opencaselaw.ch

37_I_141

BGE 37 I 141

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-31 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

27. Entscheid vom 31. Januar 1911 in Sachen Forster. Verteilung im Konkurs. Anspruch des Gläubigers auf Barzahlung der Konkursdividende. A. — In seiner Eigenschaft als natürlicher Vormund seiner minderjährigen Tochter Frida meldete der Rekurrent Alfred Forster in Feldhof=Märstetten in seinem eigenen Konkurs eine Ersatzfor¬ derung von 714 Fr. für ein auf Frida Forster lautendes und vor Konkursausbruch von ihm konsumiertes Sparkassaguthaben au. Die Forderung wurde auf den Namen sämtlicher vier Kinder des Rekurrenten in Klasse II kolloziert und vollständig gedeckt. Statt die Summe nun aber in bar auszubezahlen, legte das Kon¬ kursamt Weinfelden als Konkursverwaltung sie als Spareinlage bei der thurgauischen Kantonalbank an, welche von der Gesamt¬ summe von 714 Fr. einen Betrag von 90 Cts. für das Büchlein abzog, das auch wieder zu Gunsten aller Kinder lautet und von der Konkursverwaltung dem Rekurrenten übergeben wurde. B. — Dieser führte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be¬ schwerde, mit dem Begehren, das Konkursamt Weinfelden sei zur Barzahlung anzuweisen. Der Rekurrent machte ferner geltend, die Anlage in einem Sparheft zu Gunsten aller seiner Kinder sei auch deshalb unrichtig, weil das ursprüngliche Sparheft nur zu Gun¬ sten des Kindes Frida gelautet habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Freilich habe ein Konkursgläubiger, wenn er keine Gegenstände oder Ansprüche an Zahlungsstatt annehme, Anspruch auf Barzahlung der Konkursdividende. Im vorliegenden Fall sei jedoch dem Rekurrenten bezw. seinen Kindern aus der Spareinlage durchaus kein Nachteil erwachsen, da die Forderung vollwertig sei und das Geld auch mit genügender Leichtigkeit ab¬ gehoben werden könne. Wegen des Abzuges für das Sparheft im besondern sei eine Beschwerde nicht erhoben worden. Da die For¬ derung endlich zu Gunsten sämtlicher Kinder des Kridaren kollo¬ ziert worden sei, habe das Sparheft entsprechend ausgestellt wer¬ den müssen.

C. — Gegen diesen Entscheid hat Forster unter Erneuerung seiner Begehren und Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Beziehung fest, daß die Kollokation der Forderung von 714 Fr. in Klasse II auf den Namen sämtlicher Kinder Forster erfolgt ist. Da der Re¬ kurrent den Beweis dafür, daß diese Feststellung aktenwidrig sei, nicht einmal angetreten hat und sie sich auch sonst durchaus nicht als aktenwidrig erweist, ist sie für das Bundesgericht verbindlich und die hierauf bezügliche Beschwerde daher ohne weiteres abzu¬ weisen.

2. — Anders liegt die Sache bezüglich des Begehrens um Barzahlung der Konkursdividende. Es ergibt sich aus Art. 129 und 136 SchKG, welche ausdrücklich vorschreiben, daß die Ver¬ steigerung gegen Barzahlung zu geschehen, hat und laut Art. 259 leg. cit. auch auf den Konkurs anwendbar sind, und ist übrigens in der Natur der Sache selber begründet, daß das Konkursverfahren die Versilberung der Aktiven zum Zweck hat, wenn auch das Gesetz diesen Grundsatz nicht ausdrücklich ausspricht. Die Folge davon ist, daß auch die Konkursgläubiger, mit alleiniger Ausnahme der Pfandgläubiger, deren Forderungen je nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes dem Erwerber überbunden werden können, Anspruch auf Barzahlung ihrer Kon¬ kursdividende haben und sich eine andere Abfindung nicht gefallen zu lassen brauchen (vergl. auch Art. 156 SchKG). Hatte somit das Konkursamt kein Recht, an Stelle der Bar¬ zahlung dem Rekurrenten eine Forderung anzuweisen, als welche die Zuweisung eines Sparkassaguthabens erscheint, so ist diese Verfügung aufzuheben, gleichviel ob den Anspruchsberechtigten aus dem Vorgehen des Konkursamts tatsächlich ein finanzieller Nachteil erwachsen sei oder nicht, und es ist das Konkursamt anzuhalten, dem Rekurrenten den vollen auf die Forderung ent¬ fallenden Betrag, ohne Abzug für die ungesetzliche Anlage auf der Kantonalbank, auszuhändigen. Es wird dann Sache der kanto¬ nalen Vormundschaftsbehörden sein, Maßnahmen zur Sicherstellung des Betrages zu treffen, wenn zu befürchten ist, daß der Rekur¬ rent ihn nicht zu Gunsten seiner Kinder anlege, sondern für sich selber verbrauche, und es steht dem Konkursamt frei, der zustän¬ digen Behörde zu diesem Zweck entsprechende Mitteilung zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird bezüglich des Begehrens um Barzahlung der Konkursdividende begründet erklärt. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.