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38_II_380

BGE 38 II 380

Bundesgericht (BGE) · 1912-04-01 · Deutsch CH
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59. Arteil der II. Zivilabteilung vom 27. Juni 1912 in Sachen Mangold, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Mangold, Bekl. u. Ber.=Bekl. Urteile der kantonalen Gerichte über Begehren um Sicherstellung des Frauengutes (nach Art. 205 ZGB) sind keine Haupturteile im Sinne des Art. 38 0G. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Sachlage: A. — Durch Verfügung vom 1. April 1912 befahl der Che¬ gerichtspräsident von Basel=Stadt auf Begehren der Frau Rosina Mangold geb. Hochuli deren Ehemann Heinrich Mangold, binnen vierzehn Tagen für das eingebrachte Frauengut im Betrage von 3369 Fr. 35 Cts. Sicherheit zu leisten. Gegenüber dieser Ver¬ fügung berief sich der Beklagte Heinrich Mangold gemäß § 33 des kantonalen EG zum ZGB auf den Entscheid des Zivilgerichtes. Dieses bestätigte jedoch durch Urteil vom 22. April 1912 die Ver¬ igung des Ehegerichtspräsidenten mit der Begründung: Art. 183 siff. 2 ZGB müsse dahin verstanden werden, daß der Ehefrau unter jedem Güterstande ein Anspruch auf Sicherstellung des von ihr eingebrachten Gutes zustehe; folglich müsse auch im vorliegenden Falle dem Sicherstellungsbegehren entsprochen werden, obwohl die Ehegatten sonst, weil vor dem 1. Januar 1912 in die Ehe ge¬ treten, unter dem bisherigen baselstädtischen Gütergemeinschaftsrechte stünden. B. — Dagegen wies das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt auf Appellation des Beklagten durch Urteil vom

14. Mai 1912 in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide das für ihr eingebrachtes Begehren der Klägerin auf Sicherheitsleistung Gut ab, im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Das treitige Begehren beurteile sich gemäß Art. 9 Abs. 1 SchlT zum ZGB nach neuem Rechte. Es könnte auch gar nicht auf das bisherige baselstädtische Recht gestützt werden, weil dieses keinen Auspruch der Frau auf Sicherheitsleistung kenne, sondern nur einen solchen auf Gütertrennung, wenn das Vermögen durch die Verwaltung des Mannes gefährdet werde. Auch nach neuem Rechte sei aber das Begehren grundsätzlich unzulässig. Denn Art. 183 Ziff. 2ZGB normiere nur die Folgen, die einträten, wenn der Ehemann einem gesetzlich begründeten Sicherstellungsbegehren der Ehefrau nicht entspreche, über die präjudizielle Frage, in welchen Fällen die Ehefrau Sicherstellung zu verlangen berechtigt sei, sage er nichts, sondern überlasse dies der Regelung bei den einzelnen Güterständen. Aus dem Fehlen einer dem Art. 205 entsprechenden Vorschrift in dem Abschnitte „Gütergemeinschaft“ — in Verbindung mit inneren, aus der verschiedenen Struktur der beiden Güterstände folgenden Gründen — müsse daher geschlossen werden, daß die Ehefrau einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nur bei Güterver¬ bindung, nicht dagegen bei Gütergemeinschaft besitze. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und C. — formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: es sei dasselbe aufzuheben und der Beklagte zu verurteilen, ihr binnen vierzehn Tagen für das von ihr eingebrachte Gut im Betrage von 3369 Fr. 35 Cts. Sicherheit zu leisten; in Erwägung: Gemäß Art. 56 und 58 OG unterliegen der Berufung an das Bundesgericht nur die von der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile in Zivilrechtsstreitigkeiten, d. h. solche Urteile, durch die über einen materiell= (zivil=) rechtlichen Anspruch definitiv ent¬ schieden worden ist. Die Kompetenz des Bundesgerichts hängt daher davon ab, ob Entscheide der kantonalen Instanzen über Sicher¬ stellungsbegehren der Ehefrau gegenüber dem Ehemann sich als materiellrechtliche Entscheide in dem eben angeführten Sinne dar¬ stellen. Dies ist zu verneinen. Denn das der Ehefrau vom Gesetze eingeräumte Recht, vom Ehemanne Sicherheitsleistung zu verlaugen, ist lediglich ein Mittel zum Schutze ihres Anspruches auf Heraus¬

