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79. Arteil vom 21. Dezember 1911 in Sachen Konkursmasse Bally=Lessing, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Eheleute Jacobi, Kl. u. Ber.=Bekl. Vertragsauslegung (Art. 16 OR): Kaufvertrag mit simuliertem, weil auf einen früheren zufolge Simulation ungültigen Kaufvertrag gestütztem, Eigentumsvorbehalt zu Gunsten eines Dritten (an Stelle der in Wirlichkeit beabsichtigten Begründung eines Pfandrechts, der als solcher ein gesetzliches Erfordernis [Art. 210 Abs. 2 OR) fehlt). Rechtsgültigkeit des übrigen, der wirklichen bisherigen Rechtslage entsprechenden Vertragsinhalts. — Simuliertes Kaufgeschäft: Vereinbarung des Rückfalls der Kauf¬ gegenstände an den angeblichen Verkäufer nach bestimmter Zahlungs¬ leistung desselben, statt der Festsetzung eines Kaufpreises; in Wirklichkeit beabsichtigter Verpfändungsakt. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: Mit „Kaufvertrag“ vom 15. Januar 1901 hatte A. — Heinrich Theodor Höch in München erklärt, daß er der Frau Mathilde Wilhelmine Göring, die ihm auf sein Anwesen „Grand Hôtel“ in Arosa gegen hypothekarische Sicherstellung 293,750 Fr. geliehen habe, das Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände des Hotels gemäß Inventar, weil dieselben nach Graubündner Recht nicht als Pertinenz bezeichnet und mitverpfändet werden könnten, um den Preis von 75,000 Fr. verkaufe, in der Meinung, daß Frau Göring so lange im Besitze der Vertragsgegenstände bleiben solle, bis die Hypothekarschuld getilgt sei, und die Gegenstände hierauf ohne weiteres Entgelt an ihn zurückzuübertragen habe. Nachdem dann über das Vermögen Hch. Th. Höchs durch Beschluß des Kgl. Amtsgerichts München vom 30. April 1904 der Konkurs eröffnet worden war und der Konkursverwalter Justizrat Dr. Heinsfurter in München, sich in der Folge, laut Vertrag vom 5. Oktober 1904, mit Frau Göring und deren Ehemann Peter Göring dahin verständigt hatte, daß Frau Göring sich für ihre Forderung gegenüber dem Konkursiten ausschließlich an das ihr verpfändete „Grand Hôtel“ in Arosa zu halten habe,
wogegen dieses aus der Konkursmasse freigegeben worden war, verkaufte der Ehemann Göring als bevollmächtigter Vertreter Hch. Th. Höchs mit Vertrag vom 6. Oktober 1904 das „Grand Hôtel“ nebst dem gesamten Mobiliar — laut einem neuen, in der Zwischenzeit von ihm als Verwalter des Hotels aufgenommenen Inventar — an die Eheleute Hans und Meta Bally=Lessing. Der Kaufpreis wurde auf insgesamt 330,000 Fr., wovon 130,000 Fr. für das Mobilar, festgesetzt und war zu tilgen im wesentlichen (außer einer Barzahlung an die Hypothekargläubigerin Frau Göring von 20,000 Fr.) durch Übernahme der Hypotheken, nämlich einer I. Hypothek zu Gunsten der Graubündner Kantonal¬ bank von 80,000 Fr. und der II. Hypothek zu Gunsten der Frau Göring in dem auf 230,000 Fr. reduzierten Betrage, an den vom 1. Oktober 1908 an jährlich mindestens 5000 Fr. ab¬ getragen werden sollten, bis er sich um 50,000 Fr. (d. h. auf 180,000 Fr.) verringert hätte. Anschließend hieran wurde in Art. 4 bestimmt: „Sobald diese Rückzahlung 50,000 Fr. erreicht, „geht das gesamte Hotelmobiliar, welches bis dahin der Frau Göring „zum Eigentum verblieben ist, ohne weitere Entschädigung und „Verzinsung ins Eigentum der Käufer über und werden alle „Rechte des Herrn Höch aus dem Vertrage vom 15. Januar „1901 an die Käufer Bally zediert....