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37_I_363

BGE 37 I 363

Bundesgericht (BGE) · 1911-10-19 · Deutsch CH
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II. Glaubens- und Gewissensfreiheit. — Liberté de conscience et de croyance.

75. Arteil vom 19. Oktober 1911 in Sachen Bamert gegen Armenpflege Tuggen und Regierungsrat des Kantons Schwyz. Auslegung des Art. 49 Abs. 3 BV, wonach über die religiöse Er¬ ziehung der unter 16 Jahre alten Kinder « der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt » verfügt. Er¬ scheint als « Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt » auch eine Armenbehörde, der die Kinder eines zu einer Freiheits- strafe Verurteilten zur Obhut und Pflege übergeben wurden, ohne dass jedoch eine förmliche Entziehung der väterlichen Gewalt, bezw. eine ordnungsgemässe Bevormundung der Kinder stattgefunden hat? A. — Der Rekurrent Nr. 1 ist Bürger von Tuggen (Schwyz und wohnte bis 1910 mit seiner Familie (Frau und damals 11 Kinder) im Kanton Zürich, woselbst er seine Kinder protestan¬ tisch erziehen ließ. Er selber ist katholisch, seine Ehefrau dagegen protestantisch. Am 29. September 1910 wurde Bamert wegen Blutschande in Untersuchung gezogen und verhaftet. Am 7. De¬ zember wurde er vom Schwurgericht Zürich wegen des genannten

* Beide nicht publiziert.

Verbrechens zu 1 ½ Jahren Arbeitshaus (abzüglich 7 Wochen Untersuchungshaft) verurteilt. Diese Strafe verbüßt er gegenwärtig in der Strafanstalt Regensdorf (Zürich). Inzwischen sind am 17. November die Ehefrau Bamert und die Kinder (mit Ausnahme des ältesten Sohnes) gemäß Art. 45 Abs. 3 BV von den zürcherischen Behörden nach Tuggen abge¬ schoben worden. Am 9. Dezember 1910 hat sodann die Armen¬ pflege Tuggen u. a. beschlossen: „b) Für die beiden Töchter Sophie und Emma soll auf Un¬ „terbringung in eine Anstalt gesorgt werden. „c) Sohn Severin wird auf seiner Dienststelle in Zürich be¬ „lassen. „d) Die jüngern Geschwister sind katholisch zu taufen, und im „Armenhaus zu behalten.“ Die „jüngern Geschwister“, auf welche sich Lemma d dieses Beschlusses bezieht, sind die Kinder:

1. Lina, geb. 1897;

2. Fritz, geb. 1898;

3. Ernst, geb. 1901

4. Elise, geb. 1902

5. Rosa, geb. 1903

6. Lydia, geb. 1906;

7. Emil, geb. 1907;

8. Jakob, geb. 1908; Eine gegen diesen Beschluß ergriffene Beschwerde wurde am

3. Mai 1911 vom Gemeinderat Tuggen abgewiesen; desgleichen am 26. Juni 1911 vom Regierungsrat eine gegen den Beschluß des Gemeinderates ergriffene Beschwerde. Die Erwägungen des regierungsrätlichen Entscheides lauten: „ ... 2. daß die Armenbehörde als Inhaber der vormund¬ „schaftlichen Gewalt nach BV Art. 49 Abs. 3 über die religiöse „Erziehung der unter 16 Jahre alten, auf Kosten der Gemeinde „im Armenhaus versorgten Kinder zu entscheiden hat; „3. daß dieser Standpunkt auch der bundesgerichtlichen Praxis „entspricht und speziell im Urteil des BG vom 3. Februar 1897. „i. S. Stöhr festgestellt worden ist, daß der Mutter gegenüber „der vormundschaftlichen Gewalt kein bestimmender Einfluß auf „die religiöse Erziehung der Kinder zusteht." B. — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig von beiden Ehegatten Bamert ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag, das Bundesgericht möchte die Rekurrenten „in ihren väterlichen und mütterlichen Rechten schützen und den auf die Umtaufe ihrer Kinder bezüglichen Beschluß der Armenpflege Tuggen bezw. den Rekursentscheid des Regierungsrates Schwyz als mit der Bun¬ desverfassung und dem kantonalen Recht unvereinbar aufheben“ Der Rekurs wird mit einer Verletzung des Art. 49 Abs. 3 BV begründet. C. — Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und die Irmenpflege Tuggen haben auf Abweisung des Rekurses ange¬ tragen. Die Rechtsstandpunkte der rekursbeklagten Behörden sind aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In der Sache selbst ist ohne weiteres klar, daß die An¬ ordnung der schwyzerischen Behörden, wonach die im Armenhaus Tuggen untergebrachten acht jüngern Kinder der Rekurrenten katholisch zu erziehen sind, vor der unzweideutigen Bestimmung des Art. 49 Abs. 3 BV nur dann standhält, wenn sie als vom „Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt“ aus¬ gehend zu betrachten ist. Nun behaupten die rekursbeklagten Be¬ hörden selber nicht, daß im vorliegenden Falle eine eigentliche Entziehung der väterlichen Gewalt bezw. der „väterlichen Vor¬ mundschaft“ und im Zusammenhang damit eine Bevormundung der Kinder stattgefunden habe, wie sie doch sowohl § 16 der schwyzerischen Vormundschaftsverordnung, als auch § 683 des zürcher. Privatr. Gesetzbuches ausdrücklich vorsehen, — oder daß die Kinder gemäß § 1 Abs. 3 schwyz. VO, bezw. § 682 zürch. Priv. Ges. deshalb unter obrigkeitliche Vormundschaft gestellt worden seien, weil ihr Vater infolge der über ihn verhängten Freiheitsstrafe selber unter Vormundschaft stehe. Vielmehr wird ausdrücklich anerkannt, daß eine Vormundschaft im vorliegenden

