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38_II_107

BGE 38 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1911-09-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Arteil vom 15. März 1912 in Sachen Schweiz. Versicherungskassen für Buchdruckerei-Angestellte Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Rhein, Kl. u. Ber.=Bekl. Statutenbestimmung einer Genossenschaft, wonach die Verfügungen der Genossenschaftsorgane betr. den Ausschluss von Genossen¬ schaftern endgültig, der Anfechtung auf dem Wege gericht¬ licher Klage entzogen sein sollen. Gültigkeit dieser Bestimmung bei Genossenschaften, deren Mitgliedschaft an Erfordernisse persönlicher Natur geknüpft ist: weder Verstoss gegen eine spezielle Vorschrift des Genossenschaftsrechts noch Unsittlichkeit im

Sinne des Art. 17 dOR. Darnach Beschränkung der richterlichen Ueberprüfung darauf, ob die Ausschlussverfügung formell sta- stutengemäss getroffen worden sei, und ob sie in materieller Hinsicht überhaupt in ernstlicher Weise einen statuten¬ gemässen oder gesetzlichen Ausschliessungsgrund zur Anwen¬ dung bringt. Bejahung dieser letzteren Frage im hier gegebenen Falle (Anwendung der Statuten und des Art. 685 a OR): Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 6. September 1911 hat die I. Ap¬ pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über das gänzlich bestrittene Klagebegehren, es sei zu erkennen: Die Beklagte habe den Ausschluß des Klägers aus der Ge¬ nossenschaft „Schweiz. Versicherungskassen für Buchdruckerei=An¬ gestellte" zurückzuziehen, eventuell 'an den Kläger eine Entschädi¬ dung von 5000 Fr. nebst 5% Verzugszinsen seit 25. September 1909 zu bezahlen - erkannt: „Der Beschluß des Zentralvorstandes der Beklagten vom Fe¬ „bruar 1909, durch welchen der Ausschluß des Klägers aus der „beklagten Genossenschaft verfügt worden ist, wird als ungültig „aufgehoben.“ B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsbegehren: „Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen.“ C. —..... (Armenrecht). D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten das schriftlich gestellte Berufungsbegehren erneuert; der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung ange¬ tragen; in Erwägung:

1. — Aus den Statuten der beklagten Genossenschaft „Schweiz. Versicherungskassen für Buchdruckerei=Angestellte“ mit Sitz in Zürich, sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Die Genossenschaft umfaßt eine „Krankenkasse eine „Unier¬ stützungskasse in Invaliditäts= und Todesfällen", eine „Konditions- losenkasse" und eine „Reiseunterstützungskasse“ für Verabreichung von Unterstützungen an Mitglieder, die sich auf der Wanderschaft befinden (§ 1). Sie ist zum Zwecke der Verwaltung in „Orts¬ kassen" eingeteilt, über denen ein „Zentralvorstand" und, als oberstes Genossenschaftsorgan, die „Generalversammlung“, bestehend aus Abgeordneten der Ortskassen und Delegierten des Vorstandes des „Schweizerischen Buchdruckervereins" steht (§ 22,34 und 45). § 2 Abs. 2 „Mitglied der Versicherungskassen kann nach „jeder unbescholtene und bei einem Mitglied des „Schweizerischen „Buchdruckervereins“ in Arbeit stehende männliche oder weibliche „Angestellte werden, für welchen der Prinzipal diesem Verein den „Schweizerischen „Jahresbeitrag bezahlt, und wenn er weder dem „Typographenbunde", noch der « Société fédérative des typo- „graphes de la Suisse romande », noch dem „Schweizerischen „Verein der Hülfsarbeiter und =Arbeiterinnen im graphischen Ge¬ „werbe", noch der „Lehrlingskasse des Schweizerischen Typogra¬ „phenbundes", noch einem mit diesen Verbänden in Gegenseitig¬ „keitsverhältnissen stehenden in= oder ausländischen Verbande an¬ „gehört." In § 5 wird jedem Mitgliede u. a. zur Pflicht gemacht, „die Interessen der Versicherungskassen nach besten Kräften zu wahren.“ Unter dem Titel „Ausschluß“ ist in den §§ 18—21 u. a. bestimmt: „§ 18. Mitglieder, welche nach Verfluß von zwei Monaten „ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, werden von der „Mitgliederliste gestrichen. Spätere Wiederaufnahme unterliegt der „Zustimmung der Verwaltungsorgane der Genossenschaftskassen. „..... Mitglieder, welche sich nachweisbar in die in § 2 näher „bezeichneten Verbände anmelden, können, auch wenn sie dort nicht „angenommen werden, von der Mitgliederliste gestrichen werden.“ „§ 19. Wer anläßlich der bei der Aufnahme stattgefundenen „ärztlichen Untersuchung Krankheiten verheimlicht oder unter Vor¬ „bringung falscher Angaben Krankheit vorgeschützt und Unter¬ „stützung erwirkt, oder wer sich unwürdiger oder strafbarer „Handlungen gegen die Verwaltungsorgane der Ver¬ „sicherungskassen schuldig gemacht hat, kann von der Mit¬ „gliedschaft ausgeschlossen werden. ....

