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62. Arteil vom 15. Februar 1912 in Sachen Hof Camana, Kl., gegen Kanton Graubünden, Bekl. Art. 48 Ziff. 4 0G. Unzulässigkeit einer Feststellungsklage, die in privatrechtlicher Formulierung ausschliesslich auf eine öffentlich¬ rechtliche Wirkung — die Beseitigung von Verwaltungsentscheiden
- abzielt. A. — Hinsichtlich der Vorgeschichte des Prozesses ist auf folgende Urteile des Bundesgerichtes zu verweisen:
1. Staatsrechtliches Urteil vom 17. März 1904 in Sachen der Gemeinde Safien gegen den Kleinen und den Großen Rat des Kantons Graubünden (AS 30 I Nr. 13);
2. Zivilurteil vom 13. Februar 1908 in Sachen des Hofes Camana gegen die Gemeinde Safien (AS 34 II Nr. 23);
3. Staatsrechtliches Urteil vom 10. März 1909 in Sachen des Hofes Camana gegen die Gemeinde Safien (AS 35 I Nr. 23). B. — Durch Klage vom 16. Februar 1910 hat der Hof Ca¬ mana beim Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren gestellt: Der Kleine Rat als Vertreter des Kantons Graubünden habe den Camaner Wald als Genossenschaftsgut der Realgenossenschaft Camana anzuerkennen. Der Klagbegründung, der Replik und dem heutigen Vortrage des klägerischen Vertreters ist zu entnehmen, daß für den Kläger die Anerkennung des Camaner Waldes als „Genossenschaftsgut der Realgenossenschaft Camana“ zugleich bedeutet:
a) es sei der Hof Camana keine Gemeindeunterabteilung oder „Fraktion" im Sinne der Urteile des Bundesgerichts;
b) es seien der Kleine Rat und die Gemeinde Safien infolge¬ dessen nicht berechtigt, die Ablieferung von Nutzungstaxen und des Erlöses aus Holzverkäufen in die Gemeindekasse zu verlangen. C. — Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung dieses Antrages u. a. folgende Einreden erhoben:
1. Die Einrede der abgeurteilten Sache, gestützt auf die beiden staatsrechtlichen Urteile des Bundesgerichts;
2. die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts, weil es sich um eine Frage des öffentlichen Rechts handle. D. — In der heutigen Verhandlung, zu der erschienen sind: für den Kläger: Gerichtsschreiber Franz Hunger in Chur, für den Beklagten: Advokat Dr. Meuli in Chur, haben die Parteien ihre Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des Beklagten hat erklärt, im Interesse einer definitiven Erledigung der Angelegenheit verzichte der Beklagte auf die Er¬ hebung der Einrede der mangelnden Passivlegitimation. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Was die vom Beklagten in erster Linie erhobene Einrede der abgeurteilten Sache betrifft, so ist dem Kläger zuzu¬ geben, daß das Bundesgericht in seinem Rekursentscheide vom
10. März 1909 die Frage, welches die rechtliche Natur des Hofes Camana sei und ob er dazu angehalten werden könne, die Nutzungs¬ taxen sowie den Erlös aus Holzverkäufen in die Gemeindekasse abzuliefern, nur unter beschränkter Kognition überprüft hat, wäh¬
rend mit der vorliegenden Klage eine selbständige, materielle Ent¬ scheidung des Bundesgerichts über diese Punkte verlangt wird. Von einer abgeurteilten Sache im technischen Sinne des Wortes kann daher in der Tat nicht gesprochen werden. Dagegen ist klar, daß eine allfällige Gutheißung der vorliegenden Zivilklage für die Re¬ kurrentin insofern von sehr zweifelhaftem praktischem Werte wäre, als dadurch an der im zitierten Urteil festgestellten staatsrechtlichen Unanfechtbarkeit der vom Kleinen und Großen Rate des Kantons Graubünden angeordneten Maßregeln nichts geändert würde. Als Zivilgerichtshof könnte das Bundesgericht ja doch nur feststellen, daß der Kläger zivilrechtlich eine „Realgenossenschaft" sei und daß sein Eigentum am Camaner Wald keinen zivilrechtlichen Beschränkungen unterworfen sei; dies würde aber die Behörden des Kantons Graubünden keineswegs hindern, aus jenem staats¬ rechtlichen Urteil des Bundesgerichts alle staatsrechtlich zulässigen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere das Vorhanden¬ sein einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung, bezw. einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung des Klägers au¬ zunehmen.
