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37_II_603

BGE 37 II 603

Bundesgericht (BGE) · 1911-11-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

88. Arteil vom 10. November 1911 in Sachen Pianlo, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Waldburger-Secchi, Bekl. u. Ber.=Bekl. Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendung oder An¬ wendbarkeit eidgen. Rechts. (Art. 56 0G): Die Art. 199 bis 209 OR regeln nur die rechtsgeschäftliche Uebertragung des Mobiliareigentums und haben nicht auch die originären Er¬ werbsarten dieses Eigentums im Auge. Speziell die Frage, in welcher Weise und gegen wen der Vindikant einer verlorenen Sache, die der Finder dem rechtmässigen Eigentümer als solchem vorschriftgemäss zur Verfügung hält, zur Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs vorzugehen hat, beurteilt sich nicht nach Art. 206 OR, sondern nach dem kantonalen Recht. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Am Vormittag des 12. April 1908 fand die beklagte Frau Henriette Waldburger=Secchi in Samaden auf der Straße zwischen der Eisenbahnstation und dem alten Hotel „Bernina“ daselbst vier zusammengefaltete 500 Fr.=Banknoten. Sie lieferte den Fund dem Gemeindevorstand von Samaden ab, und dieser setzte gemäß § 192 bündn. PG das zuständige Kreisamt Oberengadin in Kenntnis.

Der Kreispräsident ließ die Banknoten vorläufig als unveränder¬ liches Depot bei der Kantonalbank von Graubünden hinterlegen und erließ ferner, nach weiterer Vorschrift des § 192 bündn. PG, im kantonalen Amtsblatt vom 24. April 1908 die öffentliche Bekanntmachung, daß auf Gebiet der Gemeinde Samaden ein „größerer Geldbetrag“ gefunden worden sei, den der rechtmäßige Eigentümer bei genügendem Ausweis und gegen Erlegung des gesetzlichen Finderlohnes innert den nächsten drei Monaten beim Kreisamt in Empfang nehmen könne. Auf diese Publikation erhob, mit Schreiben an den Kreispräsidenten vom 27. Mai 1908, der Kläger Paolo Pianto, Wirt zum „Weißen Kreuz“ in Samaden, Anspruch auf Herausgabe des gefundenen Geldes, indem er geltend machte, daß dasselbe offenbar einen Teil der ihm zwischen dem 6. und 9. April 1908 gestohlenen Geldsumme von 4000 Fr. bilde. Der Kläger hatte nämlich schon am 10. April 1908 beim Kreisamt die An¬ zeige erstattet, daß er am 9. April abends das Verschwinden eines Geldbetrages von 4000 Fr. in Banknoten (worunter vier inländische zu 500 Fr.) aus einer in seinem Schlafzimmer untergebrachten Kassette, welches Geld am 5. April abends noch vorhanden gewesen sei, festgestellt habe. Andere Fundansprecher meldeten sich beim Kreisamt nicht. Nachdem die wegen der Diebstahlsanzeige des Klägers eingeleitete Strafuntersuchung durch Beschluß des Ausschusses des Graubündner Kantonsgerichts vom 19./20. Februar 1909 als ergebuislos ein¬ gestellt und der Fall „ad acta“ gelegt