§ 20. Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der betreffenden Orts¬ „kasse durch Beschluß des Zentralvorstandes unter gleichzeitiger „Kenntnisgabe an alle übrigen Ortskassen. „§ 21 Abs. 1. „Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder „können niemals Ansprüche irgendwelcher Art an die Versicherungs¬ „kassen geltend machen; eine Rückzahlung geleisteter Eintrittsgel¬ „der, Beiträge 2c. findet nicht statt..... (folgt eine in die Ent¬ „scheidungskompetenz des Zentralvorstandes gestellte Ausnahme). „Abs. 2. Allfällige Beschwerden, Entschädigungsansprüche rc. „werden endgültig von den Verwaltungsorganen der Versicherungs¬ „kassen entschieden. Gerichtliche Klagen sind ausgeschlos¬ „sen. Endlich enthält § 26 die allgemeine Kompetenznorm: „Gegen „Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlung der Ortskasse „ist nur Rekurs an den Zentralvorstand, und gegen die Entschei¬ „dung des letzteren nur Rekurs an die Generalversammlung zu¬ „lässig.

2. — Der Kläger, Schriftsetzer Jakob Rhein war Mitglied der Ortskasse Luzern der beklagten Genossenschaft. Im Frühjahr 1908, während er von der Krankenkasse der Genossenschaft Unter¬ stützung bezog, äußerte er sich wiederholt in dem Sinne, die Be¬ klagte vermöge ihren Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen und werde mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr lange existieren können. Gleichzeitig entfaltete er eine gewisse Agitationstätigkeit zu Gunsten ihres Konkurrenzverbandes, der „Typographia“. Hie¬ rauf wurde der Kläger nach Antrag der Ortskasse Luzern durch Beschluß des Zentralvorstandes der Beklagten vom 14. April 1908 aus der Kasse ausgeschlossen, weil sein Verhalten mit den Intentionen ihrer Organisation im Widerspruche stehe. Am

24. Mai 1908 hob jedoch die Generalversammlung der Genossen¬ schaft diesen Beschluß auf Beschwerde des Klägers wieder auf. Als aber der Kläger weiterhin mit der „Typographia“ in Beziehungen blieb, insbesondere deren Einladung zur Weihnachtsfeier Folge leistete und bei diesem Anlasse, in nächtlichem Zusammentreffen mit einigen, von ihrem Weihnachtsfeste heimkehrenden Mitgliedern der Beklag¬ ten, diese Mitglieder als solche gröblich beschimpfte, beantragte die Orts¬ kasse Luzern neuerdings seinen Ausschluß aus der Genossenschaft. Diesem Antrage entsprach der Zentralvorstand laut schriftlicher Mit¬ teilung an den Kläger vom 16. Februar 1909, worin als Ausschlie¬ ßungsgrund sein „unqualifizierbares Verhalten", mit dem er gegen den § 19 der Statuten verstoßen habe, angegeben wurde. Der Kläger rekurrierte wieder an die Generalversammlung der Genossen¬ schaft, diesmal jedoch ohne Erfolg; denn die Generalversammlung wies den Rekurs am 25. Juli 1909 ab und bestätigte so den Ausschluß des Klägers.

