Volltext (verifizierbarer Originaltext)
26. Arteil vom 29. Juni 1912 in Sachen Widmer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
1. Nach dem Bundesgesetze vom 22. Mürz 1888 betref fend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungs¬ agenturen bezieht sich der Patentzwang, dem die in der Schweiz etablierten Agenten und Unteragenten unterstehen, auch auf die Auswanderer aus dem Auslande. Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes sind also auch in letz¬ terer Beziehung anwendbar. Der im Art. 1 BStR aufgestellte Grundsatz der Territorialität steht dem nicht entgegen. —
2. Die Bestimmung des Art. 31 lit. d BStR über den Rück¬ fall gilt auch für die im Auswanderungsgesetz normierten Delikie. A. — Gegen den Kassationskläger Widmer ist, nachdem er be¬ reits zweimal, zuletzt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich, IV. Abteilung, vom 17. Januar 1911, wegen Übertretung des Bun¬ desgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagen¬ turen vom 22. März 1888 bestraft worden war, neuerdings ein Strafverfahren wegen Übertretung dieses Gesetzes von den zürche¬ rischen Behörden eröffnet worden. Dieses Verfahren hat ergeben, daß der Angeschuldigte, der kein Patent und keine Genehmigung als Unteragent für die Betätigung mit Auswanderungsgeschäften besitzt, seit jener Verurteilung vom 17. Januar 1911 folgende weitere Vergehen verübt hat: Er hat, wie schon früher, entgegen dem Art. 16 des Bundesgesetzes auf die Beförderung von Aus¬ wanderern sich beziehende Publikationen erlassen, die vom Bundesrate untersagt sind. Er hat ferner auf Anfrage im deutschen Reiche wohnhafter Personen, die auswandern wollten, über die Bedingungen und Kosten der Überfahrt wiederholt Auskunft erteilt und sich von diesen Personen behördliche Zeugnisse über den Familienstand und ärztliche Atteste zustellen lassen. Endlich hat er sich mit dem Ver¬ kauf von Passagierbilletten befaßt und zwar im Dienste der „Kom¬ mission für wirtschaftliche Ausbreitung Brasiliens“ und in Ver¬ bindung mit der Schiffahrtsgesellschaft „Austro-Americana“ und dem holländischen Lloyd. Wegen dieser Handlungen ist der Angeschuldigte erstinstanzlich der Übertretung des Bundesgesetzes schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zur Bezahlung der Kosten verurteilt worden. Die III. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts hat dieses Urteil am 12. Dezember 1911 dahin ab¬ geändert, daß sie die Strafe auf einen Monat Gefängnis und 500 Fr. Geldbuße festsetzte. B. — Gegen dieses Urteil hat nunmehr der Angeschuldigte in gültiger Weise die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er¬ griffen und den Antrag gestellt und begründet: Es sei das ange¬ fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben von Gegenbe¬ merkungen zur Beschwerde abgesehen. Dieser ist durch den Präsi¬ denten des Bundesgerichtes aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. — Der Kassationskläger gibt zu, von seinem Wohnorte Zürich aus Auswanderungsgeschäfte betrieben zu haben. Aber er behauptet, seine Betätigung habe sich auf die Auswanderung nur von im Auslande wohnenden Personen bezogen. Gestützt hierauf macht er als Kassationsgrund geltend, die ihm zur Last gelegten Vergehen seien im Auslande begangen worden und daher nach Art. 1 des BStG in der Schweiz nicht strafbar. Demgegenüber ist zu bemerken, daß das Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 in seinem Art. 2 „die geschäftsmäßige Beförderung von Auswanderern“ und „den geschäftsmäßigen Verkauf von Passagier¬ billetten" schlechthin als dem Patentzwange unterworfen erklärt und also nicht unterscheidet, ob es sich um Auswanderer aus der Schweiz oder aus andern Staaten handelt. Es fehlt auch an einem genügenden Grund, um den Artikel entgegen seinem Wortlaute in dem Sinne einschränkend auszulegen, daß er sich nur auf jene erste Kategorie von Auswanderern beziehen würde. Namentlich konnte der schweizerische Gesetzgeber sehr wohl eine staatliche Überwachung des Auswanderungswesens auch hinsichtlich der Auswanderer aus