“ Unterzeichnet wurde der Vertrag unter dem Titel des „Verkäufers“ von Peter Göring sowohl für H. Höch, als auch für seine Ehefrau. Am 8. April 1905 starb H. Th. Höch und wurde von Gottfried Kollermann in München beerbt. Am 18. Februar 1906 kam dann zwischen den Eheleuten Bally=Lessing und Peter Göring, als Vertreter seiner Ehefrau, eine Vereinbarung des Iuhaltes zustande, daß die Eheleute Bally¬ Lessing das gesamte, zu 230,800 Fr. versicherte Mobiliar des „Grand Hôtel“ in Arosa, sowie ihr, ebenfalls in diesem Hotel befindliches Privatmobiliar im Versicherungswerte von 89,700 Fr. an Frau Göring zu verkaufen und den Gegenwert erhalten zu haben erklärten und ihr überdies eine Lebensversicherungspolice des Ehemanns Bally=Lessing über 100,000 Fr. tradierten, wogegen Frau Göring zu der von den Eheleuten nachgesuchten Erhöhung der 1. Hypothek des Grand Hôtel von 80,000 Fr. auf 150,000 Fr. ihre Einwilligung gab, unter der weitern Bedingung, daß ihre eigene Hypothekarforderung zweiten Ranges durch Abzahlung von 20,000 Fr. auf 210,000 Fr. reduziert werde. Der Vereinbarung wurde die Klausel beigefügt, sobald jedoch 60,000 Fr. abbezahlt seien, trete das ganze Mobiliar sowie die Versicherungspolice wieder in den Besitz der Eheleute Bally=Lessing. Nachdem die Abzahlung von 20,000 Fr. tatsächlich erfolgt war, fiel der Ehemann Hans Bally=Lessing am 16. Oktober 1907 in Konkurs. Darin sprach Frau Göring das Mobiliar des Grand Hôtel in Arosa gestützt auf den „Kaufvertrag“ mit Höch vom
15. Januar 1901 und den Eigentumsvorbehalt zu ihren Gunsten im Vertrage vom 6. Oktober 1904 zu Eigentum an und klagte diesen Anspruch, als die Konkursverwaltung ihn ablehnte, gegen die Konkursmasse gerichtlich ein. Der Prozeß fand seine Erledigung durch Berufungsurteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 1910 (AS II 36 Nr. 1 S. 1 ff.), das in Bestätigung des Entscheides der kantonalen Oberinstanz die Klage abwies, auf Grund der Annahme, daß der „Kaufvertrag“ vom 15. Januar 1901 kein ernstgemeintes, sondern ein bloß simuliertes Kaufgeschäft enthalte und daher von Frau Göring nicht als Eigentumserwerbstitel an¬ gerufen werden könne. Während der Dauer dieses Prozesses traten die Eheleute Göring laut Tauschvertrag vom 16. Mai 1908 ihre Hypothekarforderung auf dem Grand Hôtel in Arosa, von 210,000 Fr., mit allen Nebenrechten, insbesondere auch denjenigen auf das Hotelmobiliar, an den Architekten Paul A. Jacobi in Wiesbaden ab. Am
12. Oktober 1908 sodann erwarb Paul A. Jacobi das Grand Hôtel in Arosa selbst, anläßlich seiner Zwangsversteigerung, zu Eigentum. Gleichzeitig traf er bezüglich des Hotelmobiliars mit dem Konkursverwalter ein „Abkommnis“, wonach ihm als Ersteigerer des Hotels das gesamte Hotelmobiliar vorläufig, bis zum Austrage des schwebenden Prozesses über das Eigentum hieran, zu uneut¬ geltlicher Benützung überlassen werde, in der Meinung, daß er es m Falle der Prozeßerledigung zu Ungunsten der Konkursmasse ohne weiteres, und im gegenteiligen Falle gegen Bezahlung eines näher bestimmten Kaufpreises definitiv erhalten solle. Am 11./16. Dezember 1909 endlich kam hinsichtlich des Hotelmobiliars
zwischen den Eheleuten Göring, dem Konkursverwalter und dem Erben Hch. Th. Höchs einerseits, und den Eheleuten Jacobi anderseits folgende Vereinbarung zustande: „Unter Zustimmung „der Eheleute Göring übertragen hiemit Justizrat Dr. Heinsfurter „und Herr Kollermann die letzterm als Erben oder ersterm als „Konkursverwalter etwa noch zustehende Eigentumsrechte an dem „in dem augeblich ungültigen Kaufvertrage vom 15. Januar 1901 von Höch an Frau Göring veräußerten Hotelmobiliare, wie dieses „in der diesem Vertrage beigehefteten Inventur vom 21. Januar „1904 aufgeführt und bei Abschließung des