3. — Das auf Verpflichtung der Beklagten zum „Rückzug“ dieses Ausschlusses gerichtete prinzipale Klagebegehren ist wie ein¬ gangs erwähnt von der Vorinstanz im Sinne der Ungültigkeits¬ erklärung des Ausschlusses gutgeheißen worden. Der kantonale Richter ist, entsprechend der Klagebegründung, auf eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Ausschlußverfügung eingetreten und dabei mit jener zu der Annahme gelangt, daß das nachge¬ wiesene Verhalten des Klägers in der Zeit nach der Rückgängig¬ machung seines früheren Ausschlusses durch die Generalversamm¬ lung (24. Mai 1908), selbst wenn man die ihn damals bereits belastenden Vorgänge mit in die Wagschale fallen lasse, den neuen Ausschluß nach Maßgabe der statutarischen Ausschlußgründe, spe¬ ziell wegen „unwürdiger oder strafbarer Handlungen gegen die Verwaltungsorgane“ im Sinne des § 19, nicht zu rechtfertigen vermöge. Dieser Begründung des vorinstanzlichen Urteils gegenüber hält die Beklagte vor allem an ihrer, der Klage in erster Linie ent¬ gegengestellten Einwendung fest, der Richter sei gemäß der aus¬ drücklichen Bestimmung des § 21 Abs. 2 ihrer Genossenschafts¬ statuten, die nicht gegen das Gesetz verstoße und daher für den Kläger verbindlich sei, gar nicht befugt, die materielle Begrün¬ detheit des streitigen Ausschlusses nachzuprüfen, sondern habe seine Kognition darauf zu beschränken, ob der Ausschluß formell nach Vorschrift der Statuten zustande gekommen sei. Der Kläger dagegen bestreitet die gesetzliche Zulässigkeit jener Statutenbestimmung. Die Vorinstanz hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in einem grundsätzlichen Vorentscheide vom

24. August 1910 hierüber wesentlich ausgeführt: Wenn der letzte Satz des § 21 Abs. 2 — „Gerichtliche Klagen sind ausgeschlos¬

sen" sich überhaupt auch auf den Mitgliederausschluß als solchen, und nicht nur auf die damit verbundenen, in Abs. 1 des § 21 geregelten ökonomischen Fragen, beziehen sollte (was jeden¬ falls nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht sei), so könnte diese Bestimmung nicht geschützt werden. Es widerspreche dem Rechtsempfinden und müsse als unsittlich bezeichnet werden einem durch die Verbandsorgane ausgeschlossenen Genossenschafter den Rechtsweg zu verbieten und so seine genossenschaftlichen Einzel¬ rechte der Willkür der Mehrheit preiszugeben. Dies gelte nament¬ lich für die Fälle, in denen ökonomische Interessen vom Ausschlusse abhängig seien, wie gerade vorliegend, wo die Zugehörigkeit zur Genossenschaft einen Versicherungsvertrag in sich schließe und dem Kläger speziell, da er zur Zeit seines Ausschlusses krank gewesen sei, neben seinem Mitgliedschaftsrechte ein körperschaftliches Son¬ derrecht auf Unterstützung zugestanden habe, das nach dem Inhalte des § 21 der Statuten mit dem Ausschluß ebenfalls untergehen würde. Allerdings schließe das schweizerische ZGB für Vereine die gerichtliche Anfechtung von Ausschließungsbeschlüssen in weitem Maße aus (Art. 72). Allein eine verschiedene Behandlung der Vereine und der Genossenschaften sei wohl gerechtfertigt; denn bei jenem prävaliere das persönliche Moment, während bei diesen mit dem Mitgliedschaftsrechte eben meist ökonomische Interessen verbunden seien.

