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37_II_553

BGE 37 II 553

Bundesgericht (BGE) · 1911-12-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80. Arteil vom 28. Dezember 1911 in Sachen Rhätische Bahn A.-G. Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Trovatori, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Art. 1 EHG. Zum Eisenbahnbau gehört, als Bestandteil der Bauarbeit der Neubeschotterung einer Bahnstrecke, auch die Tätigkeit der Herbeischaffung des hiezu erforderlichen Schotters. — Unfall eines damit beschäftigten Arbeiters zufolge Explosion einer vom ursprünglichen Bahnbau herrührenden Dynamitpatrone, auf einer in der Nähe der Baustelle gelegenen Wiese, wo die Arbeiter sich während der Mittagspause ausruhten, als Bahnbau-Unfall. — Mangelnder Nachweis eines Selbstverschuldens des Verunfallten. Entschädigungsbemessung für den Verlust dreier Finger der linken Hand bei einem Linkshänder. Berücksich¬ tigung einer zukünftigen Lohnerhöhung. Unzulässigkeit eines « Zu¬ fallsabzugs» nach EHG. Kapital- statt Rentenabfindung. A. Im August 1908 ließ die Beklagte durch eine Gruppe von Streckenarbeitern in der Nähe der Station Spinas am nörd¬ lichen Eingang des seit 1903 in Betrieb stehenden Albulatunnels Unterhaltungsarbeiten am Bahnkörper (Auswechseln von Schwellen, Neubeschotterung u. s. w.) ausführen. Zu jener Arbeitergruppe gehörte der damals 17 jährige Kläger Trovatori. Er hatte als 4S 37 1 — 1911

Hilfsarbeiter bei einem Taglohn von 3 Fr. 70 Cts. den erfor¬ derlichen Schotter, der zum Teil durch Verarbeitung des Tunnels¬ aushubs gewonnen wurde, auf Karren herbeizuschaffen. Es ist festgestellt, daß sich im Tunnelaushub ab und zu Dynamitpatronen vorfanden, die noch vom Tunnelbau herrührten. Die Beklagte hatte für Ablieferung solcher Patronen eine Prämie von 20 Cts. per Stück ausgesetzt. Am 24. August, kurz vor 1 Uhr, befanden sich die Arbeiter nach Einnahme der Mittagsmahlzeit auf einer, etwa 100 m vom Bahnkörper entfernten, einem gewissen [Orlandi gehörenden Wiese, woselbst sie in ungezwungener Weise standen, saßen oder lagen. Im Momente, als der Kläger sich eine Zigarre angezündet hatte, explodierte inmitten der Arbeiter eine Dynamitpatrone, von welcher nicht feststeht, auf welche Weise sie an diese Stelle gekommen war. Die Explosion hatte eine Verletzung der linken Hand des Klägers und mittelbar die Amputation dreier Finger dieser Hand zur Folge. B. — Gestützt auf ein ärztliches Gutachten, das die dauernde Berminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf „30 % im Maximum“ bewertet, und unter Zugrundelegung eines Lohnes von durchschnittlich 4 Fr. per Tag, sowie einer Anzahl von 250 Arbeitstagen per Jahr, hat das Kantonsgericht des Kantons Grau¬ bünden durch Urteil vom 20. Juni 1911 dem Kläger, nach Ab¬ zug von 30% „für Zufall und Kapitalabfindung", eine Ent¬ schädigung von 4300 Fr., sowie 107 Fr. für vorübergehende Erwerbseinbuße, zugesprochen, alles nebst 5% Zins seit dem Tage der Heilung (3. Oktober 1908). C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An¬ trag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion der zuge¬ sprochenen Entschädigung. Der Hauptantrag wird damit begründet, daß kein Eisenbahnunfall vorliege; eventuell, daß der Unfall auf Selbstverschulden des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger hat sich der Berufung rechtzeitig und formrichtig angeschlossen, mit dem Antrag auf Streichung des Abzuges für Zufall. D. — In der heutigen Verhandlung haben beide Parteien ihre Anträge wiederholt und begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Es bedarf keiner Ausführung darüber, daß die Arbeit, die der Kläger bei der Beklagten zu verrichten hatte, weder zum Betrieb der Bahn gehörte, noch als eine mit Betriebsgefahr verbundene Hülfsarbeit im Sinne des Art. 1 EHG quali¬ fiziert werden kann. Der Kläger hat sich denn auch selber nicht auf diesen Standpunkt gestellt.

