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37_II_565

BGE 37 II 565

Bundesgericht (BGE) · 1911-10-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

82. Arteil vom 28. Dezember 1911 in Sachen Berger, Kläger u. Hauptber.=Kl, gegen Weidmann, Bekl. u. Anschlußber.=Kl. Unzulässigkeit der Berufung gegen ein Urteilsdispositiv, das mangels rechtswirksamer Anfechtung von der Vorinstanz bereits in Rechtskraft erwachsen ist. — Art 6 Abs. 3 FHG. Begriff de « strafrechtlich verfolgbaren » Handlung: Gebundenheit des Haft¬ pflichtrichters an den strafgerichtlichen Entscheid darüber, ob eine solche Handlung vorliege (Gegensatz zu Art. 59 OR). Prü¬ fung der Tragweite des hier gegebenen Strafentscheides in Anwen¬ dung des Art 83 0G. A. — Durch Urteil vom 19. Oktober 1911 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Klage: „Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagter habe dem Kläger „den lt. Leitschein eingeklagten Betrag von 20,330 Fr. zuzüglich Zits von 20,000 Fr. vom 24. Januar 1910 an, und für „330 Fr. vom 6. Mai 1910 an, anzuerkennen und zu bezahlen.“ — erkannt: „Die Klage ist im Betrage von 579 Fr. geschützt, im Mehr¬ „betrage abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: „Es sei in Abänderung „des angefochtenen Urteils zu erkennen, Beklagter habe dem Kläger „den Betrag von 20,000 Fr., zuzüglich 5 % Zins vom 24. Januar „1910 an, anzuerkennen und zu bezahlen.“ C. — Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrage, es sei die Klage abzuweisen, eventuell bloß in einem Be¬ trage bis auf 500 Fr. nach richterlichen Ermessen gutzuheißen. D. — Den in der heutigen Verhandlung gehaltenen Vorträgen des Klägers und des Vertreters des Beklagten ist zu entnehmen, daß beide Parteien Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung beantragen wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Der Kläger Berger arbeitete seit dem Jahre 1908 als Schlosser und Mechaniker in der Fabrik des Beklagten Weidmann.