gabe des eingebrachten Gutes, der mit der Auflösung der Ehe in¬ folge Todes oder Scheidung fällig wird; es charakterisiert sich nicht als selbständiger materiellrechtlicher Anspruch, der neben demjenigen auf Herausgabe stehen würde, sondern lediglich als prozessuale Befugnis, gerichtet auf Maßnahmen, durch die ähnlich wie beim Arreste die künftige Realisierung des materiellen Anspruches, näm¬ lich der Weibergutsforderung gesichert werden soll. Urteile der kanto¬ nalen Instanzen, die über ein Sicherstellungsbegehren der Ehefrau entscheiden, sind daher auch dann keine Haupturteile im Sinne des OG, wenn sie wie vorliegend im ordentlichen Verfahren er¬ lassen worden sind, und können, wenigstens soweit sich der Ent¬ scheid auf die Sicherstellung als solche bezieht, nicht mittelst der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Materiell¬ rechtlicher Gehalt kommt ihnen nur insoweit zu, als damit zugleich präjudiziell darüber erkannt wird, ob und in welchem Umfange der Ehefrau ein Weibergutsanspruch zustehe. Gerade diese Frage hat aber das Appellationsgericht nicht entschieden, sondern lediglich grundsätzlich geprüft, ob die Klägerin, wenn sie einen solchen An¬ spruch besäße, dafür Sicherstellung begehren könnte. Offenbar ging denn auch die Absicht des Gesetzgebers bei Erlaß des neuen Organisationsgesetzes dahin, die Weiterziehung solcher Sicherstellungsentscheide an das Bundesgericht auszuschließen. Denn nachdem schon das Memorial des Justizdepartementes (vergl. Bbl 1908, IV S. 505 ff.) die Kantone, darauf hingewiesen hatte, daß der Entscheid über Begehren der Ehefrau gemäß Art. 183 Ziff. 2 und 205 ZGB richtigerweise in das summarische Verfahren ver¬ wiesen werde, und nachdem tatsächlich die kantonalen Einführungs¬ gesetze dafür entweder den Richter im summarischen Verfahren oder sogar, wie Uri, Schwyz und Schaffhausen, Verwaltungsbehörden zuständig erklärt haben (nur in wenigen Kantonen, so Basel¬ Stadt, Zürich, Appenzell, ist eine Anfechtung der summarischen Entscheide im ordentlichen Prozesse vorbehalten), hätte man zweifel¬ los, wenn man die Weiterziehung für wünschbar erachtet hätte, dafür nicht den Weg der Berufung, sondern denjenigen der zivil¬ rechtlichen Beschwerde vorgesehen. Wenn dies weder in dem heutigen Art. 86 OG noch in den vorhergehenden Ent¬ würfen geschehen ist, so darf daraus unbedenklich der Schluß ge¬ zogen werden, daß man die Anrufung des Bundesgerichtes gegen¬ über derartigen Entscheiden überhaupt ausschließen wollte. Denn daß es sich dabei um ein bloßes Übersehen gehandelt hätte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Frage, ob gegen Ent¬ scheide der kantonalen Instanzen über Sicherstellungsbegehren der Ehefrau der Weiterzug an das Bundesgericht vorbehalten werden solle, in dem Referate von Jaeger am Schweizerischen Juristen¬ tag (s. Zeitschr. f. Schw. R. N. F. Bd. 29, S. 510 ff.) einläßlich erörtert worden war. Maßgebend war vielmehr offenbar, wie bei einer Reihe ähnlicher Fälle, für die die Einführung der Beschwerde vorgeschlagen, aber abgelehnt wurde, die Erwägung, daß es sich bei derartigen Sicherstellungsbegehren in der Regel um reine Tat¬ fragen handle, die überdies einer raschen Erledigung bedürften und daher für die Schaffung einer einheitlichen Instanz kein Bedürfnis bestehe; erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.