2. — Was die Frage betrifft, ob jene Arbeit unter den Begriff des Eisenbahnbaus im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung zu subsumieren sei, so ist davon auszugehen, daß zum Eisenbahn¬ bau nicht nur die erstmalige Erstellung der Bahnanlage, sondern auch die Unterhaltungs= und Erneuerungsarbeiten gehören. Als solche kommen z. B. in Betracht: das Auswechseln defekter Holzschwellen, das Heben gesunkener Schwellen, das Lockern des darunter befindlichen Schotters, das Einschieben von Holz¬ unterlagen zwischen Schiene und Schwelle, die Wiederherstellung der „Spurweite“ und der „Schienenüberhöhung“ u. s. w. Allen diesen „Geleiferegulierungs= und Auswechslungsarbeiten“ (vergl. Röll, Encyklopädie des Eisenbahnwesens, I S. 230) kommt sowohl in technischer als in administrativer Hinsicht die Eigen¬ schaft von Konstruktions= bezw. Rekonstruktionsarbeiten zu, und sie sind daher, im Einklang mit der Auslegung des EHG von 1875 (vergl. AS 8 S. 334 Erw. 3, 10 S. 133 Erw. 3, 12 S. 585 sub a), sowie unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des EHG von 1905 (vergl. AS 36 II S. 568 f. u. S. 577 ff.), unbedenklich unter den Begriff des Eisenbahnbaus im Sinne des Art. 1 EHG zu subsumteren, wie dies denn auch in einem neuern Urteil (AS 97 II S. 224) bereits ohne Einschränkung geschehen ist. Daß im vorliegenden Falle diejenige Tätigkeit, die speziell dem Kläger oblag, nicht unmittelbar im Auswechseln der Schwellen oder in der Neubeschotterung des Bahnkörpers bestand, sondern sich gewissermaßen als eine Hülfsarbeit hiezu qualifizierte (da der Kläger den erforderlichen Schotter bloß herbeizuschaffen hatte), steht der Subsumtion der von ihm geleisteten Arbeit unter den Begriff des Eisenbahnbaus nicht entgegen; es genügt vielmehr, daß der Kläger zu der Arbeitergruppe gehörte, welche das Aus¬ wechseln der Schwellen zu besorgen und die Neubeschotterung vor¬

zunehmen hatte. Wie das Bundesgericht in seinem Urteile vom

15. April 1910 i. S. Girotto (AS 36 II S. 246) ausgeführt hat, braucht nicht die Tätigkeit des einzelnen Arbeiters un¬ mittelbar in der Herstellung eines Teils der Geleiseanlage zu be¬ stehen, sondern es genügt, wenn die betreffende Tätigkeit dem Zwecke ihrer Herstellung bezw. Wiederinstandsetzung dient, und im übrigen auch der erforderliche örtliche Zusammenhang mit der Baustelle gegeben ist, was in casu zweifellos der Fall war, da der Kläger den Schotter ja in unmittelbarer Nähe der Bahn¬ linie zu holen hatte.

3. — Außer dem erwähnten technischen und örtlichen Zusammen¬ hang der Arbeit, bei welcher der Unfall sich ereignet hat, mit der Baustelle, ist nun freilich auch noch ein gewisser örtlicher, zeitlicher und technischer Zusammenhang des Unfalls mit der betreffenden Arbeit erforderlich. Allein auch dieser Zusammenhang ist im vorliegenden Falle gegeben. Was zunächst den zeitlichen und den technischen Zusammen¬ hang zwischen Unfall und Arbeit betrifft, so hat sich der Unfall ja allerdings nicht während der Arbeit selber, sondern während der Mittagspause ereignet. Allein, gleichwie bei andern, mehr zufällig eintretenden Unterbrechungen der Arbeit die Haftpflicht des Unter¬ nehmers (Eisenbahngesellschaft oder Fabrikherr) nicht zessiert, sofern nur der Arbeiter sich noch innerhalb des Betriebsrayons der haft¬ pflichtigen Unternehmung befindet und ein Kausalzusammenhang zwischen Arbeit und Unfall besteht (vergl. z. B. AS 18 S. 363 f. Erw. 3., 23 S. 894 f. Erw. 1, 27 II S. 439 Erw. 2), so ist auch eine Fortdauer der Haftpflicht während der Mittagspause jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeiter genötigt ist, die Mittagsrast auf der Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe davon abzuhalten und im übrigen der Kausalzusammenhang mit der der Haftpflicht unterstehenden Arbeit gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt; denn einerseits war der Kläger bei der 1—1 ½ stündigen Mittagspause nicht wohl in der Lage, die Mittagsmahlzeit anderswo als in der Nähe der Arbeitsstätte ein¬ zunehmen — was denn auch unter solchen Umständen durchaus üblich ist —, anderseits aber ist festgestellt, daß die Dynamitpatrone, die die Verletzung bewirkt hat, aus dem Tunnelmaterial herrührte, das in Bahnschotter zu verarbeiten war. Hat nun auch nicht er¬ mittelt werden können, auf welche Weise jene Dynamitpatrone gerade auf die von den Arbeitern zur Abhaltung der Mittagsrast benutzte Wiese gelangt war, so ist doch ohne weiteres klar, daß sie nicht dahin gekommen wäre, wenn nicht eben in unmittelbarer Nähe dieser Wiese die Gewinnung des Bahnschotters stattgefunden hätte. Es ist denn auch aktenmäßig erstellt, daß die Beklagte gerade mit Rücksicht auf die im Tunnelmaterial hin und wieder aufge¬ fundenen Sprengstoffe für die Ablieferung einer jeden Dynamit¬ patrone eine Prämie von 20 Cts. ausgesetzt hatte. Sodann kann aber die Haftpflicht der Beklagten auch nicht etwa deshalb verneint werden, weil der Unfall sich nicht auf der Arbeits¬ stätte selber, sondern in einiger Entfernung von dieser ereignet habe und somit der erforderliche örtliche Zusammenhang mit der Arbeit nicht gegeben sei. Vielmehr genügt es in dieser Beziehung, daß die Wiese, auf welcher der Unfall stattgefunden hat, sich unmittelbar hinter dem den Arbeitern zur Wohnung dienenden Gebäude befand und somit, wenn sie auch nicht der Beklagten gehörte, doch faktisch in den Betriebsrayon der Bahn, bezw. in ihre Einwirkungssphäre, hineingezogen worden war. Die weitere Frage, ob — ganz abgesehen von den in casu ausgeführten Beschotterungsarbeiten — der erforderliche Zusammen¬ hang mit dem Eisenbahnbau auch durch den Umstand hergestellt wäre, daß jene Dynamitpatrone vom Bau des Albulatunnels her¬ rührte, der schon seit mehreren Jahren vollendet war, kann bei dieser Sachlage unerörtert bleiben.

