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37_I_491

BGE 37 I 491

Bundesgericht (BGE) · 1911-11-08 · Deutsch CH
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101. Arteil vom 8. November 1911 in Sachen Schweizerische Depeschenagentur, A.-G., gegen Basel-Stadt, eventuell Bern. Besteuerung einer Depeschenagentur, die in mehreren Kantonen sog. Bureaux, d. h. Stationen für die telephonische Entgegennahme und Weiterleitung von Nachrichten besitzt. Zulässigkeit der Vermögens¬ besteuerung durch jeden dieser Kantone, trotzdem die einzelnen Bureaux keine « Filialen » darstellen und sowohl technisch wie administrativ durchaus unselbständig sind. Steuerobjekt ist in jedem Kanton eine Quote des Gesamtnettovermögens, die dem Verhältnis der in dem betreffenden Kanton befindlichen Aktiven zum Gesamt- betrag der Aktiven entspricht. Nichtgestattung des Hypothekar- abzuges seitens eines Kantons, in welchem das Geschäft eine Liegen- schaft besitzt. A. — Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, deren Zweck in der gewerbsmäßigen Vermittlung von Nach¬ richten besteht. Sie empfängt die Nachrichten meist durch das Telephon und gibt sie auf demselben Wege an ihre Kunden (hauptsächlich Zeitungsredaktionen) weiter. Die meisten der vom Ausland kommenden Nachrichten werden von der Rekurrentin in Basel entgegengenommen und von da aus durch Vermittlung der drei übrigen Bureaux (Zürich, Bern und Genf) an die Abon¬ nenten weitergegeben. Nur einige wenige Abonnenten werden direkt von Basel aus bedient. In Basel besitzt die Rekurrentin eine eigene Liegenschaft mit zweistöckigem Wohnhaus dessen erster Stock ausschließlich ihrem Geschäftsbetriebe dient. Zum Erwerb einer eigenen Liegenschaft hat sie sich, wie sie ausführt, deshalb entschlossen, weil es ihr wegen des nächtlichen Telepho¬ nierens immer schwerer geworden war, geeignete Mietlokalitäten zu finden. Die Zentralleitung befindet sich in Bern, so zwar, daß in administrativer Hinsicht sämtliche übrigen Bureaux von demjenigen in Bern abhängig sind; in technischer Beziehung dagegen ist das Bureau in Bern weniger wichtig, als dasjenige in Basel. Die Rekurrentin ist nur in Bern in das Handelsregister eingetragen.

492 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. Aus der Schlußbilanz des Jahres 1909 sind folgende Zahlen hervorzuheben Fr. 100,000 Aktienkapital 11,019 96 Statutarische Reserve 45,311 27 Spezialreserve Liegenschaft in Basel „ 210,522 95 Darauf lastende Hypothek. (Diese Hypothek ist seither auf 100,000 Fr. reduziert 120,000 worden) „ 13,640 83 Mobiliar (inkl. Schreibmaschinen) wovon 6000 auf Bern und 4000 bis 5000 auf Basel entfallen. 297,251 73 Gesamtbetrag der Aktiven B. — Auf Grund der hievor erwähnten Schlußbilanz des Jahres 1909 und in Anwendung des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften, vom 14. Ok¬ 1902 und 26. März tober 1889, nebst Nachträgen vom 13. Mär 1908, beansprucht der Kanton Basel=Stadt von der Rekurrentin für das Jahr 1910 eine „Kapitalsteuer“ von 182 Fr. 65 Cts., die er folgendermaßen berechnet: Einbezahltes Kapital inkl. Reserven und Rück¬ Fr. 156,331 23 stellungen. „ 110,713 60 Hievon in Basel=Stadt zu versteuern 70,82% 166 05 Steuer à 1½%00 10% Zuschlag laut Großratsbeschluß vom 16 60

