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37_I_468

BGE 37 I 468

Bundesgericht (BGE) · 1911-09-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Lutz. Art. 242 Abs. 2 SchKG : Unzulässigkeit der Fristansetzung, wenn der Drittansprecher Mitbesitz an den streitigen Sachen hat. Unerheb¬ lichkeit der Inventarisierung für die Frage des Gewahrsams. A. — Die Eheleute Kellenberger=Lutz in Walzenhausen leben vom 1. April 1911 an getrennt. Frau Kellenberger zog an jenem Tag nach Wolfhalden und gegen Ende April zu ihrer Schwester, Marie Lutz, Wirtin zum „Lukmanier“ in Rorschach. Dabei nahm sie das „Brautfuder“, d. h. die von ihr in die Ehe gebrachten, zur häuslichen Einrichtung gehörenden Gegenstände, mit. Am 12. Juni 1911 brach über den Ehemann Kellenbecger in Walzenhausen der Konkurs aus. Das Konkursamt Vorderland nahm am 15. Juni das Inventar in Walzenhausen auf und veranlaßte das Konkursamt Rorschach, den von der Ehefrau des Gemeinschuldners nach Rorschach verbrachten Hausrat seinerseits zu inventarisieren, was am 23. Juni 1911 erfolgte. Das Kon¬ kursamt Rorschach legte dem Inventarprotokoll eine von Frau Kellenberger umd Marie Lutz unterzeichnete, nicht datierte Be¬ scheinigung bei, wonach Frau Kellenberger der Marie Lutz 800 Fr. entlehnt und ihr dafür verschiedene Mobiliargegenstände bis zur gänzlichen Abbezahlung als Eigentum zur Verfügung gestellt hätte. Am 29. Juli 1911 schrieb alsdann das Konkursamt Vorderland der Marie Lutz, daß es diese Gegenstände als Eigen¬ tum der Konkursmasse Kellenberger beanspruche, und setzte ihr zugleich unter Berufung auf Art. 242 SchKG eine zehntägige Frist an, um gegen die Masse Klage auf Herausgabe zu erheben, mit der Androhung, daß ihr Eigentumsanspruch als verwirkt gelten würde, wenn die Frist nicht eingehalten werde. B. — Hierüber beschwerte sich Marie Lutz bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um Aufhebung jener Frist¬ ansetzung, da die von der Konkursmasse vindizierten Gegenstände sich im Gewahrsam der Rekurrentin in Rorschach befänden und Art. 242 SchKG daher außer Betracht falle. Wenn die Konkurs¬ masse den Verkauf der Mobiliargegenstände an die Rekurrentin anfechten wolle, so habe sie selber gegen die Rekurrentin in Ror¬ schach klagend aufzutreten. Gestützt auf die Vernehmlassung des Konkursamts Vorderland wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid vom 11. August 1911 als unbegründet ab, von der Erwägung aus, daß Frau Kellenberger anläßlich der Inventaraufnahme sämtliche Möbel als ihr Eigentum angesprochen habe und daß die Möbel sich in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten und in ihrer Verfügungsgewalt befunden hätten und nicht im Gewahr¬ sam der Rekurrentin. Die angefochtene Fristansetzung erweise sich daher angesichts des Art. 242 SchKG im Zusammenhang mit