andern Staaten insofern als gerechtfertigt ansehen, als die auf diese Personen sich beziehende Agenturtätigkeit von der Schweiz ausgeht¬ Anderseits sprechen für die wörtliche Auslegung auch sachliche Gründe: So hatte das frühere Gesetz vom 24. Christmonat 1880 in seinem entsprechenden Artikel 2 nur „die geschäftsmäßige Be¬ förderung von Auswanderern aus der Schweiz“ erwähnt, woraus zu schließen ist, daß man mit dem jetzigen, revidierten Gesetz be¬ wußterweise in diesem Punkte den Bereich der staatlichen Überwa¬ chung hat ausdehnen wollen. Und sodann stellt der Art. 18 des geltenden Gesetzes ausdrücklich die von den Agenten oder Unter¬ agenten „in oder außerhalb der Schweiz“ begangenen Übertre¬ tungen des Gesetzes unter Strafe und es erstreckt sich sonach die staatliche Aufsicht auch auf die im Auslande sich vollziehende Tätig¬ keit dieser Personen. Alsdann ist aber nicht einzusehen, warum die Staatsaufsicht und die damit verbundene Strafgewalt territorial nicht ebenso ausgedehnt sein sollte, soweit sich das Gesetz noch auf andere Personen als die Agenten und Unteragenten bezieht, also namentlich auf jene, die, wie der Kassationskläger, ohne Patent von der Schweiz aus Auswanderungsgeschäfte betreiben. Im Gegenteil läßt sich im letztern Falle für die Strafbarkeit in der Schweiz noch auf den besondern Umstand hinweisen, daß man es bei der Zuwider¬ handlung gegen die Patentpflicht mit der Übertretung eines vom schweizerischen Gesetzgeber aufgestellten und von den schweizerischen Behörden durchzuführenden polizeilichen Verbotsgesetzes zu tun hat. Hienach kann aber die behauptete Verletzung des Art. 1 BStG nicht vorliegen. Dieser Artikel bestimmt freilich, daß das Bundes¬ gesetz über das BStR nur auf die in der Schweiz verübten Hand¬ lungen anwendbar sei; aber er tut es nur unter einem Vorbehalt, nämlich, „soweit das gegenwärtige Gesetz — das BStG — nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt“. Dieser Vorbehalt muß um¬ somehr für die nicht im Bundesgesetz über das BStR selbst, sondern in andern Bundesgesetzen normierten strafrechtlichen Tatbestände gelten. Wollte man also auch mit dem Kassationskläger annehmen, daß die ihm gestützt auf den Art. 19 des Auswanderungsgesetzes zur Last gelegten Vergehen im Auslande vollendet und daher dort be¬ gangen worden seien, so schlösse das ihre Strafbarkeit in der Schweiz nicht aus. Denn nach den obigen Ausführungen unterstehen die Personen, die in der Schweiz ohne Patent Auswanderungsgeschäfte betreiben, auch hinsichtlich ihrer auf das Ausland sich erstreckenden Tätigkeit der eidgenössischen Strafgewalt.
2. — In zweiter Linie behauptet der Kassationskläger, der Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend die Auswanderungsagenturen sei verletzt und zwar deshalb, weil die Vorinstanz den Rückfall als „erschwerenden Umstand“ angesehen habe und so zur Ausfällung einer Gefängnis= statt einer bloßen Geldstrafe gekommen sei. Nun sieht aber Art. 31 lit. d des BStR den Rückfall als einen der Gründe vor, wegen deren „der Richter die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen erhöhen“ soll. Diese Vorschrift gilt auch für die im Bundesgesetz über die Auswanderungsagenturen enthaltenen Strafbestimmungen; denn diese regeln die einzelnen Straferhöhungs¬ gründe nicht (vergl. AS 22 S. 411), wohl aber sieht der Art. 19 die Anwendbarkeit der Straferhöhungsgründe des BStR, also namentlich auch des Rückfalles dadurch vor, daß er „erschwerende Umstände" berücksichtigt wissen will.
3. — Ein dritter Kassationsgrund geht endlich dahin, der Kas¬ sationskläger sei mit Unrecht auch deshalb verurteilt worden, weil er sich ohne bundesrätliche Genehmigung an einem Kolonisations¬ unternehmen beteiligt habe (Art. 10 und 19 des Gesetzes). In Wirklichkeit spricht jedoch nur die Anklageschrift von einer solchen Beteiligung. Die kantonalen Entscheide dagegen halten diesen Grund der Anklage nicht fest. Wenn sie davon ausgehen, daß der Ange¬ schuldigte sich im Dienste der „Kommission für wirtschaftliche Ausbrei¬ tung Brasiliens“ befunden habe, so ist das nach ihrer Feststellung in der Weise geschehen, daß er sich geschäftsmäßig mit dem Ver¬ kaufe von Passagierbilletten an Auswanderer befaßt hat. Dies bildet auf Grund von Art. 2 — besonders aber einen in Art. 19 - vorgesehenen strafrechtlichen Tatbestand. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.