opencaselaw.ch

37_I_346

BGE 37 I 346

Bundesgericht (BGE) · 1911-07-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70. Entscheid vom 8. Juli 1911 in Sachen Leihkasse Meilen-Herrliberg. Art. 12 Abs. 2 Gebührentarif: Die Kosten der Uebersendung eines vom Schuldner dem Betreibungsamt bezahlten Betrages an den Gläu¬ biger sind vom Gläubiger zu tragen. A. — In einer Betreibung der Rekurrentin gegen I. Frey in Zürich bezahlte der Schuldner den Betrag der Forderung samt Zins und Kosten mit 881 Fr. dem Betreibungsamt Zürich I. Dieses zahlte den Betrag auf die Postcheckrechnung der Rekur¬ rentin ein. Darauf ersuchte diese das Betreibungsamt um Ersatz der Postcheckeinzahlungs= und der Abhebungskosten, deren Betrag sie auf 70 Cts. bezifferte. Sie war dabei irrtümlicherweise der Meinung, daß der Schuldner das Porto für die Zusendung der Summe von 881 Fr. dem Amte bezahlt habe. B. — Als das Betreibungsamt die Zahlung der 70 Cts. ver¬ weigerte, erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren, es zur Bezahlung von 85 Cts. anzuhalten. Die Beschwerde wurde von der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde abgewiesen. Deren Entscheid zog die Rekurrentin weiter an die obere kan¬ tonale Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, den Schuldner zu ver¬ pflichten, die Postcheckgebühren für die Einzahlung mit 45 Cts. und diejenigen für die Abhebung mit 15 Cts. zu ersetzen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 20. Mai 1911 mit folgender Begründung ab: Die Frage, um die es sich handle, sei, richtig verstanden, diejenige, ob die Betreibung als erloschen anzusehen oder für den Betrag der streitigen Gebühren fortzusetzen sei. Nun gehörten zwar die Kosten der Frankatur einer Geldsendung zu den Betreibungskosten und seien deshalb vom Schuldner zu tragen. Die Gebühren für den Check= und Giroverkehr seien aber den Kosten der Frankatur nicht gleichzustellen. Durch die Eröffnung einer Postcheckrechnung habe die Rekurrentin ihren Schuldnern eine Stelle bezeichnet, an die sie rechtsverbindlich für sie Zahlungen leisten könnten. Die damit verbundenen Auslagen habe die Rekurrentin jedenfalls so lange zu tragen, als sie nicht eine gegenteilige Erklärung abge¬ geben habe. C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, das Betreibungsamt Zürich I sei anzuweisen, die Betreibung für den Betrag der strei¬ tigen Gebühren von zirka 45 Cts. fortzusetzen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß Art. 12 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen und erlischt die Schuld durch die Zahlung an das Betreibungsamt. Durch diese Bestimmung erhält das Amt die Stellung eines ge¬ setzlichen Inkassomandatars des Gläubigers und anderseits wird hiedurch der Sitz des Betreibungsamtes zu einem Erfüllungsort für die in Betreibung gesetzte Forderung gemacht (vergl. DCPO §§ 753—754). Hieraus folgt, daß der Schuldner, der an das

Betreibungsamt zahlt, nicht verpflichtet ist, auch noch die Kosten der Übersendung des bezahlten Betrages an den Gläubiger zu tragen. Art. 12 Abs. 2 des Gebührentarifes hat demnach die Be¬ deutung, daß die Frankatur der Sendung an den Gläubiger von diesem und nicht vom Schuldner zu bezahlen ist. Formular 14 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, die Anzeige an den Gläu¬ biger über die Aufstellung des Kollokationsplanes, enthält denn auch den Satz: „Wenn .... der Kollokationsplan von keiner Seite angefochten wird, so können Sie. den Ihnen zuge¬ teilten Betrag bei dem unterzeichneten Betreibungsamte erheben, andernfalls Ihnen derselbe unter Abzug der Kosten zugesandt wird. Hat somit der Schuldner für die Kosten der Übersendung der bezahlten Beträge vom Betreibungsamt an den Gläubiger nicht aufzukommen, so ist es klar, daß die Rekurrentin den Ersatz der für die Einzahlung auf die Postcheckrechnung berechneten Gebühren vom Schuldner nicht verlangen kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.