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38_II_739

BGE 38 II 739

Bundesgericht (BGE) · 1912-04-26 · Deutsch CH
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114. Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. September 1912 in Sachen Brügger-Burger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Riesers Sohn & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 57 06: Die Frage, ob die Ehefrau sich der Pfändung in einer Betreibung gegen den Ehemann für eine angebliche Weibergutsforde¬ rung anschliessen könne, ist nach kantonalem Rechte zu entschei¬ den, wenn die Teilnahmefrist vor dem 1. Januar 1912 abgelaufen ist. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Beim Ehemann der Berufungsklägerin wurde am

31. August 1911 gepfändet für eine Forderung der Berufungs¬ beklagten im Betrag von 306 Fr. 45 Cts. Die Berufungsklägerin erwirkte am 9. Oktober 1911 Anschlußpfändung für eine Frauenguts¬ forderung im Betrag von 3000 Fr. Da die Beklagte den Anschluß

bestritt, reichte die Berufungsklägerin am 23. Dezember 1911 beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich die vorliegende Klage ein, indem sie die Streitfrage aufstellte: Ist die Weibergutsforderung von 3000 Fr., wofür die Ehe¬ gattin im Pfändungsverfahren gegen ihren Ehemann Anschlu߬ pfändung verlangt hat, begründet und zur Hälfte zu privilegieren?“ Im erstinstanzlichen Protokoll und im erst= und zweitinstanz¬ lichen Urteil ist die Streitfrage so formuliert: „Ist nicht die von der Klägerin in der Betreibung Nr. 20,359 gegen ihren Ehemann Fritz Brügger für eine Weibergutsforderung von 3000 Fr. abgegebene Anschlußerklärung rechtlich begründet?“ B. — Der Einzelrichter hat durch Entscheid vom 26. April 1912 die Klage abgewiesen und die Rekurskammer des Obergerichts hat diesen Entscheid durch Urteil vom 29. Juni 1912 bestätigt. C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Einreichung einer Begründungsschrift die Berufung an das Bundesgericht er¬ klärt und den Antrag gestellt, das Urteil aufzuheben und ihre Frauengutsforderung in vollem Umfang gutzuheißen. Die Berufungsklägerin erachtet die Kompetenz des Bundesge¬ richts als gegeben, da es sich um die Auslegung eidgenössischen Rechtes handle, nämlich um die Frage, was unter zugebrachtem Frauengut im Sinne des Art. 219, 4. Abs. IV Kl. des SchKG zu verstehen sei (Igeger, Komm., I. Aufl. Note 35 zu Art. 219). Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer Antwortschrift, die Berufung abzuweisen. Sie bemerkt dazu: Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Klägerin kämen zugegebenermaßen Dritten gegenüber gemäß ZGB SchlT 9 Abs. 2 die Bestimmungen des neuen Rechts zur Anwendung. Was eingebrachtes Frauengut sei, beurteile sich somit nach ZGB Art. 195; in Erwägung:

1. — In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompe¬ tenz des Bundesgerichts zu prüfen. Die Berufungsbeklagte hat angenommen, das ZGB finde auf den Rechtsstreit Anwendung, da die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Klägerin Dritten gegenüber gemäß SchlT 9 Abs. 2 vom neuen Recht ergriffen werden. Der Streit entscheide sich somit danach, was Art. 195 ZGB unter „eingebrachtem Frauengut“ verstehe. Nun kann dahingestellt bleiben, ob für die Bestimmung der rechtlichen Natur des Streites die Fassung des Rechtsbegehrens maßgebend sei, wie sie in der Klageschrift getroffen ist (ob die Weibergutsforderung der Klägerin begründet und zur Hälfte zu privilegieren sei?), oder die Fassung im erstinstanzlichen Vermitt¬ lungsprotokoll und in den beiden kantonalen Urteilen (ob die klä¬ gerische Anschlußpfändung rechtlich begründet sei?). Denn darüber besteht kein Zweifel, daß die in Art. 111 SchKG vorgesehene Klage lediglich prozessualer Natur ist, und das Urteil nicht ein für alle mal die Frauengutsforderung materiell bestimmt, sondern nur den Inzidentstreit enscheidet, ob der dem Rechtsvorschlag gleichkommende Widerspruch gegen den Anschluß in der betreffenden Betreibung aufrecht gehalten werden könne oder nicht (Jaeger, Komm. III. Aufl. N. 17 B zu Art. 111). Die Bedeutung des Rechtsstreites erschöpft sich somit in der Frage, ob die Klä¬ gerin berechtigt sei, in der vorliegenden Betreibung Nr. 20,359 Anschluß für das von ihr behauptete Weibergut zu verlangen. Die Teilnahmefrist lief nun am 9. Oktober 1911 aus. Die Teilnahme setzte voraus, daß der Klägerin in jenem Zeitpunkt eine Frauengutsforderung zustand. Die vorliegende Streitfrage beschränkt sich somit auf einen Streit darüber, ob der Klägerin am 9. Ok¬ tober (beim Empfang ihres Anschlußpfändungsbegehrens) eine zum Anschluß berechtigende Frauengutsforderung zugestanden habe. Daraus folgt, daß das in jenem Zeitpunkt für die Voraussetzung des Anschlusses maßgebende Recht anzuwenden ist. Nun waren vor dem 1. Januar 1912 die Voraussetzungen der Anschlußpfändung nach Art. 111 SchKG vom kantonalen Recht beherrscht (Jaeger, Komm. I. Aufl. S. 203 Anm. 1; Entscheid des Bundesgerichts

i. S. Keßler g. Geschw. Straub, AS Bd. 24 II S. 12 f.; Sep.¬ Ausg. Bd. 1 S. 43 f., auf dessen Begründung in Erw. 4 hier einfach verwiesen werden kann; vergl. auch Sep.=Ausg. Bd. 13 S. 70).

2. — Zu Unrecht hält die Berufungsklägerin die Zuständigkeit des Bundesgerichtes deswegen als gegeben, weil es sich um die Frage handle, was unter zugebrachtem Frauengut im Sinne von Art. 219 Abs. 4 IV Kl. des SchKG zu verstehen sei. Denn um diese Frage handelt es sich in concreto nicht. Für die begehrte An¬

schlußpfändung stellt das SchKG in seiner vor dem 1. Januar 1912 geltenden Fassung nicht, wie für die Geltendmachung eines Frauengutsprivilegiums im Konkurs, selbständig die Voraussetzungen fest, sondern es überläßt deren Feststellung in Art. 111 den Kan¬ tonen. Deshalb hat das Bundesgericht in dem angeführten Ent¬ scheid erklärt, es sei eine Weiterziehung eines kantonalen Urteils über die Zulässigkeit der Anschlußpfändung nach Art. 111 aus¬ geschlossen, bezw. nur dann möglich, wenn behauptet werde, der kantonale Richter sei über den Rahmen des Art. 111 hinausge¬ gangen (wovon aber im vorliegenden Fall keine Rede ist); — erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.