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12. Arteil vom 15. Februar 1911 in Sachen Schwyz gegen Ari. Bestimmung des Wohnsitzes einer bevormundeten Ehefrau : als solcher gilt nicht etwa (nach Art. 4 Abs. 3 BG betr. d. zivilr. Verh. d. N.
u. A.) der Sitz der Vormundschaftsbehörde, sondern (gemäss Art. 4 Abs. 1) stels der Wohnort des Ehemannes; dies auch dann, wenn die Frau sich in Wirklichkeit anderswo aufhält, und die Ernennung des Vormundes den Behörden ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes «überlassen» worden ist. Unrichtigkeit der Auffassung, wonach hierin die Bewilligung eines Wohnsitzwechsels im Sinne von Art. 17 leg. cit. liegen würde. Josef König, von Altmannshofen (Württemberg), A. — Schreinergeselle in Altdorf, verheiratete sich im Jahre 1899 mit Josefine Zgraggen von und in Altdorf. Die Eheleute König wohnten daselbst bis zum 23. November 1902 und hernach in Erstfeld. Schon zu Anfang des Jahres 1903 soll aber König, unter Zurücklassung seiner Frau und des der Ehe entsprossenen Töchterchens, Erstfeld heimlich verlassen haben. Frau König wohnte eine Zeit lang mit dem Kind in Einsiedeln und in Schin¬ dellegi und 1906 wieder mit ihrem Ehemann zusammen in Feusisberg (Kanton Schwyz). Erbschaft im Betrage von 3000 Fr. zu. Zur Sicherung dieses Vermögens wurde Frau König am 25. März 1907 auf eigenes Begehren vom Waisenamt Feusisberg im Sinne von § 14 der schwyzer. Vormundschaftsverordnung vom 17. Juli 1851 unter „Vormundschaft“ gestellt. Diese Maßnahme wurde damit begründet, daß König einen liederlichen Lebenswandel führe. Als Vogt wurde der Frau König ihr Oheim Clemens Zimmermann in Vitznau bestellt, welcher das Erbe in die Waisenlade Feusisberg abgab. Nachdem sich die Eheleute König im Jahre 1907 wieder getrennt hatten und Frau König nach Altdorf zurückgekehrt war, ersuchte das Waisenamt Altdorf den Gemeinderat Feusisberg un¬ term 10. April 1909, „die Vormundschaft über Frau König, d. „h. die Befugnis zur Erneuerung des Vormundes dem Gemeinde¬ „rat Altdorf zu übertragen“, mit dem Bemerken, der bisherige Vormund sei bereit, zu Gunsten des Gemeinderates von Altdorf zu demissionieren. Das Waisenamt Feusisberg entsprach laut Zu¬ schrift vom 18. Juni 1909 dem Gesuch insoweit, als es dem Waisenamt Altdorf nach erfolgter Entlassung des Clemens Zim¬ mermann die „Erneuerung des Vormundes“ überließ. Dagegen stellte das Waisenamt Feusisberg ausdrücklich fest, daß das Ver¬ mögen der Frau König in der Waisenlade Feusisberg zu verbleiben habe, solange König in dieser Gemeinde domiziliert sei. Auf Veranlassung des neuen Vogts, Josef Furger, Landrats in Altdorf, beschloß der Regierungsrat des Kantons Uri am
18. Dezember 1909, es sei an die Regierung des Kantons Schwyz das Gesuch zu richten, das Vermögen der Frau König dem Gemeinderat Altdorf behufs Aufbewahrung und Verwaltung aushinzugeben. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß laut dem BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. das Vermögen des Mün¬ dels an demjenigen Orte in waisenamtliche Verwahrung zu nehmen sei, an dem die Vormundschaft ausgeübt werde, daß nun aber der Gemeinderat Feusisberg die Vormundschaftsbestellung dem Ge¬ meinderat Altdorf übertragen habe, welcher von diesem Recht denn auch Gebrauch gemacht habe. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz weigerte sich jedoch, dem Gesuch zu entsprechen, von der Erwägung aus, daß der Ehemann König nach wie vor seinen
Wohnsitz in Feusisberg habe, und verlangte seinerseits gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und 10 leg. cit., daß die unrichtigerweise und ohne sein Wissen zum Teil an den Gemeinderat Altdorf abge¬ tretene Vormundschaft über Frau König wieder gänzlich auf den Gemeinderat Feusisberg übertragen werde. B. — Da die Urner Regierung demgegenüber mit Beschluß vom 9. Juli 1910 an ihrem eigenen Gesuch festhielt und diesen Beschluß auf nochmalige Weigerung des Regierungsrates des Kan¬ tons Schwyz am 3. November 1910 bestätigte, ergriff dieser am