worden war, bewirkte der Kreispräsident — auf Drängen der Beklagten, die den gesetzlichen Finderlohn (gemäß § 193 bündn. PG in der Regel 10 % des Fundwertes) reklamierte — den Erlaß folgender Verfügung des Kreisgerichts Oberengadin vom 27. September 1909: „Frau Henriette Waldburger=Secchi hat von nun an das Recht „an den jährlichen Zinsen der von ihr gefundenen 2000 Fr. „Diese 2000 Fr werden bei der Kantonalbank angelegt und durch „das Kreisamt Oberengadin verwaltet, bis der gesetzliche Eigentümer „eruiert ist oder die Verjährung eingetreten und konstatiert ist, in welch „letzterem Fall dann die Finderin ohne weiteres Eigentümerin des „Kapitals wird." Gleichzeitig belastete das Gericht die Finderin mit den aufgelaufenen Spesen, im Betrage von 18 Fr., mit eventuellem Regreß gegen den Eigentümer, und bestimmte ferner, daß vor der Verfügung über die Banknoten dem Verhöramt noch Gelegenheit zu deren Reproduktion zu geben sei (die dann auch auf photographischem Wege vorgenommen wurde). B. — Mit Leitschein vom 31. März 1910 hat nun der Kläger gegen die Beklagte das Begehren ans Recht gesetzt: die Beklagte sei pflichtig zu erklären, die am 12. April 1908 beim Bahnhof Samaden gefundenen vier Banknoten à 500 Fr., bezw. deren Wert, plus 5 % Zins vom 27. September 1909 an, an den Kläger auszuhändigen, unter gerichtlicher und außergerichtlicher Kostenfolge. Die Beklagte hat diesem Begehren gegenüber eingewendet, sie habe sich von Anfang an bereit erklärt, die gefundenen Banknoten dem rechtmäßigen Eigentümer gegen den gesetzlichen Finderlohn nebst Ersatz ihrer Auslagen auszuhändigen; sie habe den Fund deshalb der Behörde abgeliefert und könne nun nicht als Proze߬ partei ins Recht gefaßt werden, nachdem gemäß kreisgerichtlichem Entscheid das Geld bei der Bank deponiert worden sei, weil der Kläger sich nach der Auffassung des Gerichts nicht genügend als Eigentümer desselben auszuweisen vermocht habe. C. — Durch Urteil vom 19. Januar 1911 hat das Kantons¬ gericht von Graubünden auf Appellation des Klägers gegen den erstinstanzlichen, die Klage „wegen Mangels von Beweisen“ ab¬ weisenden Entscheid des Bezirksgerichts Maloja erkannt: „Klage und Appellation des Paolo Pianto werden wegen „mangelnder Passivlegitimation abgewiesen.“ D. — Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Ab¬ änderungsantrage, es sei die Klage im ganzen Umfange zu schützen. E. — Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen und dabei in erster Linie die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Streitsache (wegen Anwend¬ barkeit kantonalen Rechts) erhøben; in Erwägung: Das Kantonsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung verneint, die Beklagte habe an den gefundenen Banknoten seit deren Ablieferung an die zuständige Behörde weder natürlichen, noch juristischen Besitz und könne daher nicht als „In¬

