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37_I_472

BGE 37 I 472

Bundesgericht (BGE) · 1911-09-27 · Deutsch CH
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97. Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Waldemar. Art. 53 SchKG: Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf Arrestbe¬ treibungen. — Art. 50 Abs. 1 SchKG: Zulässigkeit der Betreibung gegen einen im Ausland wohnenden Kollektivgesellschafter für Ge¬ sellschaftsschulden am Orte der Geschäftsniederlassung der Gesell¬ schaft in der Schweiz. A. — Die Kollektivgesellschaft Waldemar & Strickler betrieb das Royal=Theater (Kinematograph) in Luzern. Der Rekurrent, Karl Waldemar=Stumpe, war Mitglied der Gesellschaft und als solcher im Handelsregister eingetragen. Am 20. Februar 1911 erlitt Vater Schmidt=Kretz im Royal=Theater einen Unfall, der seinen Tod zur Folge hatte. Die Familie des Verunglückten machte eine Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. geltend und er¬ wirkte dafür am 17. März 1911 einen Arrest auf Vermögens¬ stücke des Schuldners im Wert von 2299 Fr. 90 Cts. Tags darauf wurde die Forderung in Betreibung gesetzt und hernach infolge Bestreitung durch den Rekurrenten eingeklagt. Der Prozeß endigte mit der Gutheißung der Klage durch Säumnisurteil des Bezirksgerichts Luzern vom 19. Mai 1911, nachdem die Firma Waldemar und Strickler am 22. März 1911 infolge Konkurs¬ eröffnung im Handelsregister gelöscht worden war. Auf das be¬ zirksgerichtliche Urteil gestützt stellten die Gläubiger das Fortsetzungs¬ begehren, welchem das Amt am 16. Juli 1911 durch Erlaß der Konkursandrohung an den Rekurrenten entsprach B. — Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, indem er beantragte, es sei die Konkursandrohung aus folgenden Gründen aufzuheben: Er wohne erwiesenermaßen seit geraumer Zeit nicht mehr in Luzern, sondern in Trier (Deutschland). Diese Wohnungsveränderung wäre nach Art. 53 SchKG nur dann für den Betreibungsort bedeutungslos, wenn dem Rekurrenten die Konkursandrohung schon vor erfolgtem Wohnsitzwechsel zugestellt worden wäre, was nicht zutreffe. Un¬ erheblich sei ferner der Umstand, daß ein Arrest bestehen solle, was übrigens in Ermangelung eines Arrestguthabens bestritten werde. Nach Art. 52 SchKG könne die Konkursandrohung auch in der Arrestbetreibung nur da erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden habe. Außer Betracht falle endlich Art. 50 Abs. 1 SchKG, da der Rekurrent nie persönlich in Luzern eine Geschäftsniederlassung gehabt, sondern bloß der Firma Waldemar & Strickler angehört habe, welche zudem im Zeitpunkt der Zu¬ stellung der Konkursandrohung bereits erloschen gewesen sei. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, von der Erwägung aus, daß die Voraussetzungen der Art. 52 und 50 Abs. 1 SchKG in casu erfüllt seien, weshalb die an¬ gefochtene Konkursandrohung zu schützen sei, nachdem mit Rücksicht auf Art. 39 und 40 leg. cit. das Pfändungsverfahren ausge¬ schlossen gewesen sei. C. — Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts¬ behörde hat der Rekurrent innert Frist unter Erneuerung seines Begehrens und Festhaltung an seiner Auffassung den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Unzutreffend ist zunächst die Berufung des Rekurrenten auf Art. 53 SchKG, wonach die ordentliche Konkursbetreibung im Fall einer Veränderung des Wohnsitzes des Schuldners nur dann am bisherigen Ort fortgesetzt werden kann, wenn die Kon¬ kursandrohung im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels dem Schuldner bereits zugestellt worden war. Es ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, daß sie nur auf den Normalfall der Betreibung des Schuldners an seinem Wohnsitz anwendbar ist. In casu hat man es aber mit einer Arrestbetreibung zu tun, sodaß Art. 53 SchKG schon aus diesem Grund außer Betracht fällt (vergl. AS Sep.=Ausg. 3 Nr. 3 Erw. 4*

