opencaselaw.ch

37_I_64

BGE 37 I 64

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

13. Arteil vom 19. Januar 1911 in Sachen Krieg gegen Schwyz. Begriff der «organischen Gesetze », die nach der schwyzerischen Kan- tonsverfassung von 1848 im Gegensatz zu den «übrigen Gesetzen » der Volksabstimmung nicht unterbreitet zu werden brauchten. Kann darunter eine « Stempelverordnung » subsumiert werden? A. — Der Rekurrent hatte am 17. August 1910 eine Ein¬ gabe an den Regierungsrat des Kantons Schwyz gerichtet, in welcher er um die Bewilligung zur Erstellung einer Brückenwage auf einem öffentlichen Platze einkam. Da diese Eingabe nicht ge¬ stempelt war, wurde der Rekurrent durch Beschluß des Regierungs¬ rates vom 24. September 1910 in eine Stempelbuße von 3 Fr. verfällt und außerdem zur nachträglichen Bezahlung der, 10 Cts. betragenden, Stempeltaxe pflichtig erklärt. B. — Gegen diesen Beschluß richtet sich der vorliegende, recht¬ zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung der Stempelbuße und Kraftloserklärung der Stempelverordnung vom 23. Juni 1852, „solange sie nicht „als Gesetz dem Volke zur Abstimmung unterbreitet worden ist“ Zur Begründung des Rekurses wird ausgeführt: Die vom Regierungsrat ausgesprochene Stempelbuße könne sich nur auf die Stempelverordnung vom Jahre 1852 stützen. Diese aber sei, weil bloß vom Kantonsrat erlassen, gemäß Art. 3 der Kantons¬ verfassung vom 18. Februar 1848 verfassungswidrig, da danach die gesetzgebende Gewalt nur dem Volke zugestanden habe. Die Stempelverordnung sei nämlich in Wirklichkeit ein Steuergesetz und sei auch bis heutzutage stets „wie und als ein Gesetz" ge¬ handhabt worden. C. — Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat in seiner Vernehmlassung die Ansicht ausgesprochen, daß die Stempelver¬ ordnung sich als ein „organisches Gesetz“ im Sinne von § 47 der Kantonsverfassung von 1848 darstelle und daher vom Kan¬ tonsrat habe erlassen werden können. D. — Die maßgebenden Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 18. Februar 1848 waren § 3. „Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe gibt sich „die Verfassung selbst, und die Gesetze müssen ihm zur Annahme „oder Verwerfung vorgelegt werden.“ § 47. „Ausschließlich vom Kantonsrat gehen aus: die orga¬ „nischen Gesetze und die Prozeßordnungen über das Verfahren in „Zivil= und Strafrechtsfällen.“ § 48. „Er erläßt die übrigen Gesetze und bringt sie zur Ge¬ „nehmigung an die Kreisgemeinden.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Insoweit der Rekurrent verlangt, daß die ihm vom Regierungsrat des Kantons Schwyz auferlegte Stempelbuße auf¬ gehoben werde, ist auf den Rekurs einzutreten und die Verfassungs¬ mäßigkeit der dem Regierungsbeschlusse zu Grunde liegenden Stempelverordnung zu prüfen. Dagegen kann eine Aufhebung dieser, vom 23. Juni 1852 datierenden Stempelverordnung als solcher heute wegen längst erfolgten Ablaufs der Rekursfrist nicht mehr in Betracht kommen.

2. — Da die erwähnte Stempelverordnung unter der Herr¬ schaft der Verfassung vom 18. Februar 1848 (Amtl. Gesetzes¬ sammlung Bd. I S. 51 ff.) erlassen und feststehendermaßen der Volksabstimmung nicht unterbreitet worden ist, so hängt das Schicksal des Rekurses davon ab, ob sich die mehrerwähnte Stempelverordnung unter die nach § 47 der damaligen Ver¬ AS 37 I — 1911

fassung „ausschließlich vom Kantonsrat ausgehenden“ „organi¬ schen Gesetze“ subsumieren lasse, oder ob sie im Gegenteil zu den „übrigen Gesetzen“ zu rechnen sei, die nach § 48 in Verbindung mit § 3 der Verfassung dem Volke bezw. den Kreisgemeinden zu unterbreiten waren. Dabei ist zu beachten, daß die Verfassung von 1848 weder den in § 34 der Verfassung von 1876 enthaltenen Begriff des „polizeilichen Dekrets“, noch auch die in § 36 der Verfassung von 1876 bezw. § 31 der Verfassung von 1898/1900 vorgesehenen, dem fakultativen Referendum unterstellten „Dekrete und Verordnungen“ kannte, sodaß also nicht zu untersuchen ist, ob sich die Stempelverordnung vom Jahre 1852 unter einen dieser letztgenannten Begriffe subsumieren ließe. Was aber die durch § 47 der Verfassung von 1848 in die ausschließliche Kom¬ petenz des Kantonsrates gestellten „Prozeßordnungen über das Verfahren in Zivil= und Strafrechtsfällen“ betrifft, so ist ohne weiteres klar, daß eine Stempelverordnung als solche nicht da¬ runter fällt.

