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38_II_378

BGE 38 II 378

Bundesgericht (BGE) · 1912-04-23 · Deutsch CH
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58. Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1912 in Sachen Müller=Widmann, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Kern und Braunschweig & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 67 Abs. 3 0G: Die Berufung in einem Prozess über eine Diensi¬ barkeit ist wirkungslos, wenn in der Berufungserklärung deren Wert nicht angegeben ist und sich auch nicht klar aus den Akten ergibt, dass der gesetzliche Streitwert vorhanden ist. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Sachlage: A. — Am 12. Dezember 1911 erhoben die Kläger folgende Klage: „Es sei das erlassene richterliche Verbot Nr. 43 zu bestätigen „und dem Beklagten zu verbieten, seine servitutbelastete Liegenschaft „Sektion I Parzelle 11141, St. Johannvorstadt Nr. 10 und 12, „durch bauliche Veränderungen zu erhöhen oder irgend welche Vor¬ „richtungen zu treffen, durch welche die Aussicht aus den auf den „Parzellen 229 und 230, St. Johannvorstadt 5 und 7 stehenden „Häusern geschmälert und beeinträchtigt werde, insbesondere sei eine „Umzäunung des Daches der Liegenschaft St. Johannvorstadt „Nr. 12 zu untersagen, resp. es sei die Entfernung der Umzäunung „anzuordnen, falls dieselbe im Momente des Urteils bereits an¬ „gebracht sein sollte. Durch Urteil vom 23. April 1912 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt über diese Klage erkannt: „Das am 29. November 1911 erlassene richterliche Verbot „Nr. 43 wird bestätigt und dem Beklagten verboten, auf dem mit „der Servitut der Baubeschränkung belasteten Teile seiner Liegen¬ „schaft Parzelle 11141 in Sektion I des Grundbuches Basel=Stadt „mit Wohnhaus St. Johannvorstadt Nr. 10 und 12 eine Baute „oder sonst irgend etwas vorzunehmen, wodurch die Aussicht der „berechtigten Liegenschaften, Parzellen 229 und 230 mit den Wohn¬ „häusern St. Johannvorstadt Nr. 5 und 7, geschmälert werden „könnte. „Der Beklagte wird verurteilt, das auf dem servitutbelasteten „Teile seiner Liegenschaft angebrachte Geländer innert einer Frist „von vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu entfernen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage auf Abweisung der Klage; in Erwägung: Nach Art. 67 Abs. 3 OG liegt dem Berufungskläger ob, den Streitwert anzugeben, wenn die Zulässigkeit der Berufung vom Wert des Streitgegenstandes abhängt, und dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift zieht nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Unwirksamkeit des Rechtsmittels jedenfalls dann nach sich, wenn nicht ohnehin aus den Akten klar erhellt, daß der gesetzliche Streitwert offenbar gegeben ist. Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Rechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche handelt, unterliegt keinem Zweifel; der Begriff der vermögensrechtlichen Ansprüche ist keineswegs auf obligationenrechtliche Rechtsbeziehungen beschränkt, auch die Ansprüche aus dem Sachenrecht fallen darunter. Die Akten geben nun aber keinen Anhaltspunkt für die Be¬ messung des Wertes der streitigen Servitut; es erscheint als durch¬ aus zweifelhaft, ob dieser Wert den für die Berufung erforderlichen Betrag erreiche.

Da der Berufungskläger den Streitwert nicht angegeben hat, erweist sich die Einlegung des Rechtsmittels sonach als wirkungs¬ los;- erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.