Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Arteil vom 30. März 1911 in Sachen Brunner gegen Feilner. Staatsrechtlicher Rekurs gegen eine bereits vollstreckte Verfü¬ gung; inwieweit noch zulässig? — Angeblicher Eingriff in das Gebiet des OR und des SchKG, sowie Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung, durch Anwendung der Be- stimmung eines kantonalen « Gesetzes über die Schuldbetrei¬ bungen », wonach der Einspruch des Mieters gegenüber einem vom Vermieter erwirkten « Hausausweisungsbefehl » in der Form eines « Rechtsdarschlags » erfolgen muss, ansonst der Räumungsbefehl ohne weiteres vollstreckt wird. A. — Im Kanton Aargau pflegt die Aufforderung zur Räu¬ mung von Wohnungen auf den Tag der Beendigung des Miet¬ verhältnisses in der Form einer durch das Betreibungsamt zuge¬ stellten „rechtlichen Anzeige“ stattzufinden, worauf der Mieter, falls er die Zulässigkeit der Kündigung nicht anerkennen will, dies in der Form eines „Rechtsdarschlags“ (durch Erklärung an den Weibel) zu tun hat, ansonst ohne weiteres die Ausweisung erfolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich dieses Ver¬ fahren gründet, sind die §§ 8 und 27 des kantonalen Gesetzes über die Schuldbetreibungen, vom 10. März 1870, das in dieser Beziehung als noch in Kraft bestehend betrachtet wird. Diese Paragraphen lauten: § 8: „Die Aufkündung, wo sie gesetzlich vorgeschrieben oder „durch Vertrag bedungen ist, sowie die Aufforderung zur Räumung „eines Gebäudes oder einzelner Teile hat nach Vorschrift der §§ 9, „11 und 13 dieses Gesetzes zu geschehen. Eine andere Aufkündung „oder Aufforderung hat nur dann Gültigkeit, wenn sich der Auf¬ „geforderte schriftlich zur Annahme (sc. bereit) erklärt hat.“ § 27: „Erfolgt gegen die Aufforderung zur Räumung eines „Gebäudes oder eines Teiles kein Rechtsdarschlag, so kann die „Ausweisung auf dem Vollstreckungswege nach den Vorschriften „der Prozeßordnung verlangt werden. B. — Der Rekurrent war Mieter des Rekursbeklagten. Am
29. August 1910 ließ ihm dieser durch das Betreibungsamt eine „rechtliche Anzeige“ zustellen, in welcher er ihm die Wohnung
auf den 1. Oktober 1910 kündigte und ihn im Sinne von § 8 jenes kantonalen Betreibungsgesetzes zur Räumung des Miet¬ objektes auf den genannten Tag aufforderte. Der Rekurrent erwiderte am 1. September durch eingeschrie¬ benen Brief, daß er die Kündigung nicht annehme. Einen „Rechts¬ darschlag“ im Sinne von § 27 des zitierten Gesetzes erhob er nicht. Da der Rekurrent am 1. Oktober die Wohnung tatsächlich nicht räumte, erwirkte der Rekursbeklagte am 4. Oktober vom Bezirks¬ amt Aarau einen „Hausausweisungsbefehl“, durch den der Re¬ kurrent aufgefordert wurde, die Wohnung bis zum 10. Oktober zu verlassen, ansonst deren Ausräumung durch das Bezirksamt vollzogen werde. Eine gegen diesen Hausausweisungsbefehl gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluß des Regierungsrates vom 24. Oktober 1910, in Erwägung „1. Daß Hans Feilner dem Beschwerdeführer die fragliche „Wohnung vermittelst rechtlicher Anzeige vom 29. August 1910 „durch das Betreibungsamt auf den 1. Oktober 1910 gekündigt „hat und daß diese rechtliche Mietaufkündung ohne Rechtsvor¬ „schlag geblieben ist; „2. daß diese Art der rechtlichen Mietaufkündung laut den „immer noch in Kraft bestehenden §§ 8 und 27 des aargauischen „Schuldbetreibungsgesetzes vom 10. März 1870 im Kanton „Aargau zulässig ist, indem dort bestimmt ist: „„Erfolgt gegen „die Aufforderung zur Räumung eines Gebäudes oder eines „Teiles kein Rechtsvorschlag, so kann die Ausweisung auf dem „Vollstreckungswege nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung „verlangt werden;“ „3. daß infolgedessen die Beschwerde als eine unbegründete er¬ „scheint, indem dem Chargé=Brief des Beschwerdeführers „dieser am 1. September 1910 dem Vermieter zugehen ließ, „keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden kann“: abgewiesen. C. — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates, wie auch gegen den „Hausausweisungsbefehl“ selber, richtet sich der vorlie¬ gende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs, der damit begründet wird, daß die Anwendung der §§ 8 und 27 eines kantonalen Betreibungsgesetzes auf die Kündigung von Mietverträgen einen Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen Rechts (Obligationenrecht und Betreibungsrecht), sowie auch einen Eingriff der Verwaltungsinstanzen in das Gebiet der richterlichen Gewalt bedeute. Diese Eingriffe stellten sich zugleich als Willkür¬ akte dar. — Der Rekurrent betont, daß seine Ausweisung nicht wegen Nichtbezahlung des Mietzinses erfolgt sei, da er diesen tat¬ sächlich bezahlt habe. D. — Ein gleichzeitig gestelltes Begehren des Rekurrenten um Sistierung des Vollzugs der Ausweisung ist durch Verfügung des Bundesgerichtspräsidenten vom 23. November 1910 abgewiesen worden. E. — Ein von Brunner außerdem an den Großen Rat des Kantons Aargau gerichteter Rekurs ist von dieser Behörde am
24. November 1910 durch Inkompetenzerklärung erledigt worden. Am 1. Februar 1910 hat darauf der Rekurrent die streitige Bohnung tatsächlich geräumt. F.- Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Re¬ kursbeklagte haben Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da der Rekurrent die fragliche Wohnung am 1. Februar
1. - 1911 tatsächlich geräumt hat, könnte einer Aufhebung des bezirks¬ amtlichen „Hausausweisungsbefehls“ vom 4. Oktober, bezw. des regierungsrätlichen Entscheides vom 24. Oktober, nur noch inso¬ fern praktische Bedeutung zukommen, als dadurch die Grundlage für einen allfälligen Schadenersatzprozeß geschaffen würde. Es gehört nun aber nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs, derartige Vorfragen eines Zivilprozesses zu be¬ antworten, sondern es ist ihre Entscheidung dem in der Sache selber kompetenten Richter vorzubehalten. Schon aus diesem Grunde, und weil irgend ein anderes rechtlich relevantes Interesse, als dasjenige, das der Rekurrent an der Gutheißung einer allfäl¬ ligen Schadenersatzklage haben könnte, im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommt, könnte den Anträgen des Rekurrenten keine Folge gegeben werden.
