gleichssumme“ fordert und am 20. Juli 1911 dafür quittiert.

6. Eine Bescheinigung der allgemeinen Ortskrankenkasse für den Stadtbezirk St. Johann, daß Josef Böhmer wegen einer Kopf¬ wunde vom 4./1. bis 16./1. 1909 im katholischen Krankenhause verpflegt und als geheilt entlassen worden sei und an die genannte Kasse keine Ansprüche mehr geltend zu machen habe. II. Nach den Gesetzen des Zufluchtsortes, des Kantons Luzern, sei die Strafklage und Strafbarkeit verjährt. In dieser Beziehung wird auf den die vorsätzliche Körperver¬ letzung betreffenden § 77 des luzernischen Polizeistrafgesetzes und auf den für die Polizeivergehen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren aufstellenden § 33 dieses Gesetzes verwiesen und geltend gemacht: Es handle sich um einen leichtern Fall der Körperver¬ letzung nach dem genannten § 77, nicht um einen schweren nach § 165 litt. c des luzernischen Kriminalstrafgesetzes. Seit den letzten, im Mai 1909 erfolgten Handlungen des Staatsanwaltes und des Strafrichters sei eine ununterbrochene Frist von zwei Jahren verlaufen, während der gegen den Angeschuldigten trotz Kennt¬ nis seines schweizerischen Aufenthaltes nichts vorgekehrt worden sei. Jene Handlungen der deutschen Behörden müßten übrigens für die Frage, ob nach luzernischem Rechte Verjährung vorliege, außer Betracht fallen. Die Wiedererstattung des Schadens, von der, so¬ weit sie möglich sei, der § 33 den Eintritt der Verjährung ab¬ hängig mache, habe durch die erwähnte Zahlung des Vaters Kick¬ höfel an Dr. Abraham stattgefunden. Ebenso sei dem weitern Erfordernis des § 33 Genüge geleistet, wonach der Angeschuldigte in der Zwischenzeit keine neuen Vergehen verübt haben müsse. Daß dies hier zutreffe, ergebe sich aus den eingelegten Leumundszeug¬ nissen und sei übrigens bis zum Gegenbeweis zu präsumieren. III. Es handle sich laut § 10 lit. a des luzernischen Straf¬ rechtsverfahrens um ein Antragsdelikt und der Verletzte habe keine Strafklage erhoben oder sei doch durch Zahlung befriedigt. IV. Es liege kein Auslieferungsdelikt nach Art. 1 Ziffer 10 des Staatsvertrags vor. Diese Bestimmung habe weder durch das Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 noch durch die im Auslieferungsbegehren angerufene Gegenrechtserklärung abgeändert werden können. C. — Mit Schreiben vom 13. Februar 1912 hat das eidge¬ nössische Justiz= und Polizeidepartement die Akten zur Beurteilung der Einsprache dem Bundesgericht übermittelt. D. — Veranlaßt durch eine Anfrage des Instruktionsrichters darüber, worauf sich die Berechnung der im Haftbefehl angegebenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten stütze, ist nachträglich dem Bundesgerichte noch eine Bescheinigung der I. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 1912 zugegangen, des Inhalts: Laut einem Zeugnisse des Dr. med. Jordan vom 7. Januar 1909 sei Böhmer am 4. Januar d. J. mit Stichverletzungen am Kopfe behaftet dem Krankenhaus eingeliefert worden. Am 15. Ja¬ nuar 1912 habe Böhmer zum polizeilichen Protokoll erklärt, er sei infolge der ihm zugefügten Körperverletzung etwa 30 Tage ar¬ beitsunfähig gewesen, nämlich während seines 17tägigen Aufent¬ AS 38 1 — 1912