2. - Die Einrede der mangelnden Passivlegitimation ist, nachdem auf ihre Erhebung ausdrücklich verzichtet wurde, nicht weiter zu behandeln. Es mag nur bemerkt werden, daß der Be¬ klagte nicht etwa ein vom Kläger prätendiertes Privatrecht bestritten oder gar für sich selber in Anspruch genommen hat, sondern daß die Prätentionen des Beklagten, die dieser übrigens nur im Namen der unter Kuratel stehenden Gemeinde Safien er¬ hebt, ausschließlich auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes liegen. Wäre also die vorliegende Klage wirklich eine positive Fest¬ stellungsklage in Bezug auf ein vom Kläger in Anspruch genom¬ menes Privatrecht, als welche sie sich äußerlich darstellt, so würde dem Beklagten in der Tat die Passivlegitimation abgehen.
3. — In Wirklichkeit liegt nun aber keine positive Fest¬ stellungsklage in Bezug auf ein vom Kläger in Anspruch ge¬ nommenes Privatrecht, sondern eine negative Feststellungs¬ klage in Bezug auf einen vom Beklagten (im Namen der Ge¬ meinde Safien) erhobenen öffentlichrechtlichen Anspruch vor. Das Rechtsbegehren des Klägers geht allerdings seinem Wort¬ laute nach nur auf Feststellung der Eigenschaft des Klägers als einer Realgenossenschaft und des Camaner Waldes als eines „Ge¬ nossenschaftsgutes“. Allein die rechtlichen Ausführungen des Klägers zeigen deutlich, daß dieser vom Bundesgerichte, praktisch gesprochen, die Unzulässigerklärung derjenigen Maßnahmen verlangt, durch die er pflichtig erklärt wurde, die vorgesehenen Nutzungstaxen und den Erlös von Holzverkäufen in die Kasse der Gemeinde Safien ab¬ zuliefern. Die Frage aber, ob der Kläger hiezu angehalten werden könne, ist, so sehr sie auch den Geldwert des dem Kläger am Ca¬ maner Wald zustehenden Eigentumsrechtes beeinflussen mag, denn¬ noch eine solche des öffentlichen Rechtes und entzieht sich daher der Kognition des Bundesgerichts als Zivilgerichtshofes. Die Zahlungen in die Gemeindekasse werden ja nicht deshalb verlangt, weil die Gemeinde Safien Eigentümerin oder Miteigentümerin des Camaner Waldes sei, oder weil der Kläger keine „Realgenossenschaft“ oder überhaupt keine „Genossenschaft“ im Sinne des § 87 Abs. 4 bündn. Priv. Recht, sondern eine „Korporation“ im Sinne des § 87 Abs. 3 sei — wie ja denn auch die Existenz selbständiger Nutzungs¬ rechte der Hofleute im Sinne des § 87 Abs. 4 keineswegs be¬ stritten ist —; vielmehr wird von den Behörden der Standpunkt vertreten, der Kläger sei keine juristische Person mit „bloß privat¬ rechtlichem Charakter“ im Sinne des § 87 Abs. 7, sondern eine solche mit „öffentlichem Charakter“ im Sinne derselben Gesetzes¬ bestimmung, d. h. eine solche juristische Person, welche nicht nur einen privatrechtlichen, sondern auch noch (vergl. wiederum § 87 Abs. 7) einen „gemeinheitlichen, sei es politischen, sei es Bildungs= oder Unterstützungszweck“ habe, oder — in der Sprache des Korporationsgesetzes vom 1. Januar 1849 —: der Kläger sei eine „Korporation“ im Sinne dieses Gesetzes, d. h. „eine an¬ dauernde Gemeinheit zur Erreichung eines öffentlichen Zweckes“ was er eben auch dann sein kann, wenn er keine „Korporation“ im Sinne des § 87 Priv. Recht, sondern (im Sinne dieser letztern Gesetzesbestimmung) eine „Genossenschaft“ und zwar, wie in der vorliegenden Klage ausgeführt wird, eine „Realgenossenschaft“ ist. Die Frage nun, ob der Kläger ein öffentlichrechtliches Gebilde (eine Gemeindeabteilung oder „Fraktion“) sei, und ob er daher einen „öffentlichen Zweck“ habe, d. h. gewisse kommunale Aufgaben zu
