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37_I_138

BGE 37 I 138

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-31 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

26. Entscheid vom 31. Januar 1911 in Sachen Betreibungsamt Altdorf. Legitimation des Betreibungsbeamten zur Beschwerdeführung. Art. 19 Gebührentarif: Bezug der vollen Gebühr auch bei Verrech¬ nung des Ganterlöses. A. — In den von der Ersparniskasse Uri gegen Dr. Alban Müller und die Firma Meier, Schmid & Eie. in Altdorf einge¬ leiteten Betreibungen auf Pfandverwertung Nr. 500 und 502 er¬ steigerte die treibende Gläubigerin selber die als Faustpfand haf¬ tenden Werttitel um 26,030 Fr. und es wurden die in Betrei¬ bung liegenden Forderungen mit diesem Betrag kompensiert. Das Betreibungsamt Altdorf stellte in die Kostenrechnung eine Gebühr von 26 Fr. 10 Cts. für den Einzug des Erlöses nach Maßgabe von Art. 19 des Tarifs ein. B. — Auf Beschwerde der Gläubigerin hin strich die kantonale Aufsichtsbehörde unter anderm diesen Posten, sowie den per Ver¬ wertungsanzeige verechneten Betrag von 15 Cts. für das Porto. Dieser Entscheid wird damit begründet, daß das Betreibungsamt in concreto weder einen Inkasso zu machen, noch Erlösbeträge an die Gläubigerin abzuliefern hatte und daher auch nicht berechtigt war, hiefür eine Gebühr in Anrechnung zu bringen. Ebensowenig gehe es an, Porti bei Verwertungsbegehren 2c. anzurechnen, weil in der Ausfertigungsgebühr inbegriffen. C. — Gegen diesen Entscheid hat der Betreibungsbeamte von Altdorf innert Frist wegen irrtümlicher Interpretation des Ge¬ bührentarifs den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er führt aus, daß die in Art. 19 des Tarifs vorgesehene Gebühr in gleicher Weise zu bezahlen sei, ob die Anweisung in bar oder in Werttiteln und ob sie an einen Dritten oder an den bisherigen Faustpfandgläubiger erfolge. Laut eingezogenen Erkundigungen werde der Gebührentarif auch durch die Betreibungsämter Zürich und Luzern so ausgelegt. Ebenso dürfen laut Art. 4 des Tarifs die Portoauslagen besonders in Anrechnung gebracht werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, es sei wegen man¬ gelnder Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung und mangelnder Kompetenz des Bundesgerichts zur authentischen terpretation einer Gesetzesbestimmung auf den Rekurs nicht ein¬ zutreten, eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn auch den Betreibungsbeamten zur Weiterziehung von Entscheiden unterer oder oberer kantonaler Aufsichtsbehörden an die nächstfolgende Instanz in der Regel die Legitimation ab¬ gesprochen werden muß, so ist doch von diesem Grundsatz von je¬ her für den Fall eine Ausnahme gemacht worden, wo die per¬ sönliche Rechtsstellung des Betreibungsbeamten durch den angefochtenen Entscheid in gesetzwidriger Weise beeinflußt wird (vergl. AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 1 S. 7*). Ein solcher Fall liegt in casu vor. Da der Rekurrent ausschließlich auf den Bezug der durch den offiziellen Tarif festgesetzten Gebühren angewiesen ist, hat er zweifellos ein rechtliches Interesse daran, daß diese Ge¬ bühren nicht von der kantonalen Aufsichtsbehörde im einzelnen Falle in gesetzwidriger Weise herabgesetzt werden, und ist mithin — entgegen den von der Vorinstanz zitierten Entscheidungen (Archiv 4 Nr. 116 und AS Sep.=Ausg. 1 Nr. 19**) — zur Beschwer¬ deführung gegen einen solchen Entscheid legitimiert. Daß es sich für das Bundesgericht dabei nicht um die „au¬ thentische“ Interpretation einer Gesetzesbestimmung handeln kann und die von der Vorinstanz hieraus abgeleitete Kompetenzeinrede daher jeglicher Begründung entbehrt, bedarf keiner weitern Er¬ örterung.

2. — Ist somit auf den Rekurs materiell einzutreten, so ist zunächst zu sagen, daß Art. 19 des Gebührentarifs dahin zu verstehen ist und auch allgemein in der Weise gehandhabt wird, daß die ganze Gebühr zu bezahlen ist, auch wenn sich im kon¬ kreten Falle nicht zu allen darin aufgeführten Verrichtungen (Einzug des Verwertungserlöses, Aufstellung des Verteilungs¬ planes und Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger oder zu dessen Handen an die Depositenanstalt) Anlaß bietet. Auch braucht die Ablieferung des Verwertungserlöses nicht notwendiger¬ weise in allen Fällen bar zu erfolgen. Mit Zustimmung der

* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 22 S. 179. * Id. 24 I Nr. 37.

Gläubiger kann an die Stelle der Barzahlung die Anweisung von Forderungen des Schuldners an Zahlungsstatt im Sinne von Art. 131 Abs. 1 SchKG treten. Ferner kann, wie im vor¬ liegenden Fall, der Gläubiger selber an der Steigerung teilnehmen und im Einverständnis mit dem Betreibungsamt seine Forderung mit dem Zuschlagspreis kompensieren. In beiden Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt, die in Art. 19 des Tarifs vorgesehene Gebühr zu beziehen bezw. im Sinn von Art. 144 Abs. 3 aus dem Verwertungserlös vorweg zu erheben. Für den ersten Fall enthält der Gebührentarif selber eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne (vergl. Art. 19 in fine); es besteht aber durchaus kein Grund, den zweiten anders zu behandeln. Hier wie dort kommt der Gläubiger tatsächlich in den Besitz des Liquidations¬ erlöses, wenn es auch an einem Inkasso des Verwertungserlöses durch das Amt fehlt. Das genügt nach dem Gesagten, um die Erhebung der vollen tarifmäßigen Gebühr zu rechtfertigen. Gutzuheißen ist der Rekurs endlich auch bezüglich der streitigen Portoauslagen. Artikel 4 des Gebührentarifs bestimmt in der durch Bundesratsbeschluß vom 12. März 1901 * abgeänderten Fassung ausdrücklich, daß für jede vorgeschriebene, im Tarif nicht besonders erwähnte schriftliche Anzeige, Mitteilung, Aufforderung oder Einladung 50 Cts. samt Zuschlag der Auslagen für die Porti berechnet werden dürfen. Da nun die Verwertungs¬ anzeige im Gebührentarif nirgends erwähnt ist, war der Rekurrent berechtigt, die Portoauslagen besonders in Anschlag zu bringen und die Vorinstanz hat zu Unrecht den entsprechenden Betrag in der Kostenrechnung gestrichen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es wird demnach die von der Vorinstanz herabgesetzte Kostenrechnung (Betreibungen Nr. 500 und 502), soweit die Herabsetzung vom Rekurrenten angefochten wird, in ihrem ursprünglichen Betrage wiederhergestellt.

* Amtl. Gesetzessammlg. 18 S. 603.