Dort erlitt er am 24. Januar 1910 einen Unfall, wodurch seine beiden Hände derart verstümmelt wurden, daß er mit ihnen keine Arbeit mehr ausführen kann. Er hatte an diesem Tage an einer Stanzmaschine gearbeitet, die an die in der Fabrik vorhandene, durch Dampfkraft betriebene Transmission angeschlossen ist. Die Maschine ist mit einem Tritthebel versehen. Wird dieser niedergedrückt, so dreht sich eine Kurbel um und bewirkt dadurch, daß der Stempel niedergeht. Wenn der Hebel freigelassen wird, so verhindert ein Einstelldaumen die Drehung der Kurbel. Die Maschine, an der der Kläger arbeitete, war insofern mangelhaft konstruiert, als der Einstelldaumen unter gewissen Umständen beim Loslassen des Hebels die Kurbel nicht ganz festhält, so daß diese dann leicht noch eine Umdrehung machen kann. Dieser Mangel war aber dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Durch eine Expertise ist festgestellt worden, daß bei Stanzmaschinen häufig ein „Vorgelege“ benutzt wird, das dieselbe Funktion wie der Einstelldaumen versieht. Ein solches Vor¬ gelege fehlte bei der Maschine des Beklagten. Nach der nicht akten¬ widrigen und daher verbindlichen Feststellung der Vorinstanz war dem Kläger die Weisung erteilt worden, bei allfälligen Manipula¬ tionen an der Maschine den Transmissionsriemen abzuwerfen, um die Möglichkeit, daß sich die Maschine unversehens in Bewegung setzte, auszuschließen. Ohne diese Weisung zu befolgen, hatte der Kläger am Unfalltage festgepreßte „Putzen“ aus den Matrizen entfernen wollen, dabei war die Kurbel plötzlich, ohne daß der Kläger den Hebel berührt hätte, in Bewegung geraten und hatte bewirkt, daß der Kolben mit den Matrizen niederging, die Hände des Klägers gegen den Stanztisch preßte und verstümmelte. Gegen den Beklagten und seinen Werkführer wurde infolgedessen beim Bezirksgericht See des Kantons Gallen Strafklage erhoben wegen grobfahrlässiger Körperverletzung nach Art. 121 st. gall. StGB. („Der straf¬ baren Körperverletzung macht sich schuldig, wer aus grober Fahr¬ lässigkeit oder vorsätzlich den Körper oder die Gesundheit eines andern verletzt oder beschädigt.“) Beide Angeklagten wurden aber durch Urteil dieses Gerichts vom 22. Februar 1911 rechtskräftig freigesprochen. Das Gericht führte dabei u. a. folgendes aus: Nach Art. 122 Abs. 3 st. gall. StGB sei grobe Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der Sorgfallt, zu welcher der Täter kraft allge¬ mein verbindlicher oder besonders an ihn gerichteter obrigkeitlicher Vor¬ schrift oder durch Vertrag verpflichtet gewesen sei oder welche in einer Berufs= oder Gewerbeführung sonst geboten erscheine, um andere vor Schädigungen zu bewahren. Als obrigkeitliche Vorschrift im Sinne des Gesetzes gelte Art 2 FG, wonach zur Vermeidung von Verletzungen alle erfahrungsgemäß und durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die gegebenen Verhältnisse ermög¬ lichten Schutzmittel anzuwenden seien. Diese Vorschrift sei insofern befolgt worden, als der Kläger die Weisung erhalten habe, beim Herausnehmen der „Putzen“ den Transmissionsriemen abzuwerfen. Allerdings könne dieser wegen enger Raumverhältnisse nur bei Ver¬ minderung der Tourenzahl oder Abstellung der Dampfmaschine ohne Gefahr wieder aufgelegt werden. Dieser Umstand begründe aber mangels des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall keine strafbare Fahrlässigkeit. Ebenso sei das Nichtvorhandensein eines Vorgeleges“ keine strafbare Unterlassung, weil dessen Verwendung nicht allgemein üblich sei. Der Konstruktionsfehler der Maschine falle nicht in Betracht, weil er dem Beklagten nicht bekannt gewesen und die Funktion der Maschine geprüft worden sei. An der un¬ fachmäßigen Konstruktion der Matrizen treffe den Beklagten keine Schuld, weil sie nicht nach seinen Anleitungen angefertigt worden seien, sondern deren Ausführung unter der Leitung eines fach¬ männischen Angestellten vor sich gegangen sei und der Beklagte von der unfachmäßigen Konstruktion auch keine Kenntnis gehabt habe. Nachdem die vorliegende Klage erhoben worden war, bezahlte die Versicherungsgesellschaft Zürich dem Kläger die Maximalent¬ Fr. 6000 - schädigung von abzüglich von: Fr. 500 - für Kapitalabfindung „ 928 65 für Vorschüsse. „ 1507 65 „ 79 — für 79 Tage Spitalverpflegung Fr. 4492 35 Das Bezirksgericht See als erstinstanzliches Gericht verpflichtete dann den Beklagten, dem Kläger außerdem noch den für Kapital¬ abfindung und Spitalverpflegung abgezogenen Betrag von 579 Fr. nebst Zins zu 5% seit 7. Oktober 1910 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger an das Kantonsgericht, indem er vollen

Schadenersatz verlangte. Der Beklagte schloß sich der Appellation an und beantragte gänzliche Abweisung der Klage. Die Vorinstanz trat aber auf diese Anschlußappellation nicht ein, indem sie ausführte, die¬ selbe könne nur diejenigen Streitpunkte umfassen, auf die sich die Appellation des Klägers beziehe.

