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37_I_130

BGE 37 I 130

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Entscheid vom 24. Januar 1911 in Sachen Konkursmasse des Josef Thür. Konkursverfahren: Streit über die Gläubigerqualität bei Forderungen, die nach rechtskräftiger Feststellung des Kollokationsplanes zediert worden sind. A. — In dem über Josef Thür, Bäcker in Botsberg=Flawil eröffneten Konkurs gab Emil Harder, Wirt im Jakobsbad bei Wängi, einen auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners haftenden Hypothekartitel von 10,000 Fr. ein. Diese Forderung wurde rechtsgültig als grundpfandversichert kolloziert. Anderseits machte die Konkursmasse gegen Harder eine Gegenforderung von 6000 Fr. bezw. 7000 Fr. geltend und es nahm das Konkursamt Unter¬ toggenburg als Konkursverwaltung im Einverständnis mit Harder einen entsprechenden Kompensationsvorbehalt ausdrücklich in den Kollokationsplan auf. Der vom 20. bis 29. August 1910 auf¬ gelegte Kollokationsplan wurde innerst Frist nicht aufgehoben. Harder hatte den Hypothekartikel im Konkurs nicht eingelegt, sondern einem Agenten in Zürich übergeben, welcher ihn seinerseits weitergab, sodaß er schließlich ohne Wissen Harders vom Betrei¬ bungsamt Zürich IV versteigert wurde. Der Ersteigerer, A. Rubin, Wirt, in Schaffhausen, verlangte nun, daß er statt Harder im Kollokationsplan als forderungsberechtigt eingetragen werde. Das Konkursamt entsprach dem Begehren am 17. November 1910 durch folgenden als „Amtsnotiz“ bezeichneten Nachtrag zum Kollo¬ kationsplan: „An Stelle von E. Harder als Gläubiger für „10,000 Fr. tritt laut Ausweis des Betreibungsamtes Zürich IV „vom 14. dies A. Rubin, Hotel Damhirsch, Schaffhausen.“ Gleichzeitig setzte das Konkursamt dem Harder eine Frist von zehn Tagen an, um allfällig dagegen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen, nachdem es ihn bereits am 12. November unter Hinweis auf den Erwerb des Titels durch Rubin eingeladen hatte, seine Schuld von 6000 Fr. nunmehr innert acht Tagen an das Amt abzubezahlen. B. — Amt 27. November 1910 führte Harder bei der untern Aufsichtsbehörde gegen das Konkursamt Beschwerde, mit den Be¬ gehren, es sei der Kollokationsplan in seiner frühern Form wiederherzustellen, eventuell, er sei zwecks der gewünschten Abän¬ derung neu aufzulegen, mit Anfechtungsfrist, ganz eventuell, es sei die Abänderung nur soweit zulässig, als sie nicht die bereits erfolgte Verrechnung im Betrag von 7000, bezw. 6000 Fr. be¬ treffe. Die untere Aufsichtsbehörde hat das Hauptbegehren abge¬ wiesen und ist auf die Eventualbegehren mangels Kompetenz nicht eingetreten. Die obere kantonale Instanz dagegen, an welche Harder weiter rekurrierte, erklärte die Beschwerde dahin begründet, daß sie die Verfügung des Konkursamtes vom 17. November 1910 aufhob

und den Ersatz der „Amtsnotiz“ im Kollokationsplan durch die Bemerkung anordnete, auch A. Rubin beanspruche diese Forderung für sich. Dieser Entscheid wird in der Hanptsache damit begründet, daß der unangefochten gebliebene Kollokationsplan nur hinsichtlich des Ranges und Betrages der Konkursforderungen Rechtskraft schaffe, nicht dagegen für die Frage, welchem unter mehreren Gläubigerprätendenten eine von der Konkursverwaltung anerkannte Forderung zustehe. Die Konkursmasse sei nicht gehalten, sich darüber schlüssig zu machen, sondern berechtigt, die Konkursdivi¬ dende einfach zu Handen des außerhalb des Konkurses Obsiegenden zu deponieren. Was sodann die Frage der Kompensation betreffe, so ergäben sich für das Liquidationsverfahren — und darauf hätten sich die Aufsichtsbehörden zu beschränken — nur dann Schwierig¬ keiten, wenn die Konkursverwaltung die Kompensation gegen Rubin ablehnen, dafür aber gegen Harder zulassen sollte. Es müßte alsdann für jeden eine besondere, also im ganzen eine dop¬ pelte Kollokation stattfinden. C. — Diesen Entscheid hat das Konkursamt nunmehr recht¬ zeitig ans Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei die Beschwerde Harders abzuweisen, eventuell es sei der Konkurs¬ verwaltung ein Weg zu zeigen, auf dem Harder und Rubin zur baldigen Austragung ihres Streites gezwungen werden können. Das Konkursamt gibt zu, daß das im angefochtenen Entscheid angeordnete Verfahren richtig sei, behauptet aber, daß das von ihm selber eingeschlagene ebenfalls richtig sei und dazu der Kon¬ kursmasse eine bessere prozessualische Stellung garantiere. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ gesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Abzuweisen wäre der Rekurs eigentlich schon deshalb, weil das rekurrierende Konkursamt selber zugibt, daß der ange¬ fochtene Entscheid richtig, also nicht gesetzwidrig sei. Ob auch die Verfügung des Konkursamtes, welche von der Vorinstanz aufge¬ hoben wurde, richtig war, wäre hienach gar nicht mehr zu un¬ tersuchen, da es sich ja, wenn beide Verfügungen gesetzlich wären, nur noch fragen könnte, welche von beiden Verfügungen die an¬ gemessenere gewesen sei. Eine bloße Angemessenheitsfrage kann aber laut Artikel 19 SchKG einen Rekurs ans Bundesgericht nicht begründen.