Art. 30 des kantonalen EG zum SchKG als korrekt, indem die Gläubiger nach dieser Vorschrift berechtigt seien, für die während des Bestandes der Ehe auferlaufenen Forderungen das Frauengut in die Konkursmasse zu ziehen. C. — Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Er¬ neuerung ihres Begehrens innert Frist den Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen. Sie bestreitet, daß die angesprochenen Gegenstände sich in den von Frau Kellenberger gemieteten Räumlichkeiten be¬ fänden. Daß Frau Kellenberger den Eigentumsanspruch der Rekurrentin nicht angemeldet habe, sei irrelevant. Die Rekurrentin habe ihre Rechte gebührend gewahrt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung auf den in Art. 29 EG vorbehaltenen Art. 5 des appenzellischen Familienrechtes, wonach, solange die Ehe dauere (also auch wenn die Ehegatten getrennt leben), der Ehemann das freie Verfügungs¬ recht über das ganze Frauenvermögen besitze. Die vom Instruktionsrichter angeordneten Erhebungen haben ergeben, daß Frau Kellenberger die Wirtschaft zum „Lukmanier“ in Rorschach mit der Rekurrentin gemeinsam gemietet hat. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach feststehender Praxis hat die Anwendung des Art. 242 SchKG zur Voraussetzung, daß die Konkursmasse den faktischen Gewahrsam an den vom Dritten zu Eigentum ange¬ sprochenen Gegenständen ausübe. Hat dagegen der Ansprecher die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände, so hat die Konkursmasse gegen ihn klagend aufzutreten. Nun stehr im vorliegenden Fall fest, daß die Mobiliarstücke, deren Eigentum streitig ist, nicht in den Räumlichkeiten des Gemeinschuldners liegen, sondern schon einige Monate vor der Konkurseröffnung von seiner Ehefrau nach Rorschach verbracht wurden, woselbst sie sich im Gasthaus zum „Lukmanier“ befinden, das die Rekurrentin gemeinsam mit der Ehefrau des Gemein¬ schuldners gemietet hat. Auch wenn man also mit der Vorinstanz annehmen wollte, die Ehefrau Kellenberger übe den Gewahrsam an den Möbeln nur für den Ehemann und daher auch nur im Namen der Masse aus — was jedoch beim faktischen Getrennt¬ leben der Eheleute Kellenberger nicht angeht —, so würde nichts¬ destoweniger die Tatsache bestehen bleiben, daß auch die Rekur¬ rentin an den betreffenden Objekten den Gewahrsam hat. Die Praxis hat aber längst festgestellt, daß ein bloßer Mitbesitz des Drittansprechers mit dem Schuldner genüge, um den Gewahrsam des Drittansprechers zu begründen (vergl. AS Sep.=Ausg. 6 Nr. 17 S. 61 und Nr. 64 S. 256*). Es besteht kein Grund, dieses Prinzip, das für das Widerspruchsverfahren in der Be¬ treibung auf Pfändung (Art. 106—109 SchKG) aufgestellt wurde, nicht auch im Konkursverfahren zur Anwendung zu bringen.

2. — Daß die Ehefrau Kellenberger anläßlich der Inventar¬ aufnahme in Rorschach den Eigentumsanspruch der Rekurrentin nicht selbst angemeldet hat, ist für die rechtliche Stellung der letzteren ohne jeden Belang. Ebenso irrelevant ist der Umstand, daß die Rekurrentin die in ihrem Gewahrsam befindlichen Mobiliar¬ gegenstände überhaupt vom Konkursamt Rorschach hat inventieren lassen. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgeführt (Sep.¬ Ausg. 1 Nr. 70, 8 Nr. 27 und 13 Nr. 6**), daß dem Konkurs¬ inventar lediglich interne Bedeutung zukomme. Das Inventar hat sämtliche Vermögensstücke aufzuführen, welche nach der Auffassung des Konkursamts in die Konkursmasse fallen, auch wenn sie sich im Drittbesitz befinden. Weder die Eigentumsfrage, noch die Ver¬ teilung der Parteirollen im Vindikationsprozeß werden aber dadurch präjudiziert. Wenn die Vorinstanz sich endlich darauf beruft, daß die Gläu¬ biger nach appenzellischem Recht befugt seien, auf das von der Ehefrau des Gemeinschuldners in die Ehe gebrachte Vermögen zu greifen, so geht sie von der irrtümlichen Voraussetzung aus, daß Art. 242 SchKG auf die Rechte der Konkursgläubiger abstelle, während es in Wirklichkeit lediglich darauf ankommt, ob die Konkursmasse tatsächlich die Verfügungsgewalt über die zu Eigentum angesprochenen Objekte habe. Wo diese tatsächliche Ver¬ fügungsgewalt fehlt, hat die Konkursmasse auf Herausgabe der angesprochenen Gegenstände zu klagen, auch wenn die Ehefrau des Gemeinschuldners selber Ansprecherin ist.

* Ges.-Ausg. 29 I S. 127 und 332.— **)d. 24 S. 713 f., 31 I S. 326, 36 I S. 104 f. Erw. 2.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die ange¬ fochtene Fristansetzung aufgehoben.