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37_II_559

BGE 37 II 559

Bundesgericht (BGE) · 1911-11-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Arteil vom 8. November 1911 in Sachen Sigrist, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Ceschia, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 2 u. 5 lit. a u. b FHG. Haftpflicht bei Konkurrenz von Seibst¬ verschulden des Verunglückten mit Zufall. A. — Der Beklagte Sigrist ist Inhaber einer Seidenstoffweberei mit einer elektrischen Starkstromleitung und einer Transformatoren¬ anlage. Am 16. Juni 1909 war der in seinem Dienste stehende, damals 35jährige Kläger Ceschia, von Beruf Maurer, damit be¬ schäftigt, das Transformatorenhäuschen, auf dessen Westseite der elektrische Starkstrom durch drei Drähte eingeführt wird, zu weißeln. Obwohl ihm wiederholt ausdrücklich befohlen worden war, das Weißeln der gefährlichen Westseite nur an einem Samstage nach¬ mittag bei ausgeschaltetem Strom zu besorgen, unterdessen aber die drei andern, ungefährlichen Seiten zu weißeln, unternahm er gerade das Weißeln der Westseite bei nicht ausgeschaltetem Starkstrom. Dabei bediente er sich einer Leiter, die er in Schutt einrammte, und unter deren einem Leiterbaum er einen Ziegelstein legte. Während der Arbeit geriet nun, nach der Feststellung der Vorinstanz, die Leiter ins Rutschen. Dadurch kam der Kläger mit den Drähten in Berührung, erhielt den elektrischen Schlag und fiel aus einer Höhe von 8—9 m zu Boden. Als körperliche Folgen des Unfalls sind vom gerichtlichen Experten bezeichnet worden: einerseits die Folgen der Einwirkung des elektrischen Stromes als solchen (Schwindel und Ohnmachtsgefühl, Schlaffheit, Aufgeregtheit, unruhiger Schlaf, abnorme Ermüdbarkeit, Gemüts¬ verstimmung, Schmerzen im Rücken, Muskelschwäche, Abmagerung

u. s. w.), anderseits die Folgen des Sturzes von der Leiter (Ver¬ letzung des Rumpfskelettes, Verkrümmung der Brustwirbelsäule und Verletzung der Lungen). Die Parteien sind darüber einig, daß die aus dem hievor be¬ schriebenen Unfall resultierende ökonomische Schädigung des Klägers,

soweit sie in der Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit besteht 6000 Fr. übersteigt, wozu noch 129 Fr. Heilungskosten kommen. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Kläger auch noch den Schaden geltend gemacht, den er infolge eines am 29. Oktober 1909 eingetretenen zweiten Unfalls erlitten habe. Dieser zweite Unfall (Verletzung eines Auges beim Kartoffelholen im eigenen Keller sei zwar an sich kein Betriebsunfall gewesen; wohl aber müsse er als indirekte Folgeerscheinung des ersten Unfalls betrachtet werden, da er sich anläßlich eines Schwindelanfalles ereignet habe, der seiner¬ seits eine direkte Folge des ersten Unfalles gewesen sei. B. — Durch Urteil vom 2. September 1911 hat die I. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: „Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1718 Fr. nebst 5 Zins seit 31. März 1910 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Dieses Urteil beruht auf der Annahme, daß der Unfall vom

16. Juni 1909 sowohl auf Selbstverschulden des Klägers (Weißeln der gefährlichen Westseite des Transformatorenhäuschens bei nicht ausgeschaltetem Strom), als auch auf einen Zufall (Ausrutschen der Leiter) zurückzuführen sei, so zwar, daß der Kläger 8, der Beklagte ½ des Schadens bezw. des gesetzlichen Entschädigungs¬ maximums zu tragen habe. Der Beklagte habe deshalb zu bezahlen: für vorübergehende und dauernde Erwerbseinbuße: Fr. 2000 — ½ des gesetzlichen Maximums von 6000 Fr. für Heilungskosten: ½ des ausgelegten Betrages 43 von 129 Fr. Fr. 2043 - 325 — abzüglich bereits bezahlter Fr. 1718 - Saldo zu Gunsten des Klägers Die erste Instanz war ungefähr zu demselben Resultate gelangt jedoch unter Annahme eines Mitverschuldens des Beklagten, weil die dem Kläger übertragene Arbeit mit Gefahr verbunden gewesen sei. C. — Gegen das Urteil der II. Instanz hat der Beklagte recht¬ zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Da gegen das vorliegende obergerichtliche Urteil nur der jeklagte die Berufung ergriffen hat, ist vor allem der zweite Unfall, den der Kläger am 29. Oktober 1909 erlitten haben will, als haftpflichtbegründender Faktor auszuschließen; übrigens wäre in dieser Beziehung grundsätzlich dem Entscheide der Vorinstanz beizupflichten gewesen, da dieser zweite Unfall ja nach der eigenen Darstellung des Klägers kein Betriebsunfall war, sondern bloß als schadenerhöhendes Moment in Betracht kommen sollte, der Kausal¬ zusammhang mit dem ersten Unfall aber keineswegs erstellt worden ist¬