4. — Was die von der Beklagten erhobene Einrede des Selbstverschuldens betrifft, so genügt es, auf die keineswegs aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu ver¬ weisen, wonach nichts konstatiert worden ist, was dem Kläger zum Verschulden angerechnet werden könnte. Insbesondere ist nicht etwa bewiesen, daß der Kläger selber die Dynamitpatrone an die Unfall¬ stelle verbracht, oder daß er damit ein unvorsichtiges Spiel getrieben hätte. Auch in Bezug auf die Berechnung des dem Kläger erwachsenen Schadens erweist sich das Urteil der Vorinstanz als unanfechtbar. Mit Rücksicht auf das jugendliche Alter des Klägers und den Umstand, daß er als arbeitsam bekannt war, durfte der Schadens¬ berechnung füglich ein etwas höherer, als der zur Zeit des Unfalls

erreichte Taglohn von 3 Fr. 70 Ets., zu Grunde gelegt werden. Mit Rücksicht darauf sodann, daß der Kläger Linkshänder war, lag es gewiß auch nahe, die dauernde Verminderung der Erwerbs¬ fähigkeit auf den vom Experten vorgeschlagenen Maximalansatz von 30% festzusetzen. Was aber die Anzahl der zu berechnenden Arbeitstage betrifft, so beruht die Feststellung der Vorinstanz daß der Kläger durchschnittlich 250 Tage per Jahr gearbeitet habe, auf der Würdigung rein tatsächlicher und örtlicher Verhältnisse, und sie könnte daher vom Bundesgericht nur abgeändert werden, wenn sie mit den Akten im Widerspruch stünde, oder wenn dadurch bundesrechtliche Beweisgrundsätze verletzt würden, was jedoch keines¬ wegs der Fall ist. Die auf den Unfall zurückzuführende mut¬ maßliche Erwerbseinbuße des Klägers ist daher in der Tat auf 300 Fr. per Jahr zu veranschlagen, was beim Alter des Klägers nach Soldan, Tab. III, einem Kapital von 6268 Fr. 20 Cts. entspricht und nach Hinzurechnung von 107 Fr. für vorübergehende Erwerbseinbuße einen Gesamtschadensbetrag von 6375 Fr. 20 Cts. ausmacht

5. — Von dem Betrag des mutmaßlichen Vermögensschadens hat nun freilich die Vorinstanz außer für die Vorteile der Kapital¬ abfindung auch noch „für Zufall“ einen Abzug gemacht, was auf einer Verwechslung mit einem Grundsatze der Gewerbehaftpflicht (Art. 5 litt. a. FHG) beruht und daher zu korrigieren ist. Ander¬ seits ist zu beachten, daß der Kläger seit dem Unfall einen Hausier¬ handel betreibt, sodaß der Zuspruch eines Kapitals statt einer Rente für ihn von erheblichem Vorteil sein dürfte. Es rechtfertigt sich daher, im vorliegenden Falle die dem Kläger zukommende Ent¬ schädigung unter Abzug von zirka 20% auf den runden Betrag von 5000 Fr. festzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Abweisung der Hauptberufung und in teilweiser Gutheißung der Anschlußberufung wird die dem Kläger von der Beklagten zu bezahlende Entschädigung von 4407 Fr. nebst 5 % Zins seit

3. Oktober 1908 auf 5000 Fr. nebst Zins wie hievor erhöht.