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37_I_135

BGE 37 I 135

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Entscheid vom 24. Januar 1911 in Sachen Wirz. Art. 74 Abs. 1 SchKG. Beginn der Frist für den Rechtsvorschlag bei unrichtigem Eintrag des Datums der Zustellung des Zahlungsbe¬ fehls auf dem Schuldnerdoppel. Frage der Anwendbarkeit des Art. 70 Abs. 1 i. f. SchKG. A. — In der von Jakob Trefzer in Basel gegen den Rekur¬ renten I. A. Wirz, Kaufmann daselbst, eingeleiteten Betreibung Nr. 81,006 erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post. Auf dem Schuldnerdoppel ist als Zustellungsdatum der 10., auf dem Gläubigerdoppel dagegen der 9. April 1910 ange¬ geben. Am 19. April erhob der Schuldner Rechtsvorschlag durch eingeschriebenen Brief. Aus dem dem Schuldner ausgestellten Postempfangschein geht nicht hervor, um welche Zeit der Brief aufgegeben wurde; der Poststempel auf dem Brief selber lautet:

19. April, abends 7 Uhr. Davon ausgehend, daß der Zahlungsbefehl dem Schuldner am

9. April zugestellt worden war und der erhobene Rechtsvorschlag daher verspätet sei, entsprach das Betreibungsamt Basel=Stadt dem Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vom 23. November 1910 und erließ demgemäß am 25. gleichen Monats die Pfändungsan¬ kündigung auf den 28. November. B. — Hierüber beschwerte sich Wirz bei der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde, mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändungs¬ ankündigung und vorläufige Sistierung der Betreibung. Zur Be¬ gründung führte er aus, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls erst am 10. April erfolgt und demnach die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages erst am 20. April abgelaufen sei. Auch wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls aber schon am 9. April stattgefunden hätte, wäre der Rechtsvorschlag rechtzeitig erklärt worden, da er am 19. April einige Minuten vor 6 Uhr der Post übergeben worden sei. Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgenommenen Er¬ hebungen haben ergeben, daß der Zahlungsbefehl dem Schuldner tatsächlich am 9. April zugestellt worden war und nicht am

10. April, einem Sonntag. Dagegen konnte nicht mehr festgestellt werden, ob der den Rechtsvorschlag enthaltende Brief vor 6 Uhr

abends aufgegeben worden sei, weil damals auf der betreffenden Postfiliale ein Datumsstempel ohne Stundenangabe zur Verwen¬ dung gelangt war. Hierauf gestützt hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Be¬ schwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1910 von der Erwä¬ gung aus abgewiesen, daß der Poststempel für die Zeit der Auf¬ gabe zur Post solange beweiskräftig sei, als nicht der Gegenbe¬ weis erbracht sei. Da nun dieser Beweis mißlungen sei, habe das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit Recht als verspätet behandelt. C. — Diesen Entscheid hat Wirz nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens und Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Der Rekurrent macht namentlich geltend, daß nach Art. 70 SchSG die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung des Zahlungsbefehls maßgebend sei, welche als Zustellungsdatum den 10. April angebe, daß der Rechtsvor¬ schlag aber auch sonst als rechtzeitig eingelegt betrachtet werden müsse, da im Zweifel zu Gunsten des Schuldners zu entscheiden sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Nachdem die Vorinstanz in für das Bundesgericht ver¬ bindlicher Weise festgestellt hat, daß der Zahlungsbefehl dem Ne¬ kurrenten tatsächlich am 9. April zugestellt worden ist, fragt sich nur noch, ob der Rekurrent trotzdem verlangen könne, daß der

10. April der Berechnung der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist zu Grunde gelegt werde, da dieser Tag vom zustellenden Brief¬ träger irrtümlich auf dem Schuldnerdoppel als Zustellungsdatum angeben worden ist. Diese Frage ist zu verneinen. Nach Art. 74 Abs. 1 SchKG ist der Rechtsvorschlag innert zehn Tagen von der Zustellung des Zahlungsbefehls an dem Betreibungsamt zu erklären, mit andern Worten, der Tag der effektiven Zustellung ist für den Beginn der Frist maßgebend. So wenig als die irrtümliche Angabe eines früheren Datums auf dem Zahlungsbefehl einen innert zehn Tagen von der tatsächlichen Zustellung an eingelegten Rechtsvor¬ schlag zu entkräftigen vermöchte, so wenig kann anderseits die Ein¬ tragung eines spätern Datums dazulühren, einen erst nach Ablauf der Frist erklärten Rechtsvorschlag zu berücksichtigen, wenn nach¬ gewiesen ist, daß der Eintrag auf einem Irrtum beruht. Demgegenüber geht auch die Berufung des Rekurrenten auf Art. 70 Abs. 1 SchKG, wonach im Fall einer Diskrepanz zwischen beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls die dem Schuldner zugestellte maßgebend sein soll, fehl. Es ergibt sich schon aus der Stellung dieser Bestimmung im Gesetz, daß sie nur auf die vom Betreibungsamt selber vorzunehmenden Eintragungen anwendbar ist, nicht aber auf die Beifügungen, welche der Zah¬ lungsbefehl nach seinem Erlaß durch Dritte erhält. Es greift dann vielmehr wieder der allgemeine Rechtsgrundsatz Platz, daß öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen nur solange vollen Beweis erbringen, als nicht ihre Unrichtigkeit nach¬ gewiesen ist. Die streitige Angabe auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls hat sich nun tatsächlich als falsch erwiesen, so daß der Rekurrent sich nicht darauf berufen kann.

2. — Ging somit die Frist für die Erhebung des Rechtsvor¬ schlages in casu am 19. April abends 6 Uhr zu Ende, so ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, daß der auf den 19. April abends 7 Uhr lautende Poststempel auf dem eingeschriebenen Brief, welcher den Rechtsvorschlag enthielt, mangels Gegenbeweises als maßgebend und der Rechtsvorschlag demnach als verspätet anzu¬ sehen ist. Das Bundesgericht hat bereits in einem ähnlichen Fall (AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 25 *) die Beweiskraft des Poststempels für die Zeit der Aufgabe zur Post unter Vorbehalt des Gegen¬ beweises anerkannt und festgestellt, daß es Pflicht des Schuldners sei, wenn er im letzten Augenblick vor Ablauf der Frist den Rechts¬ vorschlag abgebe, dafür zu sorgen, daß die rechtzeitige Eingabe gehörig bescheinigt werde. Demgemäß hätte der Rekurrent darauf dringen sollen, daß nicht nur der Tag, sondern auch die Stunde der Aufgabe auf dem Empfangschein genau verurkundet werde, um sich einen rechtsgenüglichen Beweis für seine Behauptung, daß der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei, zu sichern. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 33 S. 310 ff.