17. Dezember 1908 182 65 Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, daß sie im Kanton Baselstadt lediglich den Überschuß des Schatzungs¬ wertes ihrer Liegenschaft über den Betrag der darauf lastenden Hypothek zu versteuern habe, also auf Grund der Schlußbilanz des Jahres 1909 einen Betrag von 90,522 Fr. 95 Cts., was bei dem nicht bestrittenen Steuerfuß von 1½%0, unter Hinzu¬ rechnung des an sich ebenfalls nicht bestrittenen 10%igen Zu¬ schlages gemäß Großratsbeschluß vom 17. Dezember 1908, einen Steuerbetrag von 149 Fr. 35 Cts. ausmache. Aus den Akten ist ersichtlich, daß es den Parteien nicht so¬ II. Doppelbesteuerung. N° 101. wohl um den sich hiebei ergebenden Streitbetrag von 33 Fr. 30 Cts., als vielmehr um einen grundsätzlichen Entscheid zu tun ist, der für sie u. a. deshalb von Bedeutung zu sein scheint, weil sie auch in Bezug auf die Berechnung der Erwerbsteuer auseinander¬ gehen und die Differenz zwischen den beidseitig ausgerechneten Beträgen bei der Erwerbsteuer bedeutend größer ist. C. — Gegen den in dieser Sache ergangenen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel=Stadt vom 24. Dezember 1910 hat die Schweiz. Depeschenagentur rechtzeitig und form¬ richtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen, den sie damit begründet, daß der Standpunkt der Behörden des Kantons Basel=Stadt sowohl eine willkürliche Auslegung des Gesetzes über die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften, als auch einen Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Bern bedeute. Die Rekurrentin beantragt: „Es sei zu erkennen, die Beschwerdeführerin sei nicht schuldig, „dem Kanton Basel=Stadt gemäß § 2 und § 4 des Gesetzes des „Kantons Basel=Stadt betreffend die Besteuerung der anonymen „Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit Nachträgen „vom 13. März 1902 und 26. März 1908) eine Kapitalsteuer „zu bezahlen, die über die Grundsteuer für das in ihrem Grund¬ „stück an der St. Jakobstraße in Basel investierte eigene Kapital „hinausgeht (gemäß § 1 Abs. 2 des vorerwähnten Gesetzes).“ D. — Der Regierungsrat des Kantons Basel=Stadt hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Derjenige des Kantons Bern hat beantragt, es sei „bei der Beurteilung des vorliegenden staats¬ rechtlichen Rekurses festzustellen, daß der Kanton Bern ausschlie߬ lich die Befugnis besitze, die Schweiz. Depeschenagentur, A.=G., für ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu besteuern“. In demjenigen Maße, in welchem das Bundesgericht das Besteuerungsrecht des Kantons Bern im vorliegenden Falle schützen werde, müsse darauf auch bei der Heranziehung der Rekurrentin zur baselstädtischen Kapital= oder Erwerbsteuer Rücksicht genommen werden. E. — Über den technischen Betrieb der Rekurrentin in Basel haben Zeugeneinvernahmen, verbunden mit Augenschein, statt¬ gefunden. AS 37 1 — 1911

F. — Die einschlägigen Bestimmungen des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften, vom 14. Oktober 1889, mit Einfügung der Nachträge vom

13. März 1902 und 26. März 1908, lauten: § 1. Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Ge¬ „nossenschaften und Vereine, welche im Kanton Basel=Stadt zum „Zwecke des Betriebes eines Handels=, Fabrikations= oder andern „nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes niedergelassen sind, „unterliegen einer Kapitalsteuer und einer Ertragssteuer. „Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen auch auswärtige „Gesellschaften, welche im hiesigen Kanton Grundeigentum besitzen, „in Bezug auf das in demselben angelegte Kapital und den daraus „gezogenen Ertrag und Gewinn. § 4. Bei Gesellschaften, welche neben der Niederlassung im „Kanton auch eine solche außerhalb des Kantons besitzen, tritt „eine dem Umfang der auswärtigen Niederlassung entsprechende „Minderung des Steuerbetrages ein.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung: (Ausführung, daß keine Willkür vorliegt.)

2. — Was den Beschwerdegrund der interkantonalen Doppelbesteuerung betrifft, so ist vor allem zu konstatieren daß für einmal nur die Frage der Vermögens= bezw. Kapital¬ besteuerung zur Entscheidung verstellt ist; denn in Bezug auf die Besteuerung des Einkommens bezw. des Erwerbs, über welche die Parteien allerdings ebenfalls differieren, liegt noch keine kantonale Verfügung und infolgedessen auch noch kein staatsrechtlicher Re¬ kurs vor. Daß der Kanton Bern entsprechend seinem Steuersystem eine eigentliche „Kapital=“ oder „Vermögenssteuer“ von der Rekur¬ rentin bisher nicht erhoben hat, sondern sich mit der Besteuerung ihres Reingewinnes (einschließlich der Zinsen ihrer eigenen Kapi¬ talien) begnügt hat, steht der Behandlung des vorliegenden Re¬ kurses nicht entgegen, da die vom Bundesgericht vorzunehmende Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten bekanntlich davon un¬ abhängig ist, ob und in welchem Maße die einzelnen Kantone von ihrem Steuerrecht tatsächlich Gebrauch machen.

3. — Entgegen der Auffassung der Rekurrentin und des Regierungsrates von Bern sind nach der neuern Praxis des Bundesgerichts, von der abzugehen kein Anlaß vorliegt, zur Be¬ steuerung eines Gewerbebetriebes, der sich als einheitlicher Or¬ ganismus auf das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone erstreckt, nicht etwa nur diejenigen Kantone berechtigt, auf deren Gebiet sich entweder der Hauptsitz, oder aber eine eigentliche Zweig¬ niederlassung befindet, sondern es ist ein Steuerdomizil in allen denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das be¬ treffende Geschäft ständige, körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht. Dabei ist — wiederum im Gegensatz zur Auffassung der Rekur¬ rentin und des Regierungsrates von Bern — kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen, ob die in Betracht kommenden Anlagen oder Einrichtungen unter einer „besondern“, „selbständigen“ oder „relativ selbständigen Leitung“ stehen, bezw. ob ihr Betrieb „ohne wesentliche Veränderung vom Hauptbetrieb losgelöst und mit recht¬ licher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte“. Vielmehr hat eine Teilung der Steuerhoheit u. a. gerade auch dann einzutreten, wenn es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, bei dem der Geschäftsgewinn durch das Zusammenwirken der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren erzielt wird und also von einer Selbständigkeit der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen nicht wohl gesprochen werden könnte. Vergl. die Urteile vom 26. Mai 1909 i. S. Union=Reklame gegen Zürich und Luzern, Erw. 3 (AS 35 I S. 331 f.), vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen Zürich, Erw. 2, vom 21. Juni 1911