2. — Durch seinen Verzicht auf eine Weiterziehung des zweit¬ instanzlichen Urteils hat der Kläger ferner anerkannt, daß zwei Drittel des ihm erwachsenen Schadens (bezw. des gesetzlichen Ent¬ schädigungsmaximums von 6000 Fr.) wegen Selbstverschuldens von ihm selber zu tragen sind, und daß ihm, dem Kläger, somit fällt; in der Tat ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last denn es ist nicht einzusehen, aus welch anderm Grund hier eine Platz dermaßen weitgehende Reduktion des Haftpflichtanspruchs greifen könnte. — Übrigens hätte (vergl. Erw. 4 hienach) auch abgesehen von dieser prozessualen Lage die Frage nach dem Vor¬ handensein eines Selbstverschuldens zweifellos bejaht werden müssen.

3. — Bei dieser Sachlage bleibt nur noch zu entscheiden, ob, wie der Beklagte behauptet, auch für das dritte Drittel des ent¬ standenen Schadens (bezw. des gesetzlichen Maximums) der Kläger selber aufzukommen habe, weil nämlich der Unfall ausschließlich auf Selbstverschulden zurückzuführen sei — denn, daß es sich bei dem Unfall vom 16. Juni 1909 um einen Betriebsunfall handelt, ist unbestritten —, oder ob, wie beide kantonalen Instanzen an¬ nehmen, wenigstens dieses dritte Drittel des Schadens zu Lasten des Beklagten falle, weil neben dem Selbstverschulden des Klägers auch noch (wie speziell die II. Instanz angenommen hat) ein Zufall, oder aber (wie die I. Instanz annahm) ein Verschulden des Beklagten als Mitursache des Unfalls in Betracht komme.

4. — Von vornherein zu verneinen ist nun die Frage nach dem Vorliegen eines Mitverschuldens auf Seiten des Beklagten. Es ist nicht begreiflich, wieso die 1. Instanz zur Annahme eines solchen Mitverschuldens gelangen konnte, während sie doch selber feststellte, daß dem Kläger das Weißeln der Westseite des Traus¬

formatorenhäuschens bei nicht ausgeschaltetem Strom ausdrücklich verboten worden war. Von einer in schuldhafter Weise durch den Beklagten gesetzten Gefahr hätte doch nur dann gesprochen werden können, wenn sich der Auftrag auf das ganze Trausformatoren¬ häuschen erstreckt hätte, und der Kläger somit genötigt gewesen wäre, in unmittelbarer Nähe der stromführenden Drähte zu arbeiten. Mit der Eventualität einer derart flagranten Verletzung eines aus¬ drücklichen, zum Schutze des Klägers selber erlassenen Verbotes dagegen, wie sie hier stattgefunden hat, brauchte der Beklagte nicht zu rechnen; er durfte vielmehr annehmen, daß der Kläger, als 35jähriger, also gesetzter, Mann, in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse sich hüten werde, entgegen jenem Verbot gerade die ge¬ fährliche Westseite bei nicht ausgeschaltetem Strom zu weißeln.

5. — Anders verhält es sich mit der Frage, ob nicht neben dem Selbstverschulden des Klägers noch ein als für den Unfall kausales Moment in Betracht komme. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat nicht etwa zuerst eine Berührung der elektrischen Leitung durch den Kläger stattge¬ funden, worauf dieser dann das Gleichgewicht verloren hätte und von der Leiter herabgefallen wäre, sondern es geriet zuerst die Leiter in Bewegung, d. h. sie rutschte aus, und erst infolge dieses Rutschens der Leiter verlor der Kläger das Gleichgewicht und kam mit den Drähten in Berührung. Nach dieser keineswegs etwa aktenwidrigen, tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters würde sich also der Unfall nicht ereignet haben, wenn die Leiter nicht ausgerutscht wäre; m. a. W.: außer der Gefahr des Berührens der elektrischen Leitung hat sich auch noch eine unabhängig davon beste¬ hende andere Gefahr, diejenige des Rutschens der Leiter, verwirklicht, und es bedurfte der Realisierung dieser beiden Gefahren, um den ein¬ getretenen Erfolg, d. h. den Unfall, herbeizuführen — so zwar, daß ein Teil der schädlichen Folgen (nämlich die direkten Wirkungen des Sturzes von der Leiter auf den Boden) gegebenenfalls auch ohne die Berührung mit den Drähten eingetreten wäre, daß aber auch der andere Teil der schädlichen Folgen (nämlich die Wirkungen des elektrischen Stromes) nur deshalb eingetreten ist, weil Ceschia infolge des Sturzes der Leiter das Gleichgewicht verloren hatte. Von den beiden Gefahren nun, die sich im vorliegenden Falle verwirklicht haben, war die eine, nämlich die Elektrizitätsgefahr, vom Kläger zu vertreten, da er von vornherein nur bei Außer¬ achtlassung des bezüglichen Verbots mit der elektrischen Leitung in Berührung kommen konnte; die andere Gefahr aber, nämlich die¬ jenige des Ausrutschens der Leiter, war eine gewöhnliche Betriebs¬ gefahr und als solche vom Beklagten zu vertreten, sofern nicht etwa der Kläger durch unsorgfältiges Aufstellen der Leiter oder auf andere Weise selber die Ursache dazu gesetzt hatte, was jedoch hier mit der Vorinstanz zu verneinen ist, da Ceschia annehmen durfte, der Schutt, auf welchen er die Leiter stellte und in welchen er sie einrammte, werde ein seitliches Ausrutschen verhindern, und da er außerdem durch Unterlegen eines Ziegelsteines unter den einen Leiterbaum gegen ein nachträgliches Einsinken der Leiter in den Schutt vorgesorgt hatte.