2. - Indessen erscheint der Rekurs auch materiell als unbegrün¬ det, und zwar sowohl hinsichtlich der behaupteten Nichtberücksichtigung
der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts, als auch hin¬ sichtlich des angeblich begangenen Eingriffs in das Gebiet der richterlichen Gewalt. Allerdings sind die Miete und das Schuldbetreibungsrecht bun¬ desrechtlich geregelt, sodaß in diesen beiden Rechtsgebieten das kantonale Recht nur noch insoweit Geltung beanspruchen kann, als es vom Bundesgesetzgeber selber vorbehalten wurde. Im kon¬ kreten Falle handelte es sich nun aber einerseits nicht um eine Frage des materiellen Mietrechts, sondern um eine solche des Vollstreckungsrechts; anderseits ging der zu vollstreckende Anspruch weder auf eine Geldzahlung, noch auf eine Sicherheitsleistung. Ein Eingriff in das Gebiet des Obligationenrechts oder des Schuldbetreibungsrechts liegt somit nicht vor. Mag es auch auf¬ fällig erscheinen, daß zwei Bestimmungen eines kantonalen Gesetzes über die „Schuldbetreibungen“ zur Anwendung gebracht wurden, so ergibt sich doch aus dem Inhalte der betreffenden Para¬ graphen (8 und 27), daß es sich dabei in Wirklichkeit nicht (wie bei den meisten übrigen Bestimmungen jenes Gesetzes) um Schuld¬ betreibung, sondern um die Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung eines Gebäudes handelt; die Vollstreckung solcher Ansprüche aber wird vom eidgenössischen Rechte nur insoweit ge¬ regelt, als die Räumung wegen Nichtbezahlung des Mietzinses verlangt wird, eine Voraussetzung, die jedoch gerade im vorlie¬ genden Fall, nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten, nicht zutrifft. Und was das Verhältnis zum Obligationenrecht be¬ trifft, so ist dem Rekurrenten zwar zuzugeben, daß das kantonale Recht für die in Art. 289 ff. OR vorgesehene Kündigung und für die Bestreitung der Rechtsgültigkeit einer solchen Kündigung keine bestimmte Form vorschreiben kann, da es sich dabei um ein Institut des Bundesrechtes handelt; es ist jedoch zu beachten, daß im vorliegenden Falle mit der Kündigung zugleich eine Auf¬ forderung zur Räumung der Wohnung verbunden worden war, und daß diese Aufforderung bereits den ersten Schritt zur Exe¬ kution des dem Vermieter zustehenden Anspruchs auf Rückerstat¬ tung des Mietobjektes bildete. Es war daher in der Tat eine Frage des kantonalen Vollstreckungsrechtes, in welcher Weise jene Aufforderung zu erfolgen habe, und in welcher Form dagegen Einspruch erhoben werden könne.
3. — Aus demselben Grunde, d. h. weil es sich um die Voll¬ streckung eines Anspruchs und nicht um die Feststellung eines solchen handelte, kann auch von einem Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, bezw. von einem Entzug des verfassungsmäßigen Richters hier nicht gesprochen werden. Auf den ersten Blick mag es freilich etwas befremden, daß der Anspruch auf Räumung eines Lokals u. U. vollstreckt werden kann, ohne vorher richterlich festgestellt worden zu sein. Allein eine solche antizipierte Vollstreckung kommt auch anderwärts vor und bildet sogar das dem eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetz selber zu Grunde liegende System, indem auch in seinem Gel¬ tungsbereiche die Existenz des zu vollstreckenden Anspruchs, nach¬ dem einmal die Betreibung angehoben ist, nur dann richterlich festgestellt wird, wenn der Betriebene in einer bestimmten Form („Rechtsvorschlag“) den Entscheid des Richters verlangt. Eine verfassungswidrige Ausschaltung der richterlichen Kognition kann hierin nicht gefunden werden, da ja — von der Wechselbetreibung abgesehen — der „Rechtsvorschlag“ (bezw. der „Rechtsdarschlag“ wie es im aargauischen Gesetze heißt) weder belegt, noch auch nur motiviert zu werden braucht.
4. — Was endlich den Vorwurf der Willkür betrifft, so kommt ihm nach der Art, wie er in der Rekursschrift erhoben wurde, keine selbständige Bedeutung zu; denn der Rekurrent er¬ blickt einen Akt der Willkür einzig darin, daß, wie er glaubt, in das Gebiet des Bundesrechtes, bezw. der richterlichen Gewalt ein¬ gegriffen wurde, was aber eben, wie dargetan, nicht der Fall ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.