3. Dezember gl. J. gestützt auf Art. 38 leg. cit. den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen: „1. Es sei die Vormundschaftsbehörde von Feusisberg nicht „pflichtig, das Vermögen der Frau König=Zgraggen an die urne¬ „rischen Behörden herauszugeben „2. es sei die Vormundschaftsbehörde von Altdorf pflichtig, die „Vormundschaft über Frau König=Zgraggen an die Vormund¬ „schaftsbehörde von Feusisberg abzutreten.“ Zur Begründung wird ausgeführt, daß Frau König gemäß Art. 4 leg. cit. trotz ihrer Bevormundung ihren rechtlichen Wohn¬ sitz immer noch in Feusisberg habe (vergl. Bader, Komm. Art. 4 Note g). Die Vormundschaftsbehörden von Feusisberg seien denn auch laut Art. 10 in casu allein zuständig. Daß sie einen Teil der vormundschaftlichen Befugnisse ohne Wissen der Obervormundschaftsbehörde an den Gemeinderat Altdorf übertragen wollten, sei nicht entscheidend, da Art. 10 zwingendes Recht enthalte. C. — Der Regierungsrat des Kantons Uri hat in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen, und zwar in erster Linie aus formellen Gründen. Der Rekurs sei nicht gegen eine kantonale Verfügung oder einen kantonalen Erlaß im Sinne von Art. 178 Ziff. 1 OG gerichtet, sondern gegen ein Gesuch. Zudem sei er jedenfalls verspätet, da das Gesuch erstmals am 18. Dezember 1909 an den Rekurrenten gestellt worden und dieses Datum maßgebend sei. In der Sache selber beharrt der Regierungsrat des Kantons Uri auf seinem Standpunkt, daß die Vormundschaft über Frau König rechtsgültig auf den Gemeinderat Altdorf übertragen worden sei. Diese Übertragung sei auch durch¬ aus begründet, da Feusisberg weder Heimats= noch Wohnort der Frau König sei, und sie nach dem Tod ihres Ehemannes die Wiedereinbürgerung in Altdorf verlangen könnte. Für die Richtig¬ keit ihrer Auffassung, daß der Sitz der Vormundschaftsbehörde und nicht der Wohnsitz des Ehemannes für das Domizil der Frau König entscheidend sei, beruft sich die Urner Regierung auf
v. Salis, Zeitschr. f. schw. R. 11 S. 352, sowie auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 1904 i. S. Schell (AS 30 I S. 54). Endlich macht sie geltend, daß Frau König in berechtigter Weise getrennt von ihrem Manne lebe. Für diesen Fall sehe auch Art. 25 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit eines selb¬ ständigen Wohnsitzes der Ehefrau vor, und diese Bestimmung entspreche schon den jetzigen Verhältnissen. D. — Die einschlägigen Bestimmungen der schwyzerischen Ver¬ ordnung über das Vormundschaftswesen vom 17. Juli 1851 haben folgenden Wortlaut: § 1. (Abs. 2). „Die ordentliche Vormundschaft des Staates „wird ausgeschlossen durch die Vormundschaft des Ehemannes „über die Ehefrau § 2. „Außerordentliche Vormünder werden bestellt: „a) In allen Fällen, wo aus besondern Gründen die Vor¬ „mundschaft des Ehemannes über die Frau.... nicht ausreicht, „oder in einem auffallenden Maße vernachlässigt und ein besonderer „Schutz dieser Person notwendig wird (§§ 14 und 16); § 14. „Die Ehefrau, oder diejenigen Anverwandten und Armen¬ „behörden, welche dieselbe im Verarmungsfall zu unterstützen hätten, „sowie das Waisenamt, die letztern drei auch ohne und gegen den „Willen der Frau, sind berechtigt, von dem Manne die Sicher¬ „stellung des Frauengutes zu verlangen, und wenn diese nicht „erfolgt, zum Schutze desselben einen Vogt zu begehren, sofern „sie darzutun im Stande sind, daß das Vermögen der Frau „wegen übler Haushaltung des Mannes, oder durch die Art und „Weise der Verwaltung in Gefahr stehe.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Abzuweisen sind zunächst die formellen Einreden des Regierungsrates des Kantons Uri. Es liegt kein eigentlicher