haber“ derselben gelten, gegen den die auf Art. 206 OR gestützte Vindikationsklage zu richten sei. In dieser Argumentation erblickt der Kläger eine Verletzung des Art. 206 OR, indem er ausführt, daß nach heutiger Rechtsauffassung der Finder als juristischer Be¬ sitzer des Fundes zu betrachten sei. Die Beklagte dagegen nimmt vorab den Standpunkt ein, daß der kantonsgerichtliche Entscheid, weil auf der Anwendung des § 192 bündn. PR beruhend, der Prüfung des Bundesgerichts nicht unterstehe. Es erhebt sich somit in erster Linie die Frage, ob Art. 206 OR auf den gegebenen Tatbestand überhaupt anwendbar sei. Sie ist aus folgender Er¬ wägung zu verneinen: Die Art. 199—209 OR, welche von der Begründung des Eigen¬ tums an Mobilien handeln, ordnen diese Materie nicht schlechthin, sondern nur, soweit dies für die Zwecke des obligationenrechtlichen Mobiliarverkehrs erforderlich war, d. h. soweit die vom Obligationen¬ recht umfaßte rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an Mobilien in Frage kommt. Jene Bestimmungen haben somit allgemein nur den derivativen Eigentumserwerb, den vertrags¬ gemäßen Übergang des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber, im Auge und beziehen sich nicht auch auf die originären Eigentumserwerbsarten, zu denen der Funderwerb gehört. Dies folgt- abgesehen vom bereits erwähnten Zusammenhang des Ge¬ setzes zwingend auch aus dem Titel des fraglichen Abschnittes: „Übergang des Eigentums an Mobilien“, sowie ferner aus dem Texte des einleitenden Art. 199, worin ausdrücklich nur von der „Übertragung“ des Eigentums „infolge eines Vertrages“ die Rede ist. Nun hat allerdings das Bundesgericht schon mehrfach, wenigstens beiläufig, die Auffassung vertreten, daß immerhin speziell die Vindi¬ kationsbestimmung des Art. 206 OR auch für die gefundenen Sachen unbedingte Geltung habe (vgl. AS 17 Nr. 44 Erw. 2 S. 283; 21 Nr. 66 Erw. 2 S. 473; 27 II Nr. 71 Erw. S. 660). Allein dabei wollte das Gericht stets nur der Meinung Ausdruck geben, daß ein kantonalrechtlich begründeter Eigentums¬ erwerb des Finders dem vindizierenden früheren Eigentümer während der im Art. 206 normierten Frist von 5 Jahren nicht entgegen¬ gehalten werden könne. Es wollte also mit diesem Vorbehalt des Art. 206 die Gültigkeit der kantonalgesetzlichen Regelung des Fund¬ rechts an sich und im übrigen keineswegs verneint werden; viel¬ mehr ist im letzterwähnten Urteil ausdrücklich betont, daß über die Anzeige=, Bekanntmachungs=, Verwaltungs=, und Rückerstattungs¬ pflicht ec., sowie auch über den eventuellen Eigentumserwerb des Finders das kantonale Recht zu bestimmen habe. (Vgl. in diesem Sinne auch Huber, Schweizerisches Privatrecht, III, S. 258, und noch weitergehend Wilh. Beck, das Fundrecht nach dem schweiz. ZGB unter Berücksichtigung des kantonalen und ausländischen Rechts [Züricher Dissertation von 1911] S. 54 f., der die Vindikation gemäß Art. 206 OR gegenüber dem kantonalrechtlichen originären Eigentumserwerb des Finders als grundsätzlich aus¬ geschlossen erklärt. Demnach aber beurteilt sich jedenfalls die Frage, in welcher Weise der Vindikant einer verlorenen Sache, die, wie hier, vom Finder gar nicht zu Eigentum angesprochen sondern gemäß den einschlägigen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung dem recht¬ mäßigen Eigentümer als solchem zur Verfügung gehalten wird, zur Geltendmachung seines Eigentumsanspruchs vorzugehen hat, nicht nach eidgenössischem Recht. Es hängt insbesondere ausschließlich von jenen kantonalen Gesetzesvorschriften ab, gegen wen die Vindikationsklage zu richten ist. So hat denn auch vorliegend das Kantonsgericht die Passivlegitimation der Beklagten auf Grund des Art. 192 bündn. PR verneint, indem es angenommen hat, daß gemäß dieser Bestimmung dem Finder nach der Ablieferung des Fundgegenstandes an die Behörde der Besitz desselben, den die Vindikationsklage voraussetze, nicht mehr zustehe. Allerdings scheint die kantonale Oberinstanz diese letztere Klagevoraussetzung rechts¬ irrtümlicherweise aus Art. 206 OR, statt aus dem kantonalen Eigentumsrecht, abzuleiten; allein diesem Umstande kann keine ent¬ scheidende Bedeutung zukommen, da ja die Vindikationsklage nicht nur nach Art. 206 OR, sondern überhaupt, ihrer Natur nach, bloß gegen den tatsächlichen oder rechtlichen Besitzer des Vindikations¬ objektes, der darüber zu verfügen in der Lage ist, gerichtet sein kann. Demnach ist der angefochtene Entscheid in der Tat gemäß Art. 56 OG der Kognition des Berufungsrichters entzogen; erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. —