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74. Arteil vom 11. Oktober 1911 in Sachen Ed. Züblin & Cie. gegen Bern. Voraussetzungen einer Teilung der Steuerhoheit bei interkantonalen Gewerbebetrieben : auch nach der neuern Praxis des Bundesgerichts ist ein Steuerdomizil nur in denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das betreffende Geschäft ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittelst deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommer- ziellen Betriebs vollzieht. Daher begründet der Umstand, dass ein Baugeschäft ausserhalb des Kantons, in welchem es seinen Sitz hat, einen einzelnen Bau ausführt, der in wenigen Monaten voll- endet werden kann und zu dessen Ausführung es bloss einer « Bau- baracke » bedarf, kein besonderes Steuerdomizil. A. — Die Rekurrentin betreibt das Baugewerbe, speziell den Betonbau. Sie hat ihren Hauptsitz in Straßburg und eine Filiale in Basel. Im März 1911 hat sie in Biel für die dortige Firma Robert Güdel die Ausführung eines Baues übernommen, und im Juni hat sie diese Arbeit beendigt. Mit Zuschrift der städtischen Finanzdirektion von Biel d. d.
9. April 1911 wurde die Rekurrentin pro 1911 zur Bezahlung der Einkommensteuer von einem Betrage von 4000 Fr. auf¬ gefordert. Als sie hiegegen sowohl wegen Doppelbesteuerung als auch wegen zu hoher Einschätzung protestierte, wurde die Taxation am 13. Juni von der Bezirkssteuerkommission auf 2500 Fr. herabgesetzt. Auf eine nochmalige Einsprache erhielt die Rekur¬ rentin am 29. Juni von der Amtsschaffnerei Biel den Bescheid es stehe ihr der Weg der Beschwerde an den Regierungsstatthalter offen. Die Rekurrentin betrat jedoch diesen Weg nicht, sondern wandte sich am 31. Juli 1911 direkt an das Bundesgericht mit dem Antrag: „Es sei die Steuerverfügung wegen Verletzung der Bundes¬ „verfassung Art. 46 bezw. wegen Doppelbesteuerung aufzuheben.“ In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs hat der B. — Regierungsrat des Kantons Bern zunächst die Frage aufgeworfen, ob die Rekurrentin nicht verpflichtet gewesen wäre, vor der Er¬ greifung des staatsrechtlichen Rekurses den kantonalen Instanzen¬ zug zu erschöpfen. In materieller Beziehung nimmt der Regierungs¬ rat den aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Stand¬ punkt ein. C. — Der Regierungsrat des Kantons Basel=Stadt hat Gut¬ heißung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — (Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde. Zulässig¬ keit des Rekurses trotz Nichterschöpfung des kantonalen Instanzen¬ zugs.) In materieller Hinsicht ist vor allem gegenüber einer
2. — Bemerkung in der Vernehmlassung des Regierungsrates von Bern festzustellen, daß nach der neuern Praxis des Bundesgerichts für die Annahme eines Steuerdomizils keineswegs „die Tatsache der konkreten Erwerbstätigkeit“ genügt. Auch nach dieser neuern Praxis
ist vielmehr bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher Organismus auf das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone er¬ streckt, ein Steuerdomizil nur in denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das betreffende Geschäft „ständige, körperliche An¬ lagen oder Einrichtungen“ besitzt, „mittels deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht“. Vergl. die Urteile vom 12. April 1911 i. S. „Motor“ gegen Zürich, Erw. 2*, und vom 21. Juni 1911 i. S. Schweiz. Speisewagengesellschaft gegen Solothurn, Erw. 2**. Im vorliegenden Falle mag nun dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von der Rekurrentin im Sommer 1911 in Biel ausge¬ führten Arbeit um einen wesentlichen Teil ihres technischen Betriebes handelte; denn auf alle Fälle muß das Vorhandensein eines ständigen, d. h. auf die Dauer berechneten Betriebs, bezw. einer ständigen, auf die Dauer berechneten Betriebs¬ einrichtung, im Sinne der angeführten Praxis, verneint werden. Wie schon in der Rekursschrift betont und in der Rekursantwort nicht bestritten wurde, hat die ganze Arbeit, deretwegen der Kanton Bern die Rekurrentin zur Einkommensteuer heranziehen möchte, keine vier Monate gedauert, weshalb denn auch in Biel nicht einmal ein „Baubüreau“ eingerichtet, sondern bloß eine „Bau¬ baracke“, oder, wie sich der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausdrückt, eine „Bauhütte“ erstellt wurde, die naturgemäß dazu bestimmt war, nach Vollendung der Arbeit wieder abgebrochen zu werden. Von einer ständigen Betriebseinrichtung, bezw. von einem auf die Dauer berechneten Betrieb kann somit hier ebensowenig gesprochen werden, wie in zahlreichen frühern Fällen, welche gleich¬ falls Baugeschäfte betrafen, und in denen das Bundesgericht das Vorhandensein eines besondern Steuerdomizils ebenfalls verneint hat, wenn auch freilich unter gleichzeitiger Betonung des Umstandes, daß das Requisit der „selbständigen Leitung“ nicht erfüllt sei, bezw. daß die betreffende Einrichtung „keinerlei Autonomie“ besitze und sich daher nicht als eine „Filiale im Sinne des Steuerrechts“ qualifiziere. Vergl. BGE 22 S. 15, 24 I S. 580 f. E. 4, *AS 37 I S. 236. —* Ebendaselbst S. 269. sowie die Urteile vom 1. Juli 1909 in Sachen Fietz und Leuthold gegen Wallis, und vom 6. Juli 1911 in Sachen Francke gegen Wallis *. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Kanton Bern bezw. die Stadt Biel als nicht berechtigt erklärt, die Rekurrentin wegen der von ihr im Sommer 1911 in Biel ausgeführten Arbeit mit einer Einkommensteuer zu belegen.