2. — Richtig ist dagegen, daß laut Art. 52 SchKG die Kon¬

* Ges.-Ausg. 26 1 S. 125 f. Erw. 4.

kursandrohung auch in der Arrestbetreibung nur da erfolgen kann, wo außerordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. Der Umstand, daß der Arrest in Luzern gelegt wurde, genügt daher nicht, um die angefochtene Maßnahme zu rechtfertigen. Anderseits steht fest, daß der Rekurrent im Zeitpunkt des Erlasses der Konkursandrohung nicht mehr in Luzern wohnhaft war. Die Vorinstanz erblickt aber in der Niederlassung der Firma Waldemar & Strickler in Luzern, als deren Teilhaber der Rekurrent daselbst im Handelsregister eingetragen war, eine Geschäftsniederlassung im Sinn von Art 50 Abs. 1 SchKG und hat die Beschwerde aus diesem Gesichtspunkt und unter Hinweis darauf abgewiesen, daß die Forderung aus dem Unfall des Vaters Schmidt=Kretz im Geschäft der Firma Waldemar & Strickler herrühre. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn auch die Kollektiv¬ gesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, so ist sie nach herrschender Meinung doch keine juristische Person. Als ihre eigentlichen Träger erscheinen die ein¬ zelnen Gesellschafter und nicht ein von ihnen losgelöstes, besonderes Rechtssubjekt. Die Kollektivgesellschafter haften denn auch nach Art. 564 OR für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt und sie können dafür persönlich belangt werden sobald die Gesellschaft aufgelöst ist. Ebenso bilden sie im Grunde genommen die Subjekte der gegen die Gesellschaft als solche ge¬ richteten Zwangsvollstreckung. Unter diesen Umständen recht¬ fertigt es sich, die Niederlassung der Gesellschaft zugleich als persönliche Geschäftsniederlassung der Gesellschafter im Sinn von Art. 50 Abs. 1 SchKG wenigstens für alle Schulden der Ge¬ sellschaft zu betrachten und demnach die Betreibung des im Aus¬ land wohnenden Gesellschafters am Ort der Niederlassung der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen (vergl. AS Sep.=Ausg. 14 Nr. 12, wo aus der nämlichen Erwägung das Recht des Kollek¬ tivgesellschafters auf Herausgabe bestimmter Kompetenzstücke aus dem Gesellschaftskonkurs bejaht wurde). Über die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung, daß die in Betreibung liegende Schuld auf Rechnung der Geschäftsniederlassung eingegangen worden sei, hat im Streitfall der Richter zu entscheiden.

3. — Diese Lösung liegt auch im Interesse einer rationellen Zwangsvollstreckung für die Schulden einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber im Ausland wohnen. Nachdem der Kollektivgesellschafter durch die Eintragung im schweizerischen Handelsregister den Gläubigern zu erkennen gegeben hat, daß er für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt hafte, muß es auch Mittel und Wege geben, um diese Haftbarkeit in der Schweiz zu einer effektiven werden zu lassen, und es hat das Zwangsvollstreckungsrecht hiefür die nötigen Garantien zu bieten. Durch die Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland hätte es nun der Gesellschafter in der Hand, das ganze, in der Schweiz bereits gegen ihn durchgeführte Verfahren — in casu die Prosequierung des Arrestes — und damit in der Regel seine gesetzliche Verantwortlichkeit überhaupt illusorisch zu machen, was nicht angeht und offenbar auch vom Gesetz nicht gewollt ist. Frrelevant ist der Umstand, daß die Kollektivgesellschaft Waldemar & Strickler schon am 22. März 1911 infolge Konkurseröffnung im Handelsregister gelöscht wurde. Der Rekurrent unterlag nach Art. 40 SchKG jedenfalls noch weitere sechs Monate der Kon¬ kursbetreibung, was er selber nicht bestreitet. Hieraus folgt, daß die angefochtene Konkursandrohung vom 16. Juni 1911 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufrecht zu halten ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. —