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72. Entscheid vom 8. Juli 1911 in Sachen Walker. Art. 92 Ziff. 10 SchKG und Art. 7 FHG: Die Pfändung eines auf Grund des FHG für Arbeitsunfähigkeit bezahlten Entschädigungs¬ betrages ist nicht absolut nichtig. A. — Der Rekurrent, Anton Walker von Erstfeld, jetzt in Amerika, wurde im Jahre 1899 unter die Vormundschaft des Waisenamtes Erstfeld gestellt. Als Grund der Bevormundung wurde Verschwendungssucht und dadurch bei selbständiger Ver¬ mögensverwaltung hervorgerufene Gefahr eines künftigen Not¬ standes angegeben. Im Jahre 1901 erlitt der Rekurrent als Werkstättehandlanger der Gotthardbahn einen Unfall. Die Babn¬ gesellschaft bezahlte ihm damals für die Heilungs¬ kosten Fr. 438 30 für vollständige Arbeitsunfähigkeit während 185 Tagen 725 und für bleibenden Nachteil „ 5000 — Fr. 6163 30 Am 30. November 1910 erwirkte die Rekursgegnerin, die ge¬ schiedene Ehefrau des Rekurrenten, für eine Forderung von 840 Fr. einen Arrest auf das in der Waisenlade in Erstfeld lie¬ gende Vermögen des Rekurrenten, nämlich ein Sparheft der Ersparniskasse Uri im Betrage von 853 Fr. 70 Cts. Das Wai¬ senamt Erstfeld erhielt am 2. Dezember 1910 eine Abschrift der Arresturkunde. Die Rekursgegnerin leitete dann die Betreibung ein, und am 18. Januar 1911 wurde die Pfändung des ver¬ arrestierten Sparheftes vollzogen. B. — Hiegegen erhob das Waisenamt Erstfeld namens des Rekurrenten Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung, indem es geltend machte, der gepfändete Betrag rühre aus der Unfallentschädigung her, die jener von der Gotthardbahn erhalten habe, und sich auf Art. 92 Ziff. 10 SchKG und Art. 7 FHG berief. Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 29. Mai 1911 abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Verarrestierung des Sparguthabens sei nicht angefochten worden und deshalb müsse die Pfändung als gültig angesehen werden. C. — Diesen Entscheid hat das Waisenamt Erstfeld namens des Rekurrenten unter Erneuerung seines Begehrens an das Bun¬ desgericht weitergezogen. In ihrer Berichterstattung hat die Vorinstanz ausgeführt, es stehe nicht fest, ob der Betrag des Sparheftes aus der Entschädi¬ gung der Gotthardbahn im allgemeinen oder dem Betrag für Ersatz der Heilungskosten und Arbeitslohn für 185 Tage im be¬ sondern oder aus anderem Vermögen des Schuldners herrühre. Die vom Waisenamt hierüber aufgestellten Behauptungen seien nicht bewiesen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kann im allgemeinen die Unpfändbarkeit verarrestierter Gegenstände nach Ablauf der Frist zur Beschwerde gegenüber dem Arrestvollzuge nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur für solche Vermögensobjekte, auf deren Unpfändbarkeit der Schuld¬ ner nicht rechtswirksam verzichten kann. Hiezu gehören insbeson¬ dere diejenigen Rechte, deren Übertragbarkeit durch das Zivilrecht ausgeschlossen wird, bei denen daher eine Pfändung und Verwer¬ tung gleich wie eine freiwillige, rechtsgeschäftliche Übertragung als absolut nichtig zu betrachten ist. Solche Rechte sind gemäß Art. 7 Abs. 1 FHG die Entschädigungsforderungen auf Grund der Fabrikhaftpflichtgesetze (AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 44 *). Nun ist aber vom Betreibungsamt nicht die Forderung des Rekurrenten an die Gotthardbahn, die aus seinem Unfall entstanden war, ge¬ pfändet worden, sondern ein Sparkassaguthaben auf die Erspar¬ niskasse Uri, und die Pfändung dieses Guthabens ist selbst dann nicht absolut nichtig, wenn es sich als Anlage des von der Gott¬ hardbahn bezahlten Entschädigungsbetrages darstellt. Allerdings bestimmt Art. 7 Abs. 2 FHG, daß Entschädigungs¬ gelder von der Pfändung und Arrestnahme ausgenommen seien Ges.-Ausg. 25 I S. 389 ff.