6. — Ist darnach der Unfall, außer auf die Mißachtung des dem Kläger erteilten Verbotes, auch noch auf einen zufälligen, als solcher vom Beklagten zu vertretenden Umstand zurückzuführen, so ergibt sich daraus nach feststehender Praxis (vergl. namentlich den grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichts in AS 24 II S. 455 ff. Erw. 3) die Teilung des Schadens im Sinne des Zuspruchs einer reduzierten Entschädigung. Es hat in casu nicht etwa, wie in dem von der Vorinstanz zitierten Falle Bitters (AS 36 II S. 123 ff.), der Unfall ausschließlich in der Realisierung derjenigen Gefahr bestanden, die der Kläger mißachtet hatte (im Falle Bitterst: die Gefahr eines Kreuzens der beiden Kranen; im heutigen Fall: diejenige des Berührens der elektrischen Leitung), sondern es ist zu der vom Kläger in schuldhafter Weise mißachteten Gefahr noch eine andere (diejenige des Rutschens der Leiter) hin¬ zugekommen, welch letztere Gefahr vom Kläger keineswegs mißachtet worden war. Im übrigen ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß das dem Kläger von der I. Instanz zur Last gelegte Manipulieren mit dem un¬ mittelbar in die Hand genommenen nassen Pinsel ohne Stiel hier sowohl deshalb außer Betracht fällt, weil nichts dafür vorliegt, daß dem Kläger, als einfachem Maurer, das erhöhte elektrische Leitungsvermögen nasser Gegenstände bekannt gewesen sei, als auch namentlich deshalb, weil der Kläger nach der Feststellung der Vor¬

instanz ja nicht durch Vermittlung des Pinsels, sondern durch die direkte Berührung seines Körpers mit den Drähten, den elektrischen Schlag erhalten hat.

7. — Bei der Bemessung des Verhältnisses, in welchem der entstandene Schaden vom Kläger und vom Beklagten zu tragen ist, fällt einerseits zu Gunsten des Klägers der bereits erwähnte Umstand in Betracht, daß die Berührung mit der elektrischen Leitung erst eine Folge des Rutschens der Leiter war, während der Sturz von dieser auf den Boden vielleicht auch ohne die Berührung mit den Drähten stattgefunden hätte, anderseits zu Gunsten des Beklagten der Umstand, daß Ceschia den Sturz von der Leiter, auch nachdem diese ins Rutschen geraten war, möglicherweise doch noch hätte verhindern können, wenn er nicht eben bei dem Versuche, das Gleichgewicht zu behaupten, mit der elektrischen Leitung in Berührung gekommen wäre und hiebei das Bewußt¬ sein verloren hätte; ferner ebenfalls zu Gunsten der Beklagten, der weitere Umstand, daß der Sturz von der Leiter, sofern er nicht mit der Berührung der Drähte verbunden gewesen wäre, offenbar viel geringere Folgen gehabt hätte, weshalb gesagt werden muß, daß der Kläger durch die grobfahrlässige Außerachtlassung des ihm erteilten positiven Verbots immerhin die primäre Ursache des Unfalls gesetzt hat. Bei dieser Sachlage erweist sich die von der Vorinstanz vorge¬ nommene Teilung des Schadens im Sinne der Haftbarerklärung des Beklagten für einen Drittel dieses Schadens als durchaus angemessen und den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles entsprechend. Da die Schadensberechnung der Vorinstanz im übrigen zu keinen Bemerkungen Anlaß gibt und auch von den Parteien nicht beanstandet wurde, ist somit das vorliegende kautonale Urteil in allen Teilen zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1911 bestätigt.