staatsrechtlicher Rekurs vor, sondern eine nach dem BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. zu beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen im Sinne von Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG, sodaß die formellen Voraussetzungen des Art. 178 Ziff. 1 und 3, auf deren Mangel die Urner Regierung in erster Linie ihren Abweisungsschluß stützt, konstanter Praxis gemäß außer Betracht fallen. (Vergl. AS 32 I S. 485 Erw. 2 und 35 I S. 664 Erw. 1.) Daß anderseits die Eheleute König¬ Zgraggen württembergische Staatsangehörige sind, steht angesichts des Art. 32 BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. und in Er¬ mangelung einer anderweitigen staatsvertraglichen Norm der An¬ wendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
2. — In der Sache selbst ist zu sagen, daß den Urner Be¬ hörden nach Art. 10 ff. leg. cit. ein Rechtsanspruch auf Führung der Vormundschaft über Frau König nur dann zusteht, wenn die Genannte im Kanton Uri ihren rechtlichen Wohnsitz hat. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß sich der Wohnsitz der Ehefrau nach der bestimmten Vorschrift in Art. 4 Abs. 1 leg. cit. nach demjenigen ihres Ehemannes richtet. Es ist nun von keiner Seite und namentlich auch nicht vom Regierungsrat des Kantons Uri selber bestritten worden, daß König jetzt noch in Feusisberg domiziliert sei. Für ein selbständiges rechtliches Do¬ mizil der Frau König ist daneben kein Raum, wenn sie auch faktisch nach Altdorf zurückgekehrt ist und dort wohnt. Das Gesetz hat mit Rücksicht auf die Konflikte, welche sich aus einem Aus¬ einanderfallen des Domizils von Ehemann und Ehefrau besonders auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts ergeben würden, bewußt dem Wohnsitz des Ehemannes durchwegs den Vorzug gegeben und der Bestimmung in Art. 4 Abs. 1 zwingenden Charakter beigelegt. Ist dem aber so, so kommt dem Umstand, daß Frau König im Einverständnis mit ihrem Gatten sich von ihm getrennt zu haben scheint, eine rechtliche Bedeutung nicht zu, umso weniger als der Ehemann ja seine Einwilligung jederzeit zurückziehen kann. Ebenso geht der aus Art. 25 Abs. 2 ZGB hergeleitete Schluß fehl. Die in Feusisberg erfolgte „Bevormundung“ der Frau König hatte nicht die Wirkung, daß nun das Domizil der Ehefrau nicht mehr durch dasjenige des Ehemannes bestimmt wurde. Es ergibt sich aus den Akten in Verbindung mit den einschlägigen Bestim¬ mungen der schwyzerischen Vormundschaftsordnung (§§ 1 Abs. 2, 2 lit. a und 14) mit Deutlichkeit, daß der Frau König im Grunde genommen lediglich ein Vermögensbeistand zur Sicherung der ihr angefallenen Erbschaft beigeordnet worden ist. Die über Frau König auf ihr eigenes Begehren verhängte außerordentliche Vor¬ mundschaft qualifiziert sich somit in Wirklichkeit als eine güter¬ rechtliche Maßnahme, durch welche das Recht des Ehemannes, den ehelichen Wohnsitz zu bestimmen, als persönliche Wirkung der Ehe nicht affiziert wird. Es bestand denn auch gar kein Grund, gegenüber der Frau König eine eigentliche Vormundschaft auszusprechen, die den Ehemann aller Rechte aus der ehelichen Vormundschaft beraubt hätte. Auch wenn aber Frau König wirklich unter allgemeine Vor¬ mundschaft gestellt worden wäre, so würde daraus noch nicht folgen, daß nun ihr Domizil gemäß Art. 4 Abs. 3 leg. cit. durch den Sitz der Vormundschaftsbehörde bestimmt würde. Es ist dem Regierungsrat des Kantons Schwyz darin beizupflichten, daß auch in diesem Fall der Wohnsitz des Ehemannes vorgeht, und damit der Auffassung von DEs GOUTTES (Rapports de droit civil S. 87 ff.), Escher (Interkant. Privatrecht S. 85 ff.) und Bader (Komm. Art. 4 Note g) vor