haltes im Krankenhause und dann noch mindestens 2 Wochen. Auf jenes ärztliche Zeugnis und diese Erklärung Böhmers stütze sich die Berechnung der Arbeitsunfähigkeit im Haftbefehl. Auf Anfrage habe Dr. Jordan heute mitgeteilt, daß Böhmer laut Ausweis der Bücher vom 4. bis 16. Januar 1909 im Krankenhause in Be¬ handlung gewesen sei. E. — Durch Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Februar 1912 ist der Verfolgte auf ein von ihm gestelltes Gesuch hin gegen Leistung einer Kaution von 3000 Fr. provisorisch auf freien Fuß gesetzt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Hinsichtlich des ersten Einsprachegrundes fragt es sich vor allem, ob das Bundesgericht von sich aus prüfen und feststellen könne, wie lange die Arbeitsunfähigkeit Böhmers gedauert habe, oder ob es sich hiebei schlechthin an die Angaben des Haftbefehles halten müsse. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, welche rechtliche Bedeutung der Gegenrechtserklärung (BBl 1893 II S. 77 und 1895 II S. 156) zukommt, wonach die Auslieferung wegen Körperverletzungen stattfinden soll, wenn diese eine Arbeits¬ unfähigkeit von mehr als zwanzig Tagen zur Folge gehabt haben: ob nämlich diese Vorschrift eine Bedingung aufstelle, an deren Vor¬ handensein der ersuchte Staat die Verpflichtung der Auslieferung knüpft, oder ob dadurch ein Tatbestandsmerkmal des Auslieferungs¬ deliktes bestimmt werden solle, in dem Sinne, daß die Körperver¬ letzung nicht schlechthin, sondern nur in den durch eine gewisse Dauer der Arbeitsunfähigkeit gekennzeichneten Fällen als Auslie¬ ferungsdelikt anerkannt wird. Während bei der erstern Auffassung der Auslieferungsrichter über das Vorhandensein einer solchen Be¬ dingung für die Auslieferung selbständig zu befinden hätte, müßte er sich bei der zweiten nach geltender Rechtsprechung an die tat¬ sächlichen Angaben des Haftbefehles halten, sofern immerhin hier nicht deshalb eine Ausnahme zu machen wäre, weil die Annahme, Böhmer sei über 20 Tage arbeitsunfähig gewesen, angesichts der vom Verfolgten beigebrachten urkundlichen Beweise (oben BI 1—6) als offenbar irrtümlich gelten müßte. Eine Erörterung der sich da¬ mit bietenden Rechtsfragen kann indessen unterbleiben; denn die Einsprache des Verfolgten ist jedenfalls aus dem zweiten von ihm geltend gemachten Grunde, daß nämlich das Auslieferungsdelikt nach dem Rechte des Zufluchtsortes verjährt sei, zu schützen.

2. — Bei der Prüfung dieses Einsprachegrundes ergibt sich zu¬ nächst aus Art. 5 des Staatsvertrages, daß die Auslieferung ver¬ weigert werden muß, wenn seit der letzten gerichtlichen Handlung im Strafverfahren nach den Gesetzen des Zufluchtsortes Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung eingetreten ist. Hinsichtlich der Ge¬ setzgebung des Zufluchtsortes, also des Kantons Luzern, ist vorab festzustellen, daß man es nach dem Inhalte des Haftbefehles mit dem Polizeivergehen der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 77 des kantonalen Polizeistrafgesetzes zu tun hat, also mit einer Kör¬ perverletzung, die „weder durch die Beschaffenheit der Tat noch durch die Größe der Beschädigung in die Klasse der Kriminalver¬ brechen“ fällt. Es trifft nämlich hier keiner der in dem § 165 des Kriminalstrafgesetzes aufgestellten besondern Fälle zu, in denen die Körperverletzung zum Verbrechen wird: sie hat weder den Tod des Verletzten, noch eine unheilbare geistige oder körperliche Schädigung zur Folge gehabt und namentlich auch keine Krankheit oder Ar¬ beitsunfähigkeit von mehr als vierzig Tagen im Sinne der Ziffere des § 165. Für die Körperverletzung als bloßes Polizeivergehen gilt nun hinsichtlich der Verjährung der § 33 des Polizeistrafge¬ setzes, nach dessen Absatz 1 „die Strafbarkeit eines Polizeivergehens verjährt, wenn vom Tage des verübten Vergehens an innert zwei Jahren nicht geklagt oder die strafrichterliche Untersuchung ange¬ hoben worden ist“. Der Wortlaut dieser Bestimmung sieht freilich den Fall nicht besonders vor, wo zwar die Strafuntersuchung innert zwei Jahren seit der Begehung des Vergehens angehoben worden ist, dagegen von irgend einer Strafverfolgungshand¬ lung an das Verfahren während mehr als zwei Jahren geruht hat. Daß aber das Gesetz auch in einem solchen Falle die Ver¬ jährung eintreten lassen will, ist deshalb anzunehmen, weil der § 33 eine Verjährung nicht bloß — in seinem Absatz 1 — hin¬ sichtlich des verübten Vergehens und des daraus entspringenden Strafanspruchs vorsieht, sondern — in seinem Absatz 3 — sogar hinsichtlich der erkannten Strafe und des Anspruches auf deren Vollziehung. Wenn in diesen Beziehungen eine Unverjährbarkeit nicht gewollt war, so konnte sie auch in jener Beziehung nicht gewollt