Kaufvertrages mit „den Eheleuten Bally vom 6. Oktober 1904 vorbehalten worden „ist, an den Architekten Herrn Paul A. Jacobi und dessen Ehe¬ „gattin Katie Louise zu Wiesbaden. Die gleiche Eigentumsüber¬ „tragung erklären die Eheleute nochmals ausdrücklich für den Fall „zu Recht bestehenden Eigentums. Die sämtlichen Beteiligten sind „sonach einverstanden, daß das Eigentum an jenen Gegenständen, „wem immer von ihnen es bisher zugestanden haben sollte, nun¬ „mehr auf Herrn und Frau Jacobi übergegangen sein solle. „Dr. Heinsfurter, Herr Kollermann und die Eheleute Göring „räumen dem Herrn Jacobi und seiner Gattin die Ermächtigung „ein, sich in den Besitz jener Gegenstände zu setzen, oder den „Besitz, in dem sie sich befinden, nunmehr kraft der vorgenommenen „Eigentumsübertragung zu behalten und gegen wen immer zu „verteidigen. Sie treten demselben alle aus dem Eigentum oder „den besseren Rechten an jenen Gegenständen ihnen zustehenden „Klagen und Ansprüche, welcher Art und gegen wen immer, ab, „insbesondere auch ihre Klagen und Ansprüche gegen die Konkurs¬ „masse Bally in Arosa, welche auf jene Gegenstände ohne irgend¬ „welches Recht Anspruch erhebt.“ Auf Grund dieser Vereinbarung versuchten die Eheleute Jacobi zunächst in dem damals vor Bundesgericht schwebenden Prozeß der Frau Göring gegen die Konkursmasse Bally=Lessing als Hauptintervenienten einzutreten; ihre Intervention wurde jedoch von der Berufungsinstanz als prozessualisch unstatthaft zurück¬ gewiesen (AS 36 II Nr. 21 S. 147 f.). Hierauf haben sie, nach Beendigung dieses Prozesses durch das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 1910, im vorliegenden Verfahren, vereinbarungsgemäß direkt beim Kantonsgericht von Graubünden, gegen die Konkursmasse Bally=Lessing das neue Klagebegehren ans Recht gesetzt: Es sei gerichtlich zu erkennen, daß sie in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Hch. Höch Eigentümer des Mobiliars im Grand Hôtel in Arosa, gemäß Inventar vom 14./21. Januar 1904, geworden seien und dem¬ zufolge für dieses, am 12. Oktober 1908 von der Beklagten unter Vorbehalt erworbene Mobiliar keinerlei Kaufpreis zu entrichten hätten; eventnell sei dieser letztere nach richterlichem Ermessen fest¬ zusetzen. Die beklagte Konkursmasse hat auf Abweisung der Klage an¬ getragen und eventuell verlangt, sie sei berechtigt zu erklären, gegen Bezahlung von 30,000 Fr. das freie Eigentumsrecht an dem streitigen Mobilar zu erwerben. Durch Urteil vom 29. März 1911 hat das Kantons¬ B. — gericht von Graubünden über diese Begehren erkannt: „1. Die Klage des Architekt Paul A. Jacobi und seiner Frau „Katie Luise wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen. „2. Die Eheleute Paul A. Jacobi sind Eigentümer des unterm „12. Oktober 1908 von der Konkursmasse Bally=Lessing unter „Vorbehalt erworbenen Mobiliars. „3. Sie haben der Konkursmasse Bally=Lessing für dieses „Mobiliar keinen Kaufpreis zu bezahlen.“ C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag erneuert, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei sie berechtigt zu erklären gegen Bezahlung von 30,000 Fr. das freie Eigentumsrecht am streitigen Mobiliar zu erwerben. D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Kläger hat beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das kantonsgerichtliche Urteil zu bestätigen, event. seien die Kläger berechtigt zu erklären, das Mobiliar gegen Bezahlung von 50,000 Fr. event. 60,000 Fr. zu erwerben; in Erwägung: Die Parteien des gegenwärtigen Verfahrens anerkennen die im frühern Prozesse festgestellte Rechtslage, indem beide in ihrer