2. — Auf Grund dieser Sachlage kann das Bundesgericht auf die Anschlußberufung des Beklagten nicht eintreten. Da die Vor¬ instanz die Anschlußappellation aus prozessualen Gründen als unzu¬ lässig erklärt hat, so ist das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage im Betrage von 579 Fr. nebst Zins zu 5% seit 7. Okt. 1910 gutgeheißen hat, in Rechtskraft erwachsen und der Über¬ prüfung der Vorinstanz nur noch insofern unterlegen, als es auf Abweisung der Klage erkannt hat. Das vorinstanzliche Urteil hat daher trotz der Fassung des Dispositivs nicht den Sinn, daß da¬ durch die Klage im Betrage von 579 Fr. gutgeheißen würde; sondern es beschränkt sich darauf, die Klage, soweit sie noch in Betracht kommt, also in Beziehung auf den die Summe von 579 Fr. übersteigenden Betrag, abzuweisen. Hieraus folgt, daß sich die An¬ schlußberufung, insofern der Beklagte damit die Gutheißung der Klage anfechten will, materiell nicht gegen das Urteil der Vorinstanz sondern gegen den in Rechtskraft erwachsenen Teil des bezirksge¬ richtlichen Urteils richtet. Dieser ist aber formell mit der Berufung nicht angefochten worden und wäre auch nicht anfechtbar gewesen. Insoweit dagegen der Beklagte sich mit der Anschlußberufung da¬ rüber beschweren will, daß die Vorinstanz auf seine Anschlußappel¬ lation nicht eingetreten ist, ist das Rechtsmittel der Berufung des¬ halb unzulässig, weil er in dieser Beziehung nicht eine Verletzung eidgenössischen Rechtes geltend macht, und zwar mit Recht nicht da es sich hiebei um die Anwendung des kantonalen Prozeßrechtes handelt, die der Nachprüfung des Bundesgerichts entzogen ist.

3. — Da der Kläger verlangt, daß ihm über das Entschädigungs¬ maximum von 6000 Fr. hinaus voller Schadenersatz geleistet werde, so hängt die Begründetheit der Hauptberufung davon ab, ob der Unfall im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beklagten herbeigeführt worden ist,

m. a. W. ob der Unfall (die Verletzung des Klägers) selbst oder Vorgänge, die ihn verursacht haben, sich als strafbare Handlungen des Beklagten darstellen. Da dieser letztere von der wegen des Un¬ falls erhobenen Anklage durch Urteil des Bezirksgerichtes See rechtskräftig freigesprochen worden ist, so fragt es sich vor allem, welche Bedeutung das strafrichterliche Urteil für die Lösung der erwähnten Frage hat. Um hierüber entscheiden zu können, ist einer¬ seits festzustellen, in welchem Umfange das Urteil materiell rechts¬ kräftig ist, d. h. welchen oder welche staatlichen Strafansprüche es als nicht bestehend erklärt hat, und anderseits zu prüfen, ob der Zivilrichter in Anwendung des Art. 6 Abs. 3 FHG an das Strafurteil, soweit ihm materielle Rechtskraft innewohnt, gebunden ist. Was die erste dieser beiden Fragen betrifft, so kommen als straf¬ gesetzliche Vorschriften, auf die sich Strafansprüche gegen den Be¬ klagten allenfalls stützen ließen, sowohl solche des Bundes (Art. FG) als auch solche des Kantons (Art 121 ff. st. gall. StGB) in Frage. Hieraus folgt, daß der Umfang der materiellen Rechtskraft des Strafurteils entweder nach kantonalem Strafprozeß oder nach kantonalem und Bundesstrafrecht oder auch auf Grund dieser sämtlichen Rechtsordnungen miteinander zu bestimmen ist. Nun hat die Vorinstanz die Frage, ob der Beklagte sich einer fahrlässigen Körper¬ verletzung nach Art. 121 st. gall. StGB schuldig gemacht habe, nicht ausdrücklich behandelt und ist daher offenbar stillschweigend der Ansicht der ersten Instanz, daß diese Frage durch das Strafurteil rechtskräftig verneint und der Zivilrichter bei Anwendung des Art. 6 Abs. 3 FHG hieran gebunden sei, beigetreten. Somit steht für das Bundes¬ gericht fest, daß das Strafurteil das Bestehen eines Strafanspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verneint hat. Da¬ gegen hat die Vorinstanz ausdrücklich bemerkt, sie lasse die Frage offen, ob das Strafurteil auch einen Strafanspruch nach Art. 19 G als nicht bestehend erklärt habe. Hierüber kann demnach das Bundesgericht auf Grund des Art. 83 OG auch dann entscheiden, wenn hiefür nicht oder doch nicht einzig Bundesstrafrecht, sondern daneben oder ausschließlich kantonales Strafprozeßrecht maßgebend ist. Die Frage sodann, ob der Zivilrichter in Anwendung des Art. 6 Abs. 3 FHG an das Strafurteil, soweit es materiell rechtskräftig ist, gebunden sei, ist eine solche des eidgenössischen Rechtes und unterliegt daher zweifellos der Überprüfung des Bundesgerichts (vgl. AS 12 S. 604 f. Erw. 2, 16 S. 155 f. Erw. 5, 26 II AS 37 II — 1911