4. — Der vorstehenden Argumentation des Obergerichts kann vorab nicht beigepflichtet werden in ihrer Auslegung der Bestim¬ mung von § 21 der Statuten, die gerichtliche Klagen als aus¬ geschlossen erklärt. Diese ausdrückliche Ausschaltung des gericht¬ lichen Rechtsweges gilt nach dem Zusammenhang des Textes gan unzweifelhaft auch für die Verfügung des Mitgliederausschlusses selbst. Hiefür spricht nicht nur die vorbehaltlose Fassung jenes Satzes bei seiner Stellung am Ende des den „Ausschluß“ regelnden Statutenabschnittes und als Ergänzung eines Vorder¬ satzes, der nicht nur „Entschädigungsansprüche“ (von denen der Abs. 1 des § 21 handelt), sondern überdies ganz allgemein auch „allfällige Beschwerden“ in die endgültige Entscheidungskompetenz der Verwaltungsorgane verweist. Dazu kommt vielmehr, in un¬ zweideutiger Weise entscheidend, noch der Inhalt der §§ 20 und 26 der Statuten. Denn nach der ersteren dieser Bestimmungen erfolgt der Ausschluß „durch Beschluß des Zentralvorstandes“ und die letztere erklärt allgemein gegenüber Entscheidungen des Zentralvorstandes ausdrücklich nur den Rekurs an die General¬ versammlung als zulässig.

5. — Für die Beantwortung der grundsätzlichen Hauptfrage sodann, ob die Verfügung des Ausschlusses eines Genossenschafts¬ organes in materieller Hinsicht, was den Ausschließungsgrund betrifft, durch Statutenbestimmung der richterlichen Überprüfung entzogen werden könne, ist in Betracht zu ziehen: Nach der ein¬ schlägigen gesetzlichen Ordnung (Titel XXVII: Art. 678—715 OR) dürfen die Genossenschaften ihre körperschaftlichen Funktionen durch die Statuten frei gestalten, soweit das Gesetz nicht über die einzelnen Punkte, deren Erwähnung in den Statuten es ihnen zur Pflicht macht, ausdrücklich zwingende Vorschriften enthält. Als solchen Punkt bezeichnet Art. 680 u. a. (Ziffer 4) die „Be¬ dingungen des Ein= und Austrittes der Genossenschafter“, und dazu schreibt, was speziell den Ausschluß aus der Genossenschaft betrifft, Art. 685 lediglich vor: „Auch wenn die Statuten über „die Ausschließung von Genossenschaftern keine oder abweichende „Bestimmungen enthalten, kann ein Mitglied der Genossenschaft „auf Begehren jedes andern aus wichtigen Gründen durch Urteil „des Richters ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung schränkt die Freiheit der statutarischen Regelung des Ausschlusses nicht zu Gunsten des auszuschließenden Genossenschafters ein. Sie wahrt vielmehr die Interessen der übrigen Genossen¬ schafter, indem sie jedem einzelnen derselben das Recht gewährleistet, zur Herbeiführung einer Ausschließung, für die „wichtige Gründe bestehen, den Richter anzurufen. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ausschließung kann aus der Fassung des Art. 685 OR zwar gefolgert werden, daß ihre Verfügung nicht notwendig durch den Richter zu erfolgen hat, sondern auf Grund der Sta¬ tuten, im Umfange der dort vorgesehenen richterlichen Kompetenz und überhaupt, auch von Genossenschaftsorganen getroffen werden kann (vergl. hierüber schon AS 21 Nr. 161 Erw. 2 S. 1250 f. und 31 II Nr. 86 Erw. 3 S. 679). Dagegen gibt der Art. 685 keinerlei Auskunft über die vorliegend zu entschei¬ AS 38 II — 1912

