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108. Entscheid vom 25. Oktober 1911 in Sachen Falk. Art. 93 SchKG: Solange eine vom Schuldner abgeschlossene Ehe nicht vom zuständigen Zivilrichter als nichtig erklärt worden ist, sind die Frau und das der Ehe entsprossene Kind von den Betreibungsbe- hörden als Glieder der Familie des Schuldners anzusehen. A. — Durch Urteil des Kgl. Kammergerichts in Berlin vom Januar 1911 wurde Reinhold Falk, kaufmännischer Angestellter in Altstetten b. Zürich, verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau Marie Falk in Berlin, der heutigen Rekurrentin, für die Zeit ab
19. Mai 1910 eine jährliche Unterhaltsrente von 600 Mk. in vierteljährlichen Teilen im voraus zu zahlen. Hierauf gestützt er¬ wirkte die Rekurrentin am 1. Juli 1911 einen Arrestbefehl gegen Falk. Verarrestiert und hernach gepfändet wurde, außer einigen Mobiliargegenständen, eine monatliche Quote von 80 Fr. des Lohnes des Falk als Angestellten beim Zweigbureau Zürich der Siemens=Schuckertwerke im Betrag von 210 Fr. per Monat. Diese Pfändung wurde auf die Dauer eines Jahres vom 1. Juli 1911 hinweg vollzogen. B. — Falk beschwerte sich darüber bei der untern Aufsichtsbe¬ hörde, mit dem Begehren, der gepfändete Betrag sei auf 24 Fr. 25 Cts. per Monat zu ermäßigen. Den Rest mit 185 Fr. 75 Cts. beanspruchte Falk als Existenzminimum, einschließlich eines Betrages von 40 Fr. für den Unterhalt eines dreijährigen unehelichen Knaben, dessen Mutter demnächst seine Frau werde. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde wies die Be¬ schwerde als unbegründet ab. Falk, der sich inzwischen in England mit Alice Tietsche, der Mutter seines unehelichen Knaben, ver¬
heiratet hatte, rekurrierte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Diese erklärte den Rekurs mit Entscheid vom 30. September 1911 aus folgenden Erwä¬ gungen als teilweise begründet: Laut einem Zeugnis seiner Arbeit¬ geberin habe der Rekurrent von dieser einen Vorschuß von 50 Fr. bezogen, der in monatlichen Raten von 10 Fr. verrechnet werde. Das Salär des Schuldners betrage also für die Monate Juli bis November nur 200 Fr. Sodann falle in Betracht, daß der Re¬ kurrent sich am 6. August 1911 wieder verheiratet und dadurch sein außereheliches Kind legitimiert habe. Nun betrage das Exi¬ stenzminimum für eine dreiköpfige Familie bei städtischen Verhält¬ nissen übungsgemäß 150 Fr. Es liege kein Grund vor, von dieser Regel abzuweichen. Demgemäß wies die obere kantonale Aufsichts¬ behörde das Betreibungsamt an, vom Einkommen des Schuldners für die ersten fünf Monate je 50 Fr. und für die folgenden je 60 Fr. als pfändbar mit Arrest zu belegen. C. — Gegen diesen Entscheid hat Frau Marie Falk innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Beschwerde des Schuldners abzuweisen und somit die pfändbare Lohnquote auf 80 Fr. per Monat zu belassen. Die Rekurrentin behauptet, die vom Schuldner mit der Mutter seines unehelichen Kindes abgeschlossene Ehe sei angesichts der Bestim¬ mungen in Art. 1, 2, 3 der Haager Konvention vom 12. Juni 1902 in Verbindung mit §§ 1312 und 1328 des deutschen BGB nichtig. Demnach dürfe zwischen dem wegen Ehebruches geschiedenen Ehe¬ gatten und demjenigen, mit dem der geschiedene Ehegatte den Ehe¬ bruch begangen habe, eine Ehe nicht geschlossen werden. Dieses Ehehindernis sei auf den Schuldner als deutschen Staatsangehö¬ rigen anwendbar. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht dem Eheschluß rechtliche Bedeutung beigemessen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Die Rekurrentin bestreitet nicht, daß das von der Vor¬ instanz als unpfändbar erklärte Lohnbetreffnis dem Schuldner für seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie notwendig sei, wenn die Ehefrau und das außereheliche Kind des Schuldners als zu seiner Familie gehörend betrachtet werden. Sie behauptet aber, daß diese Annahme nnzulässig sei, weil die vom Schuldner mit der Mutter seines unehelichen Kindes in England abgeschlossene Ehe nichtig sei. Fräulein Tietsche sei daher nicht als rechtmäßige Ehefrau des Schuldners anzusehen. Ebensowenig sei das Kind durch den Eheabschluß rechtsgültig legitimiert worden. Der Rekurs bezweckt somit in Wirklichkeit die Nichtigerklä¬ rung der Ehe. Hiezu fehlt aber dem Bundesgericht als Ober¬ aufsichtsbehörde über das Betreibungswesen selbstverständlich die Kompetenz. Solange die vom Schuldner am 6. August 1911 abgeschlossene Ehe nicht vom zuständigen Zivilrichter nichtig erklärt worden ist, haben die Betreibungsbehörden sie als gültig und da¬ mit Frau und Kind des Schuldners als Glieder seiner Familie anzusehen, wie denn auch § 1329 BGB ausdrücklich bestimmt, daß die Nichtigkeit einer wegen Ehebruches verbotenen Ehe, solange nicht die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst sei, nur im Weg der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könne.
2. — Übrigens wäre zu sagen, daß der Eheabschluß zwischen dem wegen Ehebruches geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit dem er den Ehebruch begangen hat, nur dann nach § 1312 BGB verboten und nach § 1328 nichtig ist, wenn der Ehebruch im Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt ist. Daß aber diese Voraussetzung in casu erfüllt sei, ist nicht erwiesen und wird von der Rekurrentin nicht einmal behauptet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt; Der Rekurs wird abgewiesen.