2. — Auch von diesem formellen Gesichtspunkt abgesehen, ist jedoch der Rekurs abzuweisen, da der Vorentscheid in der Tat nicht gesetzwidrig ist, dagegen die Verfügung des Konkursamtes, deren Aufrechthaltung im Rekurs verlangt wird, entgegen der Behaup¬ tung des Rekurrenten, unrichtig und gesetzwidrig war. Wird die gleiche Forderung im Konkurs innert Frist von verschiedenen Gläubigern eingegeben, so hat die Konkursver¬ waltung freilich Recht und Pflicht, auf Grund der Erklärungen des Gemeinschuldners und sonstiger Erhebungen die Forderung nur zu Gunsten eines Gläubigers zuzulassen und die andere Ein¬ gabe abzuweisen. Der Streit darüber, welchem von beiden An¬ sprechern die Forderung zustehe, wickelt sich dann in Form eines Kollokationsprozesses zwischen diesen beiden ab und die Konkurs¬ masse bleibt dabei außer Spiel. Anders verhält es sich aber, wenn erst, nachdem eine Forderung rechtsgültig kolloziert wurde und der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, von einem angeb¬ lichen Zessionar auf diese Forderung Ansprüche erhoben werden und ein solcher Fall liegt in casu vor. Es handelt sich dabei nicht um die nachträgliche Geltendmachung einer neuen Konkurs¬ forderung im Sinn von Art. 251 SchKG. Die nämliche For¬ derung war vielmehr bereits rechtskräftig kolloziert und eine neue Kollokationsverfügung daher vollständig überflüssig. Der Rekur¬ rent ist im Irrtum, wenn er meint, daß nach Konkursausbruch eintretende Anderungen hinsichtlich der subjektiven Berechtigung an den eingegebenen Forderungen im Kollorationsplan stets wieder zu berücksichtigen seien, sondern es hat sich die Konkursverwaltung richtigerweise an den Tatbestand zu halten, wie er bei der Kon¬ kurseröffnung vorliegt, und ist nur verpflichtet, bei der Erstellung des Kollokationsplanes zu untersuchen, ob die Forderung auch wirklich dem anmeldenden Gläubiger gegenüber anzuerkennen sei. Sonst könnte, da Forderungsabtretungen ja jederzeit möglich sind, der Kollokationsplan überhaupt nie abgeschlossen werden. Die Praxis hat denn auch seit langem und mit Recht erkannt, daß die Austragung des Streites über die Gläubigerqualität im

solchen Fällen außerhalb des Konkurses zu geschehen habe und daß die Konkursmasse, wie jeder andere Schuldner befugt sei, sich gemäß Art. 188 OR durch gerichtliche Hinterlegung der auf die kollozierte Forderung entfallenden Dividende zu befreien (vergl. AS Sep.=Ausg. 1 Nr. 79, 3 Nr. 1, 6 Nr. 81 Erw. 2*). Die nachträgliche Eingabe des Rubin rechtfertigte also in der Tat eine Abänderung des Kollokationsplanes nicht.

3. — Nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren des Re¬ kurrenten, es sei ihm ein Weg zu weisen, auf dem die beiden Ansprecher zur baldigen Austragung ihres Streites verhalten werden könnten. Hiezu hat das Bundesgericht weder Recht noch Pflicht. Es ist Sache der Konkursverwaltung selber, diesfalls die nötigen Schritte zu tun; ob sie gesetzlich und angemessen seien, wird sich dann in einem allfälligen neuen Beschwerdeverfahren zeigen. Die weitere Gestaltung des Verfahrens hängt ja zunächst ausschließlich davon ab, ob die Konkursverwaltung an der Kom¬ pensation, wie sie im Kollokationsplan vorgemerkt und, wie es scheint, auch vom Gläubiger Harder anerkannt war, auch gegen¬ über dem neuen Gläubiger Rubin festhält. Darüber liegt eine Willensäußerung der Konkursverwaltung zur Zeit nicht vor und es fehlt bis dahin zu weiteren Vorkehren jeder Anlaß. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 145 S. 738 ff. ; 26 I Nr. 18 S. 113 ff. ; 29 I Nr. 130 S. 609 ff.