dende weitere Frage, ob die Statuten die Ausschließungskompetenz den Genossenschaftsorganen als endgültige Befugnis einräumen können, in dem Sinne, daß eine Weiterziehung ihrer Ausschlu߬ verfügungen an den Richter nicht zulässig sein soll. Das spezielle Genossenschaftsrecht steht somit einem statutarischen Verbot der Beschreitung des Rechtsweges gegenüber einer Ausschlußver¬ ügung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch den von ihr betroffenen Genossenschafter nicht entgegen. Nun erblickt freilich die Vorinstanz in einem solchen Verbot eine unsittliche, weil dem Rechtsempfinden widersprechende, Be¬ schränkung der persönlichen Rechtssphäre des einzelnen Genossenschaf¬ ters und verneint die Verbindlichkeit des Verbots im Sinne der allgemeinen Rechtsnorm des Art. 17 ON. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es liegt im Begriff und Wesen der körperschaftlich organisierten Personenverbände, daß deren Angehörige ihren Einzelwillen in gewissen Beziehungen dem durch die Verbandsorgane zum Ausdruck gebrachten Gesamtwillen unterzuordnen und insoweit die Entscheidungen der Verbandsor¬ gane als für sich verbindlich anzunehmen haben. Und zwar be¬ stimmt sich der Umfang dieses Herrschaftsbereichs der organisierten Verbandsgesamtheit über die einzelnen Verbandsmitglieder nach dem Inhalte der einschlägigen Gesetzgebung und der von dieser vorgesehenen statutarischen Verbandsver¬ fassungen. Zu den wesentlichen Willensakten der Verbandsge¬ samtheit aber gehören vor allem die Verfügungen über den Mit¬ gliederbestand. Eine statutarische Regelung dieser Verfügungskom¬ petenz erweist sich demnach als rechtsgültig, sofern sie nicht gegen eine zwingende Norm des zugehörigen Gesetzesrahmens verstößt. Folglich kann die hier streitige Statutenbestimmung, wonach der Mitgliederausschluß von den Genossenschaftsorganen end¬ gültig, ohne Möglichkeit der materiellen Überprüfung durch den Richter, verfügt wird, nicht als dem Rechtsempfinden wider¬ sprechend beanstandet werden, weil ihr, wie festgestellt, eine gesetzliche Vorschrift des Genossenschaftsrechts nicht entgegensteht. (Vergl. in diesem Sinn allgemein Gierke, Genossenschaftstheo¬ rie, S. 186 Text und Anmerkung 4.) Da diese Ausschaltung des Rechtsweges sich nicht auch auf die formellen Voraussetzungen des Ausschließungsbeschlusses bezieht, sondern dem davon betrof¬ fenen Genossenschafter wegen nicht formgemäßen Zustandekommens des Beschlusses unstreitig die Anrufung des Richters offen steht, kann nach der fraglichen Statutenbestimmung von einer völligen Unterwerfung des einzelnen Genossenschafters unter die Willkür der Gesamtheit — wie die Vorinstanz sie als unzulässig bezeich¬ net — nicht gesprochen werden. Daß die derart normierte Abhängigkeit der Rechtsstellung des einzelnen Verbandsangehörigen als solchen vom organisierten Ge¬ samtwillen des Verbandes speziell dem schweizerischen Rechts¬ empfinden nicht schlechthin widerspricht, erhellt übrigens auch aus den Bestimmungen des Art. 72 Abs. 1 und 2 ZGB über den Personenverband des Vereins, die dahin gehen, daß die Vereins¬ statuten die Gründe, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen wer¬ den darf, bestimmen oder auch die Ausschließung ohne Angabe der Gründe gestatten können, und daß in diesen Fällen eine (ge¬ richtliche) Anfechtung der Ausschließung wegen ihres Grundes von Gesetzes wegen — also ohne besondere Vorschrift der Sta¬ tuten — nicht statthaft ist. Allerdings besteht eine grundsätzliche Verschiedenheit zwischen Genossenschaft und Verein insofern, als die Vereine nach der Begriffsumschreibung des Art. 716 OR (die von Art. 60 ZGB ohne materielle Änderung übernommen worden ist) Bestrebungen rein idealer Natur zu dienen bestimmt sind, deren Bestand und Förderung in erster Linie und hauptsächlich von den persönlichen Eigenschaften ihrer Mit¬ glieder abhängt, während den Genossenschaften laut Art. 678 OR die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes wesentlich ist, dessen Erreichung vor allem durch die ökonomische Lei¬ stungsfähigkeit und Beteiligung ihrer Angehörigen bedingt wird. Allein neben diesem begrifflich notwendigen Erfordernis realen Zusammenwirkens kann die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft auch an Voraussetzungen persönlicher Natur geknüpft sein, und soweit dies der Fall ist, stehen einer rechtlichen Gleichstellung der Genossenschaften mit den Vereinen hinsichtlich der hier streitigen Abhängigkeit der Mitgliedschaft vom autonomen Befunde der zu¬ ständigen Verbandsorgane keine Bedenken entgegen. Jedenfalls kann die Statutenbestimmung einer solchen Genossenschaft, wonach