S. 174, 28 II S. 227 ff.). Es handelt sich hiebei grundsätzlich um die Auslegung des Begriffes der strafrechtlich verfolgbaren Handlung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG.

4. - Der Strafrichter ist im allgemeinen, und so wohl auch nach Art 166 des st. gallischen Kriminalprozesses wie nach Art. 55 der st. gall. Prozeßordnung, bei Vergehen und Übertretungen an die in der Anklage enthaltene strafrechtliche Qualifikation des der Beurteilung unterliegenden Tatbestandes nicht gebunden; sondern er ist verpflichtet, diesen Tatbestand rechtlich erschöpfend zu behandeln, also zu untersuchen, ob sich ein staatlicher Strafanspruch noch auf andere Strafnormen als die vom Ankläger genannte stützen lasse oder nicht. Demgemäß ist Gegenstand der Anklage einfach ein Tatbestand als solcher und nicht eine von vornherein in bestimmter Beziehung rechtlich qualifizierte Tatsache (Glaser, Handbuch des Strafprozesses, II S. 70). Hieraus ergibt sich, daß ein die An¬ klage prozessualisch rechtskräftig erledigendes Strafurteil definitiv darüber entscheidet, ob dem Staate auf Grund des der Beurteilung unterstellten Tatbestandes überhaupt ein auf irgend einer Strafnorm beruhender Strafanspruch gegen den Beklagten zustehe oder nicht (Glaser, a. a. O., II S. 64 ff). Da nun der dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde liegende und daher für das Bundesgericht maßgebende Tatbestand im wesentlichen derselbe ist, wie der vom Bezirksgericht See als Strafgericht festgestellte, so steht somit fef daß dieses materiell rechtskräftig entschieden hat, es sei dem Staate aus den im vorliegenden Zivilprozesse in Frage fallenden Tatsachen ein Strafanspruch gegen den Beklagten nicht entstanden. Es ist dabei also unerheblich, daß im Strafurteil, weil in der Anklage nur eine grobfahrlässige Körperverletzung geltend gemacht worden war, die Frage, ob der Beklagte nach Art. 19 FG hätte bestraft werden sollen, nicht ausdrücklich behandelt worden ist, sondern das Straf¬ gericht sich darauf beschränkt hat, zu prüfen, ob eine für den Un¬ fall nach Art. 121 ff. st. gall. StGB kausale und daher als grobfahrlässige Körperverletzung strafbare Übertretung des Art. 2 Abs. 4 FG vorliege. Indem übrigens das Strafgericht diese Frage verneint hat, hat es auch entschieden, daß der Beklagte sich einer für den Unfall strafrechtlich kausalen Übertretung des Art. 2 Abs. 4 I. c. nicht schuldig gemacht habe; denn, wenn dem nicht so wäre, hätte es den Beklagten nach Art. 122 StGB bestrafen müssen, da nach dem Strafurteil jede, also nicht etwa bloß eine grobfahr¬ lässige, Übertretung des Art. 2 Abs. 4 FG sich als strafbare Körperverletzung nach Art. 121 StGB darstellt. Und was die allfälligen nach Art. 121 ff. l. c. strafrechtlich nicht kausalen Über¬ tretungen betrifft, so kommen diese schon deshalb nicht in Frage, eil sie nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG nicht als kausal für den Un¬ fall angesehen werden können.

