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13. Arteil vom 31. März 1911 in Sachen Käser, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Versicherungsgesellschaft „Rheuania", Bekl. u. Ber.=Bekl. Kollektivunfallversicherung verbunden mit Versicherung der ge¬ werblichen Haftpflicht. Nichhaftung des Versicherers für einen gegebenen Unfall — trotz festgestellter Haftbarkeit des Versicherten nach Haftpflichtrecht — gemäss der vertraglichen Begrenzung¬ des Umfangs der Haftpflichtversicherung entsprechend dem Umfange der Unfallversicherung, wegen Nichtzutreffens dieser letzteren laut Versicherungsantrag, eventuell wegen polizegemässer Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zufolge unrichtiger Deklarationsangabe. Unbegründeter Anspruch des Versicherten auf Ersatz seiner Kosten für die Durchführung des Haftpflichtprozesses. A. — Durch Urteil vom 2. November 1910 hat die 1. Appel¬ lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streit¬ sache erkannt; „Die Klage wird abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 15. August 1910 die Klage im vollen Umfange gutzuheißen; eventuell sei die Klage in dem Betrage zu schützen, der sich als Haftpflichtent¬ schädigung des Arbeiters ergebe, wenn von einem Taglohn desselben von 7 Fr. 50 Cts. ausgegangen werde. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Kläger Fritz Käser, Inhaber einer Kartenschlägerei in Zürich, ist laut Kollektiv=Unfall=Versicherungspolize Nr. 331859 vom 15. April 1908, die eine frühere Polize Nr. 288501 ersetzte, bei der Beklagten, der Versicherungsgesellschaft „Rhenania“, ver¬ sichert. Laut dem Ingreß der Polize gewährt die Beklagte dem Kläger „Versicherung gegen die Folgen körperlicher Unfälle, von denen dessen Arbeits= und Betriebspersonal, soweit solches nach dem Antrage in die Versicherung einbezogen worden ist, bei Ausübung der Berufstätigkeit in der Kartenschlägerei betroffen werden sollte“ Laut dem sich daran anschließenden § 1 der allgemeinen Beding¬ ungen übernimmt die Beklagte die Verpflichtung zur Bezahlung der polizemäßigen Entschädigung für den Fall, daß eine in die Versicherung einbezogene Person einen Betriebsunfall erleidet. Nach § 4 II dieser Bedingungen wird die Versicherung gewährt auf Grund des Gesamtjahreslohnes der in dem versicherten Betrieb be¬ schäftigten Beamten und Arbeiter. Dabei hat der versichernde Ar¬ beitgeber im Antrage zu deklarieren, den wievielten Jahreslohn er als Kapital oder Rentenkapital für jeden Beamten und Arbeiter für Tod oder bleibende Invalidität versichern wolle, und danach soll dann die Prämie auf Grund der letztjährig wirklich bezahlten be¬ rechnet und entrichtet werden. Spätestens 14 Tage nach Schluß seien die des Versicherungsjahres — bestimmt im weitern § 5 - vollständigen Lohnlisten der Gesellschaft einzufenden, und wenn sich eine höhere Arbeiterzahl oder höhere Lohnsummen als deklariert, ergeben, sei das Mehr der Prämie sowohl für die Vergangenheit als auch für das neu begonnene Versicherungsjahr sofort nachzu¬ bezahlen, während bei geringerer Arbeiterzahl oder Lohnsumme der zuviel bezahlte Prämienbetrag auf die neue Jahresprämie ange¬ rechnet werde. In § 7 dieser allgemeinen Bedingungen endlich wird erklärt, daß der Versicherungsantrag in Gemeinschaft mit den Versicherungsbedingungen die Grundlage der Versicherung bilde. Eine Beilage zu der Polize enthält sodann noch „besondere Be¬ dingungen". Diese bestimmen zunächst, daß durch die „oben be¬ zeichnete Versicherung bei haftpflichtigen Betrieben auch die Ver¬ bindlichkeit des Versicherungsnehmers als Arbeitgeber gedeckt“ werde, „wie solche durch die Schweizer Haftpflichtgesetzgebung festgesetzt“ sei. Ferner wird hier unter Ziffer 6 bestimmt, daß die Entschä¬ digung aus dieser Versicherung bei Todes= und Invaliditätsfällen den 1000=fachen Tagesverdienst nicht übersteigen und bei haft¬ pflichtigen Betrieben in keinem Falle den im Haftpflichtgesetz vor¬ gesehenen sechsfachen Jahresverdienst oder das Maximum von 6000 Fr. überschreiten dürfe. Die Ziffer 7 sodann ändert den § 13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen — der die Ent¬ schädigung im Todes= und Invaliditätsfalle näher regelt — dahin ab, daß die Gesellschaft bei haftpflichtigen Betrieben die nach der Haftpflichtgesetzgebung obliegende Entschädigung (innerhalb von Ziffer 6 der besondern Bedingungen) zu leisten habe. In seinem Versicherungsantrag (vom 11. April 1908) hatte der Kläger hinsichtlich des zu versichernden Personals folgende Angaben gemacht: Die Gesamtzahl der augenblicklich in seinem Betriebe beschäftigten Personen betrage 6—7, und nach ihren Be¬ schäftigungsarbeiten seien es: „1 Kartenschläger, 2 Zeichner, 3 Hilfs¬ personen, Mädchen.