Falle, obwohl sie „hätte bestellt werden können", tatsächlich nicht bestellt worden sei. Alsdann aber ist nicht einzusehen, wieso die väterliche Gewalt untergegangen und eine vormundschaftliche Ge¬ walt entstanden sein soll. Es ist eine durchaus unbegründete Auf¬ fassung der beiden rekursbeklagten Behörden, daß „infolge der Kriminalisierung des Vaters Severin Bamert in Zürich und infolge der Unterbringung der Kinder im Armenhaus Tuggen die väterliche Gewalt eo ipso unterging und die Kinder ohne weiteres unter die vormundschaftliche Gewalt der Armenpflege Tuggen ge¬ langten“. Weder nach schwyzerischem, noch namentlich nach zür¬ cherischem Recht, — welch letzteres hier, mit Rücksicht auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten, gemäß Art. 2 und 9 BG betr. die zivilr. Verh. allein anwendbar wäre — trifft der Verlust der väterlichen Gewalt, bezw. die Bevormundung, automatisch mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ein (als welche übrigens nur die Zuchthausstrafe in Betracht kommen könnte, während der Rekurrent ja bloß zu Arbeitshaus verurteilt wurde), sondern es bedarf sowohl für den Entzug der väterlichen Gewalt, als auch für die Bevormundung, eines besondern, speziell hierauf gerichteten Rechtsaktes. Vergl. für das schwyzerische Recht den bereits zitierten § 16 und zudem § 1 litt. c der Vormundschaftsverordnung; für das zürcherische Recht: §§ 683, 730 litt. c und 733 ff. Pri¬ vatrl. Ges. und § 6 Abs. 2 Strafges. Mag es also auch richtig sein, daß „gemäß schwyzerischer Praxis“ solchen Kindern, die im Armenhaus untergebracht werden müssen, kein Vormund ernannt zu werden pflegt, und mag auch die sonst dem Vormund oblie¬ gende persönliche Fürsorgepflicht in derartigen Fällen tatsächlich von der Armenhausverwaltung erfüllt werden, so folgt daraus doch nicht, daß auch das nach der Bundesverfassung ausschließlich dem Inhaber der väterlichen Gewalt, oder aber dem ordnungsge¬ mäß bestellten Vormund bezw. der ihm vorgesetzten Aufsichtsbe¬ hörde, zustehende Recht, über die religiöse Erziehung der be¬ treffenden Kinder zu verfügen, auf die Armenhausverwaltung, bezw. die Armenpflege übergegangen sei. Vielmehr muß daran festgehalten werden, daß dieses Recht, das grundsätzlich dem In¬ haber der väterlichen Gewalt zusteht, gemäß Art. 49 Abs. 3 BV nur im Falle eines förmlichen Verlustes der väterlichen Ge¬ walt und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäß erfolgten Vormundschaftsbestellung auf eine Behörde überzugehen vermag. Im vorwürfigen Falle kommt hinzu, daß, wiederum mit Rück¬ sicht auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten Bamert und in Ansehung der Art. 3, 4 und 10 BG betr. die zivilr. Verh. der N. u. A., die Behörden des Kantons Schwyz zur Bestellung der Vormundschaft gar nicht die nötige Kompetenz besaßen, sondern von vornherein nur berechtigt waren, gemäß Art. 14 des er¬ wähnten Gesetzes die Bestellung einer Vormundschaft im Kanton Zürich zu beantragen (sofern nämlich die Voraussetzungen einer Vormundschaftsbestellung nach zürcherischem Recht gegeben waren was hier nicht zu untersuchen ist —), und alsdann der zür¬ cherischen Vormundschaftsbehörde die in Art. 13 vorgesehene Wei¬ sung über die religiöse Erziehung der Kinder zu erteilen.

3. — Was endlich die Berufung der Armenpflege Tuggen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1897 i. S. Störi betrifft (AS 23 S. 22 ff.), wo „unter durchaus analogen Ver¬ hältnissen“ die Verfügung der Vormundschaftsbehörde gegen die Einsprache der Mutter aufrecht erhalten worden sei, so genügt es, zu konstatieren, daß in jenem Falle eine Vormundschaft tatsächlich bestellt worden war und also die vormundschaftliche Gewalt existierte, während anderseits der Vater der betreffenden Kinder verstorben war und daher als Inhaber der väterlichen Gewalt nicht mehr in Betracht kommen konnte. Von „durchaus analogen Verhältnissen“ kann somit hier keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß der Armenpflege Tuggen, soweit er sich auf die religiöse Erziehung der Kinder Bamert bezieht, aufgehoben.