derjenigen von v. Salis (Ztschr. f. schw. R. NF 11 S. 352) der Vorzug zu geben. Das Verhältnis der Ehegatten zu einander ist in der Tat ein un¬ gleich engeres und wichtigeres, als dasjenige der Ehefrau zu ihrem außerordentlichen Vormund und zur Vormundschaftsbehörde, abge¬ sehen von allen übrigen, bereits entwickelten Gründen und nament¬ lich von den Wirkungen der Anerkennung verschiedener Wohnsitze der Ehegatten auf die Gestaltung des ehelichen Güterrechts. Un¬ zutreffend ist auch der Hinweis der Urner Regierung auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 1904 i. S. Schell (AS 30 I S. 54). Das Bundesgericht hat diese Frage damals nur gestreift („abgeseheu vielleicht vom Fall, da die Ehefrau einen eigenen Vormund hat“) und sich im übrigen dahin ausgesprochen, daß die Vorschrift in Art. 4 Abs. 1 leg. cit. ganz allgemein und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse gelte, und daß
die Ehefrau auch bei faktischem Getrenntleben und sogar bei richtlicher Trennung ihr gesetzliches Domizil am Wohnort Ehemannes beibehalte. Nur beim Tod des Ehemannes oder gänzlicher Scheidung falle auch diese rechtliche Gebundenheit Ehefrau dahin. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Aus dem Gesagten ergibt sich denn auch ohne weiters, daß von einem Übergang der Vormundschaft nach Art. 17 leg. cit., d. h. infolge eines von der Vormundschaftsbehörde bewilligten Wohnsitz¬ wechsels, nicht die Rede sein und die Urner Regierung ihren Anspruch auf Herausgabe des Vermögens der Frau König in die Waisenlade Altdorf daher nicht auf diese Bestimmung stützen kann. Überhaupt stellt sich die vom Gemeinderat Feusisberg dem Waisenamt Altdorf erteilte Ermächtigung zur Ernennung des Vor¬ mundes lediglich als eine Art Delegation einer ihm zustehenden Befugnis dar, die einerseits keineswegs die Führung der ganzen Vormundschaft umfaßte, wie schon aus dem Vorbehalt hervorgeht, daß das Vermögen der Frau König solange in der Waisenlade Feusisberg zu verbleiben habe, als König in dieser Gemeinde do¬ miziliert sei, und die anderseits vom Gemeinderat Feusisberg jederzeit wieder zurückgenommen werden kann.
3. — Es könnte sich danach bloß noch fragen, ob die Urner Behörden die Vormundschaft über Frau König im Sinne einer rein güterrechtlichen Maßnahme für sich beanspruchen konnten. Allein auch von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, müßte den Behörden des Wohnsitzes des Ehemannes gegenüber denjenigen des faktischen Wohnorts der Ehefrau der Vorrang gelassen werden, da sich eine solche Sicherungsmaßnahme gegen den Ehemann richtet, der dem Recht und der Jurisdiktion des Orts, wo seine Ehefrau sich aufhält, nicht untersteht.
4. — Hieraus ergibt sich die Unbegründetheit des Anspruchs der Urner Regierung und damit die Begründetheit beider Rekurs¬ begehren in dem Sinn, daß die Übertragung von vormundschaft¬ lichen Befugnissen über Frau König seitens der Vormundschafts¬ behörde von Feusisberg an diejenige von Altdorf, soweit eine solche Übertragung überhaupt als erfolgt zu betrachten ist, als wirkungslos erklärt werden muß und die Vormundschaftsbehörde von Altdorf anzuweisen ist, den von ihr ernannten Vormund nach erfolgter Rechnungsablage zu entlassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen gutgeheißen. Demgemäß wird festgestellt, daß die Vormundschaftsbehörde von Feusisberg nicht verpflichtet ist, das Vermögen der Frau König¬ Zgraggen an die Urner Behörden herauszugeben. Ferner wird die Übertragung von vormundschaftlichen Befugnissen über Frau König=Zgraggen an die Vormundschaftsbehörde von Altdorf, so¬ weit sie als erfolgt zu betrachten ist, als wirkungslos erklärt und die Vormundschaftsbehörde von Altdorf angewiesen, den von ihr ernannten Vormund nach erfolgter Rechnungsablage zu entlassen.