und unter Entschädigungsgeld ist auch jede Anlage des bezahlten Betrages verstanden. Aber es ist nicht anzunehmen, daß diese Be¬ stimmung absolut zwingenden Charakter habe. Da der Schuldner über die ihm bezahlten Entschädigungsbeträge frei verfügen kann, so muß er konsequenterweise auch auf deren Unpfändbarkeit ver¬ zichten können und es besteht daher kein Grund, deren Verarre¬ stierung und Pfändung als absolut nichtig anzusehen. Durch den Grundsatz der absoluten Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit einer Entschädigungsforderung aus Haftpflicht soll verhindert wer¬ den, daß diese um einen verhältnismäßig geringen Betrag vom Berechtigten verkauft oder in einer Betreibung verwertet werde (vergl. Scherer, Haftpflicht des Unternehmers, S. 211). Dieser Grund trifft aber für bezahlte Entschädigungsbeträge nicht zu. Es darf übrigens wohl auch angenommen werden, daß Art. Abs. 2 FHG, soweit er den rein betreibungsrechtlichen Satz der Inpfändbarkeit solcher Beträge enthält, durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG ersetzt worden ist, so daß der Schuldner auch aus dem Grunde, weil diese Vorschrift nicht zwingender Natur ist, jene Unpfändbarkeit nur innert der Beschwerdefrist geltend machen kann. Für die Aufhebung des Art. 7 Abs. 2 FHG in der erwähnten Beziehung durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG spricht insbesondere, daß die Bestimmung des SchKG die Unpfändbarkeit bezahlter Haftpflichtentschädigungen in gleicher Weise wie Art. 7 Abs. 2 HG vorschreibt. Es könnte sich zwar fragen, ob das FHG nicht auch die Beträge für Ersatz der Heilungs= und Verpflegungs¬ kosten als unpfändbar erklären wolle, während Art. 92 Ziff. 10 SchKG, abgesehen von den Genugtuungsansprüchen nur die Ent¬ schädigungsbeträge, die als Aquivalent einer verlorenen Arbeits¬ kraft oder eingebüßten körperlichen oder geistigen Integrität er¬ scheinen, umfaßt (Jaeger, Komm. Art. 92 Nr. 20) und sich daher nicht auf den Ersatz von Heilungs= und Verpflegungskosten bezieht. Indessen rechtfertigen die Gründe, die zur Beschränkung des Art. 92 Ziff. 10 SchKG geführt haben, auch eine entspre¬ chende einschränkende Interpretation des Art. 7 Abs. 2 FHG (vergl. Jaeger, Komm. Art. 92 Nr. 20). Beiden Bestimmungen liegt derselbe Gedanke zu Grunde, daß wer durch einen Unfall seine Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise verloren hat, möglichst so gestellt werden soll, wie er sich ohne den Unfall befunden hätte, und daß ihm daher die bezahlten Entschädigungsbeträge, soweit sie den Ersatz für die verlorene Arbeitskraft darstellen, erhalten bleiben sollen, damit er aus ihnen den Ertrag ziehen kann, den ihm die eingebüßte Arbeitsfähigkeit gebracht hätte. Hieraus folgt, daß Be¬ träge zum Ersatz der Auslagen für Heilung und Verpflegung auch nicht unter die Entschädigungsgelder im Sinne des Art. 7 Abs. 2 FHG fallen.
2. — Selbst wenn übrigens auch Art. 7 FHG noch in vollem Umfange maßgebend wäre und außerdem der Schuldner gestützt hierauf die Unpfändbarkeit von Entschädigungsbeträgen jederzeit geltend machen könnte, so wäre doch der Rekurs im vorliegenden Falle deshalb nicht begründet, weil nach der vorinstanzlichen Ent¬ scheidung kein Nachweis dafür vorliegt, daß das gepfändete Spar¬ heft sich als Anlage eines unpfändbaren Entschädigungsbetrages darstelle. Wie die Vorinstanz in ihrer Berichterstattung bemerkt, hat das Waisenamt Erstfeld nicht einmal bewiesen, daß das Spar¬ guthaben überhaupt aus der von der Gotthardbahn bezahlten Unfallentschädigung herrühre, und auch nicht bewiesen, daß dieses Sparguthaben speziell aus der unpfändbaren Entschädigung wegen bleibenden Nachteils und nicht aus der pfändbaren Entschädigung für Verpflegungs= und Heilungskosten stamme. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. —— IMPRIMERtES REUNIES S. A. LAUSANNE.