3. — Fragt es sich nun, ob die Stempelverordnung von 1852 unter die „organischen Gesetze“ im Sinne des § 47 der Ver¬ fassung von 1848 subsumiert werden könne, so ist vor allem zu konstatieren, daß die Verfassung von 1848 den Begriff des „organischen Gesetzes“ nirgends definierte, wie denn auch dieser in der heutigen Staatsrechtslehre übrigens nicht mehr verwendete Rechtsbegriff von jeher ein etwas elastischer war. Es darf daher dieser Begriff, wie das Bundesgericht bereits anläßlich eines früheren Rekurses aus dem Kanton Schwyz (BGE 25 I Nr. 13). bemerkt hat, gerade bei der Auslegung der schwyzerischen Kantons¬ verfassung vom Jahre 1848 nicht zu eng verstanden werden, da ja nach dieser Verfassung, wie übrigens auch nach derjenigen von 76, dem Kantonsrate sogar die Kompetenz zum Erlasse von Zivil= und Strafprozeßordnungen zugewiesen war, welche Materien anderwärts der eigentlichen gesetzgebenden Gewalt vorbehalten sind. Darnach wird, im Anschluß an die Ausführungen jenes früheren Urteils, der Begriff des organischen Gesetzes auf alle diejenigen Erlasse anzuwenden sein, durch welche bestimmt wird, in welcher Weise der staatliche Organismus funktioniert. In diesem Sinne läßt sich aber zweifellos unter den mehrerwähnten Begriff peziell auch ein Erlaß subsumieren, der vorschreibt, daß alle Ein¬ gaben an die kantonalen Behörden gestempelt sein müssen. Der Gebrauch des Stempels erscheint hier als eine Vorbedingung für das Tätigwerden der Behörden, und die Stempelverordnung in¬ folgedessen als ein Gesetz, welches die Art und Weise des Funk¬ tionierens der Staatsgewalt regelt. Wenn nun auch zugegeben ist, daß eine andere Auffassung ehr wohl möglich wäre, indem sich jene Stempelverordnung immerhin vielleicht als ein Steuergesetz qualifizieren ließe, so liegt doch für das Bundesgericht hier kein Anlaß vor, den in einer früheren Verfassung des Kantons Schwyz enthaltenen Begriff des „organischen Gesetzes“ ohne Not anders auszulegen, als die kan¬ tonalen Behörden selber. Ein Grund hiefür ist umso weniger vorhanden, als die schwyzerische Kantonsverfassung vom Jahre 1848 keine Bestimmung enthielt, wonach neue Steuern, oder so¬ gar bloße Gebühren, nicht auch in „organischen Gesetzen“ hätten eingeführt werden dürfen. Dazu kommt, daß die Stempel¬ verordnung vom Jahre 1852 in der Hauptsache eine Adaptierung der ebenfalls nur vom Kantonsrat erlassenen Stempelverordnung vom 11. Oktober 1848 an das veränderte Münzsystem darstellt, jene frühere Stempelverordnung aber aus demselben Jahre stammt, wie die Kantonsverfassung, auf welche der Rekurrent sich beruft. Es ist gewiß nicht anzunehmen, daß am 11. Oktober 1848 jene Stempelverordnung ohne Widerspruch hätte angenommen werden können, wenn ihr Erlaß sich wirklich als eine Verletzung der kaum acht Monate vorher zu Stande gekommenen Kantonsver¬ fassung, d. h. als ein nach dieser Verfassung unzulässiger Übergriff des Kantonsrates in das Gesetzgebungsrecht des Volkes, dargestellt hätte. Und ebenso spricht gegen diese Annahme der Umstand, daß die mehrerwähnte Stempelverordnung auch seither, und zwar nunmehr über ein halbes Jahrhundert, durchaus unangefochten geblieben ist. Wiewohl im öffentlichen Rechte ein der zivilrechtlichen Verjährung analoges Institut nicht existiert, so ist doch (vergl. BGE 7 S. 299 Erw. 4 und Urteil vom 3. Dezember 1908

i. S. Großmann und Kennel c. Schwyz) auch hier dem Zeitablauf eine gewisse Bedeutung zuzuerkennen, wenn es sich darum handelt, über die an sich vielleicht zweifelhaft erscheinende Verfassungs¬

mäßigkeit eines Gesetzes oder sonstigen Erlasses zu entscheiden. Auch von diesem Gesichtspunkte aus ist daher kein begründeter Anlaß vorhanden, die im vorliegenden Falle erfolgte Anwendung jener Stempelverordnung als verfassungswidrig zu erklären, und zwar ganz abgesehen von der auffallenden Disproportion zwischen dem vom Rekurrenten angestrebten Ziele - Aufhebung einer Stempelbuße von 3 Fr. — und dem zur Erreichung dieses Zieles angewendeten Mittel des staatsrechtlichen Rekurses wegen Eingriffs in das Gesetzgebungsrecht des Volkes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.