erfüllen habe, ferner die Frage, zu welchen Leistungen er in dieser, seiner öffentlichrechtlichen Eigenschaft angehalten werden könne, sind zweifellos Fragen des öffentlichen Rechts. Es kommt hier nicht sowohl darauf an, welchen der üblichen Ausdrücke (Kor¬ poration, Genossenschaft, Realgenossenschaft) die Parteien zur Be¬ zeichnung des Hofes Camana verwenden, und in welchem Gesetz diese Ausdrücke sich vorfinden — zum Teil ist dies ja allerdings das „Privatrecht“ —, als vielmehr darauf, welche praktischen Rechtswirkungen mit dem Gebrauch der verschiedenen Ausdrücke verbunden sein sollen; diese praktischen Rechtswirkungen bestehen nun aber vom Standpunkte des Beklagten aus eben darin, daß der Kläger als Gemeindeunterabteilung („Fraktion“) zur Abliefe¬ rung von Nutzungstaxen sowie des Erlöses von Holzverkäufen in die Gemeindekasse angehalten werden könne, während der Kläger diese Verpflichtung bestreitet. Streitig ist also in der Tat einzig und allein eine vom Beklagten behauptete, vom Kläger bestrittene — durch die zuständigen öffentlichrechtlichen Instanzen übrigens bereits in staatsrechtlich unanfechtbarerweise bejahte — öffentlich¬ rechtliche Verpflichtung des Klägers, bezw. ein öffent¬ lichrechtlicher Anspruch der Gemeinde Safien. Der heutige Streitfall liegt somit gerade umgekehrt wie der vom Kläger zitierte, durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 1896 er¬ ledigte in Sachen Gemeinde St. Moritz gegen Graubünden: wäh¬ rend damals (vergl. betreffend ähnliche Tatbestände: BGE 31 II S. 876 Erw. 1, 35 II S. 520 f. Erw. 1 und S. 886 Erw. 8 36 II S. 300 Erw. 1) streitig war, ob eine bestimmte, grund¬ sätzlich im öffentlichen Gebrauch stehende Sache mit einer „Privatberechtigung“ belastet sei, also die Existenz eines Privat¬ rechts in Frage stand (vergl. betr. die Möglichkeit derartiger Rechtsverhältnisse: §§ 225 und 227 bündn. Priv. Recht, sowie Leemann, Anm. 9 zu Art. 664 ZGB), ist heute im Gegenteil streitig, ob auf einer grundsätzlich im Privatgebrauch stehenden Sache eine öffentlichrechtliche Last ruhe. Es bedarf keiner Ausführung, daß das Bundesgericht als Zivilgerichtshof zur Ent¬ scheidung der Frage nach der Existenz dieser öffentlichrechtlichen Last ebenso inkompetent ist, wie es anderseits in jenen frühern Fällen zur Entscheidung der Frage, ob das damals streitige Privat¬ recht bestehe, kompetent war.
4. — Nach dem Gesagten qualifiziert sich die vorliegende Klage als ein von vornherein aussichtsloser Versuch, mit zivilrechtlichen Mitteln eine rein staatsrechtliche Angelegenheit, die bereits alle staatsrechtlichen Instanzen passiert hat und somit als definitiv er¬ ledigt zu betrachten ist, trotz allem vor ein neues, tatsächlich in¬ kompetentes Forum zu bringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.