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38_II_441

BGE 38 II 441

Bundesgericht (BGE) · 1912-11-20 · Deutsch CH
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68. Arteil der II. Jivilabteilung vom 20. November 1912 in Sachen Blattmaun gegen Schwyz. Vormundschaft: Schulden sind für den Nachweis der Misswirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB nur schlüssig, wenn sie leichtsinnig ein¬ gegangen wurden. Die Bevormundung kann nicht als vorsorgtiche Massregel gegen die Gefahr zukünftiger Nichterfüllung von obligato¬ rischen Pflichten ausgesprochen werden. A. — Die Beschwerdeführerin wurde unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes (wann ist nicht ersichtlich) von ihrer Heimat¬ gemeinde Oberägeri „außerordentlich“ bevormundet, mit Rücksicht auf den Konkurs ihres Ehemannes, der in Altdorf ausgesprochen worden war und „daher rührende Verlustscheine“. § 80 des zugeri¬ schen privatrechtlichen Gesetzbuches sieht die außerordentliche Vor¬ mundschaft vor in allen Fällen, wo aus besonderen Gründen die Vormundschaft des Ehemaunes über die Frau nicht ausreicht oder auffallend vernachlässigt und ein besonderer Schutz notwendig wird. Infolge Domizilwechsels ging diese Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnortes Küßnacht (Kt. Schwyz) über. B. — Bei dieser Behörde verlangte die Beklagte im Juli 1912 Aufhebung der Vormundschaft, da ein Bevormundungsgrund nicht bestehe. Der Bezirksrat Küßnacht und der Regierungsrat von Schwyz wiesen das Begehren ab, weil Gefahr bestehe, daß die Be¬ schwerdeführerin durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwal¬ tung sich und ihre Familie einem Notstande oder der Verarmung aussetze und zu ihrem Schutz des Beistandes bedürfe. Sie berufen sich für diese Annahme darauf, daß die Beschwerdeführerin nach Dijon weggezogen sei und ihre drei Kinder der heimatlichen Armen¬ anstalt überlassen habe, ohne an ihren Unterhalt etwas beizusteuern, sowie darauf, daß sie für eine Schuld von 532 Fr. betrieben wor¬ den sei, deren Begleichung aus einem ihr angefallenen Erbbetreff¬ nis stattgefunden habe. C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates von Schwyz vom

9. September 1912, mitgeteilt den 13. September 1912, hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1912 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung der Vormundschaft. Sie bestreitet das Vorliegen eines Vormund¬

schaftsgrundes. Zur Tragung der Erziehungskosten der Kinder sei in erster Linie ihr liederlicher Ehemann verpflichtet. Sie habe ihre Schuldner, die in Altdorf in ihrem Konkurs zu Verlust gelangten, seither bezahlt. Das eine der Kinder sei bei ihren Verwandten untergebracht; sie habe für die Kleider der drei Kinder gesorgt und sie, sobald es ihr möglich war, aus der Waisenanstalt ge¬ nommen und selber verpflegt. Die Schuld von 532 Fr. sei für den notwendigen Hausrat eingegangen worden. Für diese Behaup¬ tung legt die Beschwerdeführerin Rechnungen ein. D. — In den Vernehmlassungen der beschwerdebeklagten Be¬ hörden vom 4. und 5. November 1912 wird bestritten, daß die Beschwerdeführerin ihre Kinder unterstützte und zum Beweis ihrer Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung neu auf ihr Augenleiden hingewiesen, an dem sie, ihren eigenen Aussagen zufolge, seit län¬ gerer Zeit krank darnieder liege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Vormundschaft über die Beschwerdeführerin ist seiner Zeit als Geschlechtsvormundschaft auf Grund von § 80 des zugeri¬ schen privatrechtlichen Gesetzbuches als Ersatz für die Vormund¬ schaft des konkursiten Ehemannes eingesetzt worden. Da das neue Recht eine solche Vormundschaft nicht mehr kennt, ist sie gemäß Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB aufzuheben, wenn nicht ein anderer, dem neuen Recht entsprechender Vormundschaftsgrund nachgewiesen wird. Als solcher machen die beschwerdebeklagten Behörden Mi߬ wirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB geltend. Aus den von ihnen festgestellten Tatsachen ergibt sich aber das Vorliegen eines Bevormundungsgrundes nicht zur Genüge. Die behauptete Ver¬ letzung der Alimentationspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern ist nicht schlüssig für die Annahme einer schlechten Vermögensverwaltung. Wenn die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Arbeitserwerb an die Lasten der Ehe beizutragen hatte (vgl. Art. 192 Abs. 2 und Art. 246 ZGB), so ist doch nicht ersicht¬ lich, ob der Ehemann, der zuerst zum Unterhalt der Kinder ver¬ pflichtet ist, einen solchen Beitrag verlangt hat und ob der Be¬ schwerdeführerin zu der Zeit, auf welche die Vorinstanz für die Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflicht abstellt, ein solcher möglich war. Nach den Akten ist vielmehr zu schließen, daß sie die Kinder verließ, um sich einen Arbeitserwerb zu suchen; ob sie nachher ge¬ nügend verdiente, um auch für die Kosten der Waisenanstalt auf¬ zukommen, ist nicht festgestellt. Jedenfalls kann dies einen Schluß auf liederliche Vermögensverwaltung nicht gestatten. Ebensowenig genügt die Eingehung der Schuld von 532 Fr., um diesen Nachweis zu leisten. Die Vorinstanz hat sich auf die Art des Schuldgrundes, zum Nachweis der unvernünftigen Geschäftsgebahrung der Beschwerdeführerin, nicht eingelassen. Wenn es zutrifft, daß die Schuld für den notwendigen Hausrat eingegan¬ gen wurde, so entfällt die Verwertung dieser Tatsache für den Nach¬ weis der Mißwirtschaft. Die antragende Behörde, deren Sache es gewesen wäre, die leichtsinnige Art der Kontrahierung nachzuweisen, hat es aber nicht getan. In gleicher Weise ist auch der über die Beschwerdeführerin verhängte Konkurs nicht ohne weiteres schlüssig für ihre Unfähigkeit zu vernünftiger Vermögensverwaltung, beson¬ ders nachdem sie den Beweis geleistet hat, daß sich die im Konkurs angemeldeten Forderungen (mit Ausnahme der Kosten des Schei¬ dungsprozesses) nur aus kleinen Posten für die Bedürfnisse des täglichen Lebens zusammensetzen, die sie später bezahlt hat.

3. — Daß sodann das jetzige Augenleiden der Beschwerdefüh¬ rerin nicht herangezogen werden kann, um die Bevormundung zu begründen, bedarf keiner weiteren Erörterungen, da es sich dabei nur um eine vorübergehende Behinderung handelt und auch bei dauernder Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung wegen Krankheit höchstens eine Beistandschaft zulässig wäre. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Befürchtung, daß sich die Beschwerdeführerin auch künftig ihren Verpflichtungen entziehen werde, wenn sie in den Be¬ sitz ihres Vermögens gelange, beruht auf Annahmen, auf die nicht abgestellt werden kann. Wenn diese Annahmen aber auch begründet wären, so würden sie allein immer noch keine Bevormundung recht¬ fertigen, indem die Bevormundung nicht als vorsorgliche Maßregel gegen die Gefahr zukünftiger Nichterfüllung von obligatorischen Pflichten ausgesprochen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird gutgeheißen und die über die Beschwerde¬ führerin bestehende Vormundschaft aufgehoben. 4S 38 II — 1912