sein, und bei der verhältnismäßig geringen Schwere der Polizei¬ vergehen mußte sie überhaupt dem Gesetzgeber fern gelegen haben. Dazu kommt noch, daß das Kriminalstrafgesetz in § 65 a aus¬ drücklich selbst für die Verbrechen von jedem Akte der gericht¬ lichen Verfolgung an eine neue Verjährungsfrist laufen läßt. Nach der Darstellung des Haftbefehles ist es nun im vorliegen¬ den Straffalle bis zur Ansetzung einer Hauptverhandlung gekom¬ men und zwar datiert der vom Verfolgten eingelegte Beschluß des Strafgerichtes auf Eröffnung des Hauptverfahrens vom 27. Mai

1909. Von da an bis zum Erlaß des Haftbefehles vom 20. Ja¬ nuar 1912 hat eine weitere Strafverfolgungshandlung gegen den Angeschuldigten nicht stattgefunden und für das ihm zur Last ge¬ legte Vergehen ist somit nach dem Rechte des Zufluchtsortes die Verjährungsfrist abgelaufen. Der § 33 des Polizeistrafgesetzes bestimmt nun freilich noch, daß die Verjährung nur dem zu statten komme, der, soweit es die Natur des Vergehens zulasse, „Wiedererstattung geleistet und kein neues Vergehen in der Zwischenzeit verübt“ habe. Beide Voraus¬ setzungen treffen aber hier zu: „Wiedererstattung“ ist dem Ver¬ letzten dadurch geleistet worden, daß ihm der Vater des Verfolgten laut den beigebrachten Belegen (oben BI 3—5) auf Grund der gerichtlich geltend gemachten Gesamtentschädigung eine vergleichs¬ weise festgesetzte Entschädigungssumme nebst dem Betrag der er¬ laufenen Kosten bezahlt hat. Daß der Ersatz durch den Schädiger persönlich zu leisten sei, ergibt sich aus der genannten Bestimmung nicht und übrigens darf füglich als die Meinung der Parteien bei dieser vergleichsweisen Erledigung angenommen werden, der Vater ckhöfel habe zugleich für seinen Sohn, den eigentlichen Schadens¬ stifter, bezahlt. Daß ferner der Verfolgte in der Zwischenzeit kein neues Vergehen verübt habe, kann nach den beigebrachten guten Leumundszeugnissen und mangels jedes gegenteiligen Anhaltspunktes als erstellt gelten. Somit ist in der Tat die Verjährung nach dem luzernischen Rechte als dem des Zufluchtsortes gegeben. Nach dem Rechte des Heimatstaates Deutschland braucht sie nicht vorzuliegen (vgl. AS 26 I S. 479 Erw. 3) und daher ist auch nicht zu untersuchen, ob sie auch nach der deutschen Gesetzgebung eingetreten sei.

3. — Mit dem Gesagten wird eine Prüfung der andern noch geltend gemachten Einsprachegründe (oben B III und IV) über¬ flüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Ernst Kickhöfel gegen das von den kaiser¬ lich=deutschen Behörden gestellte Auslieferungsbegehren wird gutge¬ heißen und somit die verlangte Auslieferung nicht bewilligt.