opencaselaw.ch

37_I_498

BGE 37 I 498

Bundesgericht (BGE) · 1911-12-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

102. Arteil vom 6. Dezember 1911 in Sachen Hübner gegen Thurgau. Angebliche Verletzung der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozess- recht, vom 17. Juli 1905, durch Verweigerung des Armenrechts, weil der Petent das vom kantonalen (thurgauischen) Recht aufgestellte Erfordernis der Armengenössigkeit (Bezug öffentlicher Armenunter- stützungen) nicht erfüllt. Die zitierte internationale Uebereinkunft regelt nicht selbst die Voraussetzungen für die Erteilung des Armen- rechts, sondern enthält bloss den Grundsatz der gegenseitigen Gleich¬ behandlung der Angehörigen der verschiedenen Vertragsstaaten. Eine Verletzung der internationalen Uebereinkunft läge höchstens dann vor, wenn bei Ausländern das Gesuch um Bewilligung öffentlicher Armenunterstützungen ohne weiteres die Abschiebung nach dem Heimatstaat zur Folge hätte, und also die Erteilung des Armenrechts an niedergelassene Ausländer in dem betreffenden Kanton von vorn¬ herein ausgeschlossen wäre. A. — Der Rekurrent ist ein in Frauenfeld niedergelassener Österreicher. Im Mai 1911 stellte er bei der zuständigen Behörde des Kantons Thurgau, gestützt auf eine Bescheinigung des Ge¬ meindeammans von Frauenfeld, wonach er in dieser Stadt „kein Vermögen versteuert und als Arbeiter ganz auf seinen Verdienst angewiesen ist“, das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für einen von ihm anzustrengenden Patentprozeß. Dieses Gesuch wurde letztinstanzlich durch Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 1911 abgewiesen, weil der Rekurrent nicht nachgewiesen habe, daß er „öffentliche Armenunterstützung genieße“ und weil somit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 thurg. ZPO nicht erfüllt seien. Die zitierte Gesetzesbestimmung lautet: „Wer wegen Armut außer Stande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, kann das Armenrecht nachsuchen. Zu diesem Behufe ist erforderlich, daß durch ein Zeugnis der Kirchenvor¬ steherschaft dargetan werde, daß eine Person öffentliche Armen¬ unterstützung genieße.“ B. — Gegen diesen Entscheid des thurgauischen Obergerichts richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs, der mit einer Verletzung des Art. 20 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozeßrecht, vom 17. Juli 1905, begründet wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Mit Unrecht glaubt der Rekurrent, in Art. 21 und 22 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozeßrecht vom

17. Juli 1905, bezw. in Art. 15 und 16 der Übereinkunft vom

14. November 1896 (eidg. Gesetzessammlung 25 S. 421, bezw. 17 S. 181) eine Definition der für die Gewährung des Armen¬ rechts erforderlichen „Armut“ zu finden, weil hier das „Armuts¬ zeugnis“ und die „Erklärung des Unvermögens zur Vestreitung der Prozeßkosten“ einander gleichgestellt seien. Schon aus dem Wortlaut der zitierten Artikel ist deutlich ersichtlich, daß unter dem „Armutszeugnis“ (certificat d’indigence) und der „Erklärung des Unvermögens“ (déclaration d’indigence) zwei verschiedene Dinge zu verstehen sind, da das Armutszeugnis von einer Behörde „ausgestellt“, die Armutserklärung aber von einer Behörde „entgegengenommen“ werden soll. Es handelt sich hier einerseits um eine behördliche Bescheinigung, für welche die aus¬ stellende Behörde die Verantwortung übernimmt, anderseits um

eine einseitige Erklärung des Petenten selber, für welche auch nur er die Verantwortung zu tragen hat. Diese beiden, schon an sich verschiedenartigen Rechtsakte werden nun in der internationalen Übereinkunft nicht etwa in dem Sinne einander gleichgestellt, daß beide sich bloß auf das „Unvermögen zur Bestreitung der Proze߬ kosten“ beziehen müßten, sondern es wird nur bestimmt, welche Behörde zur Ausstellung des Armutszeugnisses, oder, insoweit die eigene Armutserklärung des Petenten genüge (wie dies z. B. in Belgien der Fall ist; vergl. darüber Ässer, Codification du droit international privé, I S. 118, sowie Neumeyer, in Böhms Zeitschrift 9 S. 465), zur Entgegennahme dieser Erklä¬ rung komperent sei. Welches aber der Inhalt des Armuts¬ zeugnisses bezw. der Armutserklärung sein müsse, wollte nicht be¬ stimmt werden und ist auch nicht bestimmt worden, sondern es blieb dies der Gesetzgebung ber betreffenden Einzelstaaten ebenso vorbehalten, wie die praktisch gewiß noch viel wichtigere Frage, ob überhaupt eine Erklärung des Petenten genüge, oder ob es einer behördlichen Bescheinigung bedürfe.