die Verfügung des Mitgliederausschlusses aus den gesetzlich und statutenmäßig bestimmten Gründen dem endgültigen Entscheide der Genossenschaftsorgane zustehen soll, im Hinblick auf die noch weitergehende Autonomie, die der Gesetzgeber nunmehr, wie erwähnt, den Vereinen ausdrücklich zuerkennt, nicht als gegen das Rechtsempfinden verstoßend erachtet werden. Der Um¬ stand, daß dem ausgeschlossenen Genossenschafter mit der Mit¬ gliedschaft auch die damit verknüpften Rechte ökonomischer Natur für die Zukunft entzogen werden, vermag hieran deshalb nichts zu ändern, weil bei Genossenschaften mit Zugehörigkeitserforder¬ nissen persönlicher Art, die ihren Organen eine so weitgehende Verfügungskompetenz hinsichtlich des Mitgliederbestandes einräumen, das Persönlichkeitsrecht der Mitgliedschaft an sich als die damit zusammenhängenden Vermögensrechte an Bedeutung überwiegend und daher ihr Schicksal ohne weiteres mitbestimmend angesehen werden muß. Dieser Entscheid setzt sich nicht mit einer abgeklärten Praxis in Widerspruch. Denn weder im Falle AS 21 Nr. 161, wo freilich die Kompetenz des Richters zur Nachprüfung auch der materiellen Begründetheit des Ausschlusses eines Genossenschafters durch die Genossenschaftsorgane vorbehaltlos bejaht wird (a. a. O. S. 1251), noch im späteren Falle 31 II Nr. 86, wo die streitige Frage überhaupt nur aufgeworfen ist (a. a. O. Erw. 3 S. 678), lag ein ausdrücklich statutarisches Verbot der Beschreitung des Rechtsweges gegenüber Ausschlußverfügungen der zuständigen Ge¬ nossenschaftsorgane vor. Und die von der Vorinstanz zitierten gegenteiligen Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts (E 57 Nr. 34 S. 156; Seufferts Archiv, 63 [3. Folge: 8) Nr. 230 S. 413) sind für das schweizerische Rechtsgebiet deshalb nicht schlüssig, weil sie auf einer vom Titel XXVII des SOR nach dessen erörtertem Inhalt abweichenden gesetzlichen Grundlage be¬ ruhen. Daß aber gerade die Statuten der Beklagten bei den Erforder¬ nissen, von denen sie die Mitgliedschaft abhängig machen, auch auf persönliche Momente ein entscheidendes Gewicht legen, er¬ gibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift ihres § 2 (vergl. auch § 18), wonach jedes Mitglied ihrer Versicherungskassen unbeschol¬ ten sein muß und keinem der dort einzeln aufgeführten anderwei¬ tigen Berufsverbande angehören darf.

6. — Nach dem Gesagten kann sich die richterliche Nachprü¬ fung der hier streitigen Ausschlußverfügung in materieller Hin¬ sicht — neben der Frage ihres formell statutengemäßen Zu¬ standekommens, die außer Diskussion steht — nur darauf beziehen, ob sie tatsächlich in Anwendung eines der in den Statuten vor¬ gesehenen oder gesetzlich gegebenen Ausschlußgründe erfolgt sei und einen solchen Grund nicht etwa bloß vorschiebe, um eine rein willkürliche Maßnahme der Genossenschaftsorgane als rechtmäßig erscheinen zu lassen. In dieser Hinsicht gibt jedoch der vorliegende Fall zu keinen Zweifeln Anlaß. Das dem Kläger aktengemäß zur Last gelegte Verhalten, seine den Statuten der Beklagten (§§ 2 und 5) direkt zuwiderlaufenden Beziehungen zur „Typo¬ graphia", konnten ganz wohl und in guten Treuen als „unwür¬ dige Handlungen“ gegen die Verwaltungsorgane im Sinne des § 19 der Statuten, auf den die Ausschlußanzeige des Zentral¬ vorstandes an den Kläger vom 16. Februar 1909 speziell Bezug nimmt, angesehen werden. Überdies wäre das Vorgehen der Ge¬ nossenschaftsorgane gegenüber dem Kläger auch aus dem Gesichts¬ punkte des Art. 685 OR durchaus verständlich, da das erwähnte Verhalten des Klägers unter den gegebenen Umständen gewiß auch als „wichtiger Grund“ qualifiziert werden könnte, der den Ausschluß des Klägers schon von Gesetzes wegen rechtfertigen würde; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom

6. September 1911 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.