“ Der jährliche Gesamtarbeitslohn belaufe sich auf 8000 Fr. der niedrigste Lohn per Kopf auf 1 Fr. und der höchste auf 7 Fr. 50 Cts. Auf Grund dieser Angaben wurde die Versicherung gemäß dem erwähnten § 4 II der allgemeinen Be¬ dingungen „nach dem verausgabten Jahreslohn angenommenen auf 8000 Fr. gewährt und die Prämie auf 1,75% hievon, also auf 140 Fr. jährlich bestimmt. Am 11. Mai 1909 erlitt der Vorarbeiter des Klägers, Heinrich Hotz, der beim Kläger seit dem 1. November 1905, zuletzt mit einem monatlichen Lohn von 325 Fr., angestellt war, einen Betriebs¬ unfall. Hotz strengte darauf gegen den Kläger eine Haftpflichtklage an, und dieser wurde gerichtlich verurteilt, Hotz eine Haftpflicht¬ entschädigung von 5000 Fr. nebst 5% Zins seit dem Tage des Unfalls zu bezahlen und ihm 201 Fr. 70 Cts. Gerichts= und 120 Fr. Parteikosten zu ersetzen. Der Prozeß war von der Be¬ klagten für den Kläger geführt worden, mit dem Vorbehalt, daß ihre Zahlungspflicht als Versichererin dadurch nicht präjudiziert sein sollte. Im vorliegenden Prozesse fordert nunmehr der Kläger von der Beklagten gestützt auf den Versicherungsvertrag Bezahlung
jener an Hotz ausgerichteten Beträge und ferner des Betrages der Rechnung seines Anwaltes im Haftpflichtprozesse. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen, im wesentlichen mit der Begründung, daß Hotz nicht in die Versicherung einbezogen worden sei, und die Vorinstanz ist von diesem Gesichtspunkte aus zur Ver¬ werfung der Klage gelangt, die erstinstanzlich geschützt worden war.
2. — Der vorliegende Versicherungsvertrag kumuliert eine Kollektivunfallversicherung mit einer Haftpflichtversicherung, und zwar in der Weise, daß zunächst die erste Versicherungsart unter Aufstellung der allgemeinen Versicherungsbedingungen eingehend geregelt wird, bei der zweiten aber nur die für sie geltenden „be¬ sondern Bedingungen“ aufgestellt werden. Hinsichtlich dieser zweiten muß also der Vertragsinhalt, soweit er nicht in den „besonderen Bedingungen“ zum Ausdruck gekommen ist, aus den zunächst für die Unfallversicherung vereinbarten Vorschriften, also namentlich aus den „allgemeinen Versicherungsbedingungen“ entnommen werden, sofern wenigstens nicht die Natur der Haftpflichtversicherung eine solche Auslegung verbietet. In diesem Umfange sind somit die „allgemeinen Versicherungsbedingungen“ die unentbehrliche Ergän¬ zung der sonst in den meisten Punkten unvollständigen Regelung der Haftpflichtversicherung. Vor allem gilt das auch für die hier in Betracht kommende Frage, hinsichtlich welcher der im klägerischen Betriebe tätigen Personen die Beklagte den Kläger gegen die Folgen seiner Haftpflicht als Unternehmer decken soll. Es läßt sich auch nicht etwa annehmen, für die Bestimmung des Kreises dieser Per¬ sonen komme es lediglich auf die Umschreibung in den Haftpflicht¬ gesetzen an, sodaß die Beklagte dem Kläger von selbst und ohne weiteres hinsichtlich aller Personen, denen er bei Unfällen gesetzlich haftpflichtig ist, als Versichererin einzustehen hätte und die An¬ gaben des Klägers in seinem Versicherungsantrag über das zu versichernde Personal hier ohne Bedeutung wären. Gegenüber dieser Auffassung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß in Ziffer 1 der besondern Bedingungen die Deckung der Haftpflichtverbindlichkeiten des Klägers unter Berufung auf die „oben bezeichnete Versicherung“ also die Kollektivunfallversicherung, zugesagt wird. Sodann ist für die Haftpflichtversicherung auch keine besondere, nach speziellen Grundsätzen zu berechnende Prämie vereinbart worden. Vielmehr soll die Prämie für die beiden Versicherungszweige