3. — Enthalten somit die Art. 21 und 21 der Haager Über¬ einkunft entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine Definition der für die Gewährung des Armenrechts erforderlichen Armut, so ergibt sich anderseits aus Art. 20 (=Art. 14 der Übereinkunft vom Jahre 1896) mit aller Deutlichkeit, daß die Vertragsstaaten einander in Armenrechtssachen nur die gegenseitige Gleichbehand¬ lung ihren Angehörigen zusichern wollten und zugesichert haben. Der französische Originaltext bestimmt ausdrücklich, daß der Armen¬ rechtspetent sich nach den gesetzlichen Vorschriften desjenigen Staates zu richten habe, in welchem er das Armenrecht nachsucht (en se conformant à la législation de l’Etat où l’assistance judiciaire gratuite est réclamée), und nach dem deutschen Text sowohl als nach dem französischen können die Angehörigen eines Vertrags¬ staates, wenn sie in einem andern Vertragsstaat einen Prozeß anstrengen wollen, nur verlangen, daß ihnen das Armenrecht be¬ willigt werde, sofern es nach der Gesetzgebung dieses andern Staates auch einem Einheimischen bewilligt würde. Trifft diese Vorausfetzung nicht zu (z. B. weil die Gesetzgebung des Staates, in welchem der Prozeß angehoben werden will, für die Erteilung des Armenrechts besonders strenge Erfordernisse aufstellt), so kann die Erteilung des Armenrechts nicht etwa mittels des Nachweises erzwungen werden, daß das Armenrechts¬ gesuch nach der Gesetzgebung des Heimatstaates des Petenten be¬ gründet wäre, oder daß nach allgemeinen Rechtsbegriffen die Vor¬ aussetzungen der „Armut“ erfüllt seien. M. a. W.: Die Haager Übereinkunft beruht uicht auf der Annahme eines einheitlichen, für die sämtlichen Vertragsstaaten verbindlichen Armutsbegriffes, der entweder in der Übereinkunft selber definiert, oder dessen Defi¬ nition der Praxis überlassen worden wäre (sodaß in der Schweiz dem Bundesgericht diese Definition obliegen würde), sondern sie verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich zur Gleichbehandlung der Angehörigen der andern Vertragsstaaten mit ihren eigenen Angehörigen. Vergl. Ässer a. a. O. S. 117 f.; Meili, Das inter¬ nationale Zivilprozeßrecht S. 113 f.; Reichel, in Zeitschr. f. schw. R. u. F. 15 S. 353 f.; Neumeyer, a. a. O. S. 463 f.; Schott, Armenrecht S. 49 f.

4. — Kann nach dem Gesagten der Rekurrent auf Grund der Haager Übereinkunft nur den Anspruch erheben, daß ihm das Armenrecht „unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen“ gewährt werde, wie „den Angehörigen des Staates, in dessen Gebiet er das Armenrecht nachsucht“, so ließe sich nun im weitern allerdings die Frage aufwerfen, ob bei Klagen, die in der Schweiz angehoben werden wollen, unter dem Staat, in dessen Gebiet das Armenrecht nachgesucht wird, und dessen gesetzlichen Bestimmungen das Armenrechtsgesuch zu entsprechen hat, die Schweizerische Eidgenossenschaft oder aber der betreffende Kanton zu ver¬ stehen sei. Diese Frage wäre offenbar in ersterm Sinne zu beant¬ worten, sofern es sich um eine der Gesetzgebung des Bundes unterstellte Materie handeln würde; da jedoch in Armenrechts¬ fragen der Bund nur für die Haftpflichtprozesse gesetzliche Be¬ stimmungen aufgestellt hat, so kann im vorliegenden Falle von vornherein einzig die Gesetzgebung des betreffenden Kantons, d. h. des Kantons Thurgau, in Betracht kommen, und es ist daher auch die Gleichbehandlung, auf die der Rekurrent gemäß Art. 20 der internationalen Übereinkunft ein Recht hat, nichts anderes, als die Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Kantons

Thurgau, — wobei, da der Rekurrent selber ein Einwohner des Kantons Thurgau ist, als andere „Angehörige“ dieses Kan¬ tons nur dessen Bürger in Betracht kommen können. Diese Gleichbehandlung wird nun aber dem Rekurrenten nicht verweigert, da an sein Armenrechtsgesuch nicht etwa ein strengerer Maßstab angelegt wird, als wenn es von einem Bürger des Kantons Thurgau eingereicht worden wäre. Auf den Rekurrenten ist genau die gleiche Gesetzesbestimmung angewendet worden, wie gegebenen Falls auf einen Kantonsbürger, nämlich § 105 der thurg. Zivil¬ prozeßordnung. Mag nun auch das in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Armenrecht ein höchst prekäres sein, da es den Kreis der Berechtigten in einer durchaus singulären Weise einschränkt, so ist es doch das einzige von der Gesetzgebung des Kantons Thurgau vorgesehene Armenrecht, dessen Voraussetzungen eben auch von den Einheimischen erfüllt werden müssen, sofern diese der Rechtswohltat des Armenrechts teilhaftig werden wollen.

5. — Unter diesen Umständen wäre eine tatsächliche Schlechter¬ stellung der im Kanton Thurgau wohnhaften Angehörigen anderer Staaten gegenüber den Kantonsbürgern, und also eine Verletzung der internationalen Übereinkunft, nur dann anzunehmen, wenn der Rekurrent den Beweis für seine Behauptung erbracht hätte, daß Ausländer im Kanton Thurgau überhaupt nie öffent¬ liche Armenunterstützung genießen können, weil in diesem Kanton gegenüber Ausländern, welche der öffentlichen Wohltätigkeit an¬ heimfallen, sofort die Abschiebung nach dem Heimatstaat verfügt werde. Nach der bestimmten Erklärung des Obergerichts in seiner Vernehmlassung ist jedoch im Kanton Thurgau die Abschiebung nach der Heimat, wenigstens gegenüber Kranken, ausdrücklich nur für den Fall der Verweigerung einer Unterstützung seitens des Heimatstaates vorgesehen. Daß sie aber bei Gesunden ohne weiteres stattfinde, d. h. ohne die sonst überall übliche Anfrage an die Heimatbehörde, ob sie die erforderliche Unterstützung gewähre ist mangels eines bezüglichen Beweises nicht anzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. —