5. — Es kann nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FHG liegen, eine Handlung als strafrechtlich verfolgbar zu bezeichnen, auf die infolge eines Strafurteils ein Strafanspruch nicht gestützt werden kann, oder eine solche Tat nicht als strafrechtlich verfolgbar auf¬ zufassen, aus der dem Staat kraft eines Strafurteils ein Strafanspruch erwachsen ist. Der Staat hat den Strafrichter eingesetzt, damit er einen maßgebenden Entscheid über Dasein und Nichtdasein und über den konkreten Inhalt des staatlichen Strafanspruchs erlasse und so den Streit über dessen Existenz ein für alle Mal aus der Welt schaffe. Wenn der Staat daher in irgend einem Gesetze von einer einen Strafanspruch begründenden Handlung spricht, so muß not¬ wendigerweise angenommen werden, daß er für die Frage des Be¬ stehens eines staatlichen Strafrechtes auch in Beziehung auf die Anwendung dieses Gesetzes ein vom Strafrichter erlassenes Urteil als maßgebend betrachtet wissen will. Es wäre ein unbefriedigender Rechtszustand, wenn ein Richter die Existenz eines Strafanspruchs in Frage stellen und darüber neu entscheiden könnte, nachdem ein Strafurteil ergangen ist, dessen Zweck gerade die für Staat und Angeklagten unanfechtbare Feststellung des Daseins oder Nichtdaseins des Strafanspruchs ist (vgl. Weiß, Konnexe Civil= und Strafsachen, S. 259 ff.). Übrigens kann man auch kaum mehr von einer straf¬ rechtlich verfolgbaren Handlung sprechen, nachdem ein vom Staate daraus abgeleiteter Strafanspruch gerichtlich als nicht bestehend er¬ klärt worden ist, und ebensowenig läßt sich wohl eine Handlung als strafrechtlich nicht verfolgbar bezeichnen, wenn der Strafrichter festgestellt hat, daß dem Staate ein Strafanspruch daraus erwachsen sei. Das Bundesgericht hat denn auch in ständiger Praxis erklärt, daß der Richter bei Anwendung des Art. 6 Abs. 3 FHG sowohl

an ein verurteilendes als auch an ein freisprechendes Strafurteil gebunden sei (AS 12 S. 601 f. Erw. 2, 26 II S. 174, 28 II S. 227 ff). Daß bei Beurteilung einer Klage auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung der Richter an das auf Grund einer auch das Fundament der Zivilklage bildenden Tai erlassenes straf¬ gerichtliches Urteil nicht gebunden ist (BGE 29 II S. 617 Erw. 3, 35 II S. 570 f. Erw. 2), hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung, weil ein aus unerlaubter Handlung hergeleiteter Schadenersatzanspruch nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, daß aus jener Handlung ein staatlicher Strafanspruch entstanden sei. In diesem Falle umfassen die Voraussetzungen des Zivilanspruchs nicht zugleich diejenigen des Strafanspruchs, sondern beide sind durchaus von aneinander verschieden. Steht somit fest, daß der Richter im vorliegenden Prozesse an das Strafurteil des Bezirksgerichtes See vom 22. Februar 1911 gebunden ist und daß dieses Urteil rechtskräftig entschieden hat, es sei weder aus dem Unfall selbst, noch aus den als kausal für den Unfall in Frage kommenden tatsächlichen Umständen ein Strafan¬ spruch gegen den Beklagten entstanden, so ist die Hauptberufung unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf die Anschlußberufung wird nicht eingetreten.

2. Die Hauptberufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 1911 in allen Teilen bestätigt. klären. C. - aber wird der fragliche Ventilator in Deutschland, woselbst er