einheitlich be¬ stimmt werden und zwar auf Grund der Vorschriften der „allge¬ meinen Versicherungsbedingungen“. Dabei werden ferner für die Kollektivunfallversicherung ganz genaue Angaben über den Bestand und die Lohnverhältnisse des zu versichernden Personals verlangt, und es kann die Beklagte nun nicht willens gewesen sein, in diese Grundlage für die Berechnung ihres Risikos hinterher wieder dadurch ein Moment der Ungewißheit zu bringen, daß der Kreis des Per¬ sonals, auf den sich die Haftpflichtversicherung bezieht, anders, und zwar weiter, gezogen würde. Ebenso war selbstverständlich die Übernahme der Haftpflichtversicherung nicht als eine unentgeltliche Zugabe zu der Unfallversicherung gemeint. Nach all'dem muß also die streitige Frage, ob der Vorarbeiter Hotz ebenfalls zu den Personen gehöre, hinsichtlich deren die Beklagte das Haftpflichtrisiko übernommen hat, auf Grund der allgemeinen Versicherungsbedin¬ gungen beurteilt werden. 3. Durch die oben mitgeteilten Vorschriften der Ziffer 1, 4, 5 und 7 der allgemeinen Bedingungen wird nun die Versicherung auf diejenigen im klägerischen Betriebe tätigen Personen beschränkt, die in sie einbezogen worden stud. In welchem Umfange letzteres der Fall ist oder nicht, hängt zunächst von den diesen Punkt be¬ treffenden Angaben des Klägers in seinem Versicherungsantrag ab, da, wie die Ziffer 7 noch ausdrücklich hervorhebt, der — von der Beklagten angenommene — Antrag, zusammen mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Grundlage der Versicherung bildet. Unter den Angaben des Klägers ist nun von ausschlaggebender Be¬ deutung für die vorliegende Frage seine Erklärung auf die im Antragsformular gestellte Frage nach dem „höchst vorkommenden täglichen Lohn per Kopf“. Er gibt diesen Maximallohn auf 7 Fr 50 Cts. an, während der Vorarbeiter Hotz damals einen weit größern Lohn, nämlich rund 13 Fr. täglich, verdiente. Daraus ist mit Notwendigkeit zu schließen, daß Hotz vom Kläger nicht in die Versicherung hat einbezogen werden wollen. Die gestellte Frage gestattete nicht die Angabe eines Betrages, der sich unter dem wirklich vorkommenden Maximallohn hielt und dazu noch in so bedeutendem Maße. Eine genaue Beantwortung der Frage war vielmehr durchaus geboten, weil es sich um ein für die Beklagte
wichtiges Risikomoment handelte, nach dem sich nicht nur bei der Unfallversicherung die Versicherungssumme, sondern auch bei der Haftpflichtversicherung die Haftpflichtentschädigung und deren Deckung durch die Beklagte zu richten hatte. Daß die Beklagte aus diesem Grunde an einem zuverlässigen Aufschluß über diesen Punkt wesent¬ lich interessiert war, konnte dem Kläger nicht entgehen. Es läßt sich auch nicht etwa einwenden, der Maximallohn sei im Sinne einer bloß approximativen Schätzung anzugeben gewesen, da nach dem Vertragsschlusse neue Angestellte mit höherem Lohne in das Geschäft hätten eintreten können. Zwar nimmt der Vertrag (§ 5 der allgemeinen Bedingungen) auf zukünftige Veränderungen im Bestand des Betriebspersonals und der Lohnverhältnisse Rücksicht; das berührt aber die Bedeutung der hier zu machenden Angabe nicht, wodurch die Beklagte von dem beim Vertragsschlusse tatsäch¬ lich bezahlten Maximalbetrag bestimmte Kenntnis erhalten soll, und zwar in der Meinung, daß dieser Maximalbetrag als Faktor für die Berechnung der Entschädigung eine feste Limite nach oben darstellt. Diese Auslegung der fraglichen Deklaration des Klägers wird sodann noch durch andere Momente wesentlich verstärkt. So hat namentlich der Agent der Beklagten, als es sich um den Abschluß des Versicherungsvertrages handelte, dem Kläger, wie dieser zugibt, erkärt, Hotz solle eine Einzelversicherung abschließen; und tatsächlich hat sich denn auch der Agent zu diesem Zweck an Hotz gewandt. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß Hotz schon während der Dauer des frühern Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen war. Wenn er auch bei der Eingehung dieses frühern Vertrages noch nicht im Dienste des Klägers stand, so haben die Parteien doch ihren Willen, ihn von der Versicherung auszuschließen, nachträglich dadurch bekundet, daß der Kläger seine Deklaration eines Gesamt¬ lohnes von 13,529 Fr. 60 Cts. für das Versicherungsjahr 1905 hinterher auf 9529 Fr. 50 Cts. herabgesetzt und diese Berichtigung damit begründet hat, es sei in jener Deklaration auch der Gehalt des Leiters seines Etablissements — als welcher, wie feststeht, schon damals Hotz funktionierte — inbegriffen gewesen, und daß die Be¬ klagte dem zustimmte. Endlich lassen sich zur Unterstützung noch zwei Punkte im Versicherungsantrag selbst anführen: Nämlich der Um¬ stand, daß der Kläger bei der Aufzählung des in die Versicherung einbezogenen Personals nach seiner Beschäftigungsart einen Vor¬ arbeiter oder Leiter seines Betriebes nicht nennt, sondern nur die eigentlichen Arbeiter selbst, und sodann, daß er den jährlichen Ge¬ samtarbeitslohn auf 8000 Fr. einschätzt, in welcher Summe er nach seinen bisherigen Lohnausgaben das dem Vorarbeiter Hotz zu bezahlende Salär von rund 4000 Fr. nicht als enthalten an¬ sehen konnte. Der Kläger wendet nun freilich ein, in der letzten Lohnliste pro 1908/09, die er der Beklagten zwei Tage vor dem Unfall eingesandt habe, sei dann der Lohn des Hotz mitaufge¬ nommen gewesen. Allein für die Frage, ob Hotz in die Versicherung einbezogen gewesen sei, ist das bedeutungslos, da, wenn ihn die Parteien schon bei der Eingehung des Vertrages ausgenommen haben, der Kläger ihn nicht nachher einseitig der Versicherung hat unterstellen können und da es sich auch nicht etwa um die nach¬ trägliche Ausdehnung der Versicherung auf neueingetretenes Be¬ triebspersonal im Sinne der Ziffer 5 der Polize handelt. Übrigens hält die Vorinstanz nicht für dargetan, daß der Kläger die frag¬ liche Lohnliste schon vor dem Unfall eingereicht habe, und diese Würdigung ist nicht, wie der Kläger behauptet, aktenwidrig, da der Brief der Beklagten vom 11. November 1909, auf den sich der Kläger hiefür beruft, als Zeitpunkt der Einreichung der Lohn¬ liste den 9. Mai 1909 nur in dem Sinne nennt, daß damit (unter Anführungszeichen) eine frühere Behauptung des Klägers wieder¬ gegeben wird. Laut den vorstehenden Ausführungen ist also durch Willens¬ einigung der Parteien, wie sie durch den Versicherungsantrag des Klägers, dessen Annahme durch die Beklagte und den Vertrags¬ abschluß zustande gekommen ist, der Vorarbeiter Hotz nicht in die Versicherung einbezogen worden, weil sein Lohn das vorgesehene Maximum überstiegen hat. Unter diesen Umständen kann auch das eventuelle Begehren nicht geschützt werden, es sei Hotz wenigstens hinsichtlich einer Lohnquote von 7 Fr. 50 Cts. als unter die Ver¬ sicherung fallend und die Beklagte insoweit als zur Deckung des Haftpflichtschadens verpflichtet zu erklären. Für die Annahme, daß der Kläger eine solche bloß teilweise Versicherung seines Angestellten und der ihn hinsichtlich dessen treffenden Haftpflicht gewollt und
namentlich, daß die Beklagte ihrerseits damit einverstanden gewesen sei, bieten die Akten keine Anhaltspunkte. Wäre übrigens auch der Kläger bei der Abfassung des Versicherungsantrages wirklich willens gewesen, Hotz ebenfalls, aber nur in Bezug auf eine Quote seines Lohnes, in die Versicherung einzubeziehen, so hätte er doch der Beklagten über die Sachlage klaren Aufschluß geben und ihr nament¬ lich mitteilen sollen, daß der Lohn des Hotz das deklarierte Maxi¬ mum von 7 Fr. 50 Cts. übersteige; und mangels dessen wäre in diesem Falle der Versicherungsvertrag, soweit Hotz in Betracht kommt, nach Ziffer 7 der Polize wegen unrichtiger Angabe des Lohnmaximums, als einer für das Risiko erheblichen Tatsache, ungültig.
4. — Besteht der gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft erhobene Anspruch auf Deckung der Haftpflichtschuld des Klägers nicht, so fehlt auch, zum mindesten vom versicherungsrechtlichen Stand¬ punkte aus, ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Gerichts= und Anwaltskosten, die ihm im Haftpflichtprozeß gegen Vorarbeiter Hotz erwachsen sind. Ob ein solcher Kostenersatz sich in Hinsicht auf die Teilnahme der Beklagten am Haftpflichtprozeß aus Gründen des kantonalen Prozeßrechtes rechtfertige, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 2. November 1910 in allen Teilen bestätigt. Mangel