i. S. Speisewagengesellschaft gegen Solothurn, Erw. 2, und vom 19. Juli 1911 i. S. Hamburg=Amerika=Linie gegen Luzern, Erw. 2. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun in der Tat um einen derartigen, auf das Gebiet mehrerer Kantone übergreifenden, einheitlichen Geschäftsbetrieb; denn es steht fest — und es ist dies auch durch den Zeugenbeweis und den Augenschein bestätigt worden —, daß die Rekurrentin außer im Kanton Bern, wo¬ selbst sich ihre Zentralleitung befindet, noch in drei andern Kan¬

tonen, unter denen Basel=Stadt die erste Stelle einnimmt, ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres technischen Betriebes vollzieht. Gerade in Basel spielt sich nach den Zeugenaussagen der für den Betrieb der Rekurrentin wichtigste Vorgang ab, nämlich die Entgegennahme und Weiterspedierung fast aller das Ausland betreffenden Depeschen; und gerade in Basel befindet sich, außer dem Mobiliar und den Schreibmaschinen im Werte von zusammen 4000 bis 5000 Fr., das hauptsächlichste Aktivum der Gesellschaft, nämlich die einzige im Eigentum der Rekurrentin stehende Liegenschaft, deren Wert über 200,000 Fr. beträgt, und deren Besitz nach den eigenen Ausführungen der Rekurrentin nicht etwa ein zufälliger ist, sondern sich im Laufe der Zeit als zur ungehinderten Durchführung des spezifischen technischen Betriebs der Rekurrentin (nächtliches Telephonieren) unumgänglich notwendig erwiesen hat. Der Kanton Basel=Stadt ist somit in der Tat zur Besteuerung der Rekurrentin berechtigt.

4. — Aber auch hinsichtlich der Höhe des vom Kanton Basel=Stadt als Steuerobjekt beanspruchten Kapitals kann in dem angefochtenen Entscheid ein Eingriff in die Steuerhoheit eines andern Kantons, speziell des Kantons Bern, nicht erblickt werden. Wie aus den Akten ersichtlich ist, beanspruchen die baselstädtischen Steuerbehörden die „Kapitalsteuer“ von einem Betrag von 110,713 Fr. 60 Cts., der nach ihrer Angabe 70,82% des Ge¬ samtkapitals der Rekurrentin darstellt. Nun beläuft sich das Gesamtreinvermögen der Rekurrentin auf Grund der Schlußbilanz des Jahres 1909 in der Tat auf 156,331 Fr. 23 Cts., welcher Betrag sich zusammensetzt aus: Fr. 100,000 Grundkapital 11,019 96 Statutarische Reserve 45,311 2 Spezialreserve Fr. 156,331 23, Total, wie oben, wovon jene 110,713 Fr. 60 Cts., die als Steuerobjekt in An¬ spruch genommen werden, genau 70,82 % ausmachen, während diese Quote ihrerseits wiederum genau dem Verhältnis des Bilanz¬ wertes der Basler Liegenschaft (210,522 Fr. 95 Cts.) zum Ge¬ samtbetrag der Aktiven der Rekurrentin (297,251 Fr. 73 Cts.) entspricht. Es erhebt somit der Kanton Basel=Stadt keinen weiter¬ gehenden Anspruch, als denjenigen auf Besteuerung des Gesamt¬ reinvermögens der Rekurrentin im Verhältnis der im Kanton Basel=Stadt befindlichen Aktiven zu den Gesamtaktiven, was ge¬ wiß nicht zu beanstanden ist, selbst wenn davon abgesehen wird, daß das Bundesgericht in Bezug auf die Besteuerung von Liegen¬ schaften besondere Grundsätze aufgestellt hat, aus denen der Kanton Basel=Stadt, wenn er nicht durch sein eigenes Gesetz gebunden wäre, sogar das Recht ableiten könnte, die in Basel befindliche Liegenschaft der Rekurrentin, unter Ignorierung der darauf lastenden Hypothek und ohne jede Rücksicht auf den all¬ gemeinen Vermögensstand der Rekurrentin, zum vollen Schatzungs¬ werte von 210,522 Fr. 95 Cts. zu besteuern. Vergl. BGE 28 1 S. 125, 29 I S. 294 f. Erw. 2, S. 496, 31 I S. 54 Erw. 2, sowie Urteil vom 8. Juni 1911 i. S. Ofenfabrik Sursee A.=G. gegen Luzern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.