Argumentation ausdrücklich auf den ergangenen Entscheid* abstellen, wonach das Eigentum des streitigen Mobiliars durch den angeb¬ lichen „Kaufvertrag“ vom 15. Januar 1901 nicht auf Frau Göring übertragen worden ist. Sie sind ferner auch darüber einig, daß damals der „Verkäufer“ Höch Eigentümer des Mobiliars war und somit trotz jenem „Kaufvertrage“ Eigentümer blieb. Weiter¬ hin aber behaupten die Kläger, Höch habe sein Eigentum auch später niemals aufgegeben und es stehe deshalb gemäß der Ver¬ einbarung vom 11./16. Dezember 1909 nunmehr ihnen als dessen Rechtsnachfolgern zu. Die Beklagte dagegen nimmt den Standpunkt ein, das Eigentum Höchs sei zufolge des Vertrages vom 6. Oktober 1904 auf die Eheleute Bally=Lessing übergegangen und deshalb bei der spätern Konkurseröffnung über den Ehemann in dessen Konkursmasse gefallen. Zur Beurteilung steht demnach in erster Linie der Kaufvertrag vom 6. Oktober 1904, speziell die Frage, welche Bedeutung diesem Vertrage bezüglich des Hotel¬ mobiliars mit Rücksicht auf die Ungültigkeit des „Kaufvertrages“ vom 15. Januar 1901 zukomme. Laut dem Vertrage vom 6. Oktober 1904 nun erscheint Höch als Verkäufer sowohl des Hotels, als auch des zugehörigen Mobiliars, da der Ehemann Göring ausdrücklich den ganzen Vertrag als bevollmächtigter Stellvertreter Höchs — wenn auch mit Zustimmung der Ehefrau Göring und unter Vorbehalt des Eigentums dieser letzteren an dem Mobiliar gemäß Vertrag vom
15. Januar 1901 — abgeschlossen hat. Und diese formelle Partei¬ stellung Höchs entsprach, wie heute feststeht, auch bezüglich des Mobiliars der materiellen Rechtslage, dem wirklichen Eigentums¬ verhältnis. Hieraus aber, und nicht aus der im früheren Ver¬ trage simulierten Situation, ist naturgemäß der wirkliche Wille Höchs und der Eheleute Göring bei Abschluß dieses neuen Ver¬ trages abzuleiten. Folglich kann nicht mit der Vorinstanz angenommen werden, es habe Höch selbst sich zur Zeit des Vertragsabschlusses vom 6. Oktober 1904 nicht als Eigentümer des Mobiliars betrachtet und Göring das Mobiliar auch nicht als Eigentum Höchs an dessen Stelle auf die Eheleute Bally=Lessing übertragen wollen. Vielmehr deckt sich nach dem Gesagten im Vertrage vom
* AS 36 II Nr. 4 S. 1 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.
6. Oktober 1904, insoweit er Höch als Verkäufer auch Mobiliars aufführt, der erklärte mit dem wirklichen Vertragswillen Höchs und der Eheleute Göring, und der damit im Widerspruch stehende Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Frau Göring (laut Art. 4 des Vertrages) ist, wie die frühere Eigentumsübertragung, simuliert. Es wollte dabei in Wirklichkeit lediglich die Sicher¬ stellung der Frau Göring, als Gläubigerin Höchs, auch durch das Mobiliar, entsprechend dem wirklichen Sinne des früheren Vertrages, auch den Käufern gegenüber (unter Beschränkung auf den nach Art. 4 des Vertrages abzubezahlenden Teil der Hypothekar¬ forderung der Frau Göring von 50,000 Fr.) aufrecht erhalten werden. Dazu kommt, daß offenbar auch die Eheleute Bally=Lessing als Käufer den Vertrag vom 6. Oktober 1904 in diesem Sinne aufgefaßt haben. Sie nahmen das Mobiliar mit dem Hotel sofort in Besitz und entrichteten den vertragsgemäßen Gegenwert auch dafür an Höch, indem sie diesen teils durch Abzahlung, teils der Hauptsache) durch Übernahme der Hypothekarbelastung Hotels in der Höhe des gesamten Kaufpreises von seinen Schulden befreiten. Die Eingehung und Erfüllung dieser Vertrags¬ pflicht ihrerseits aber ist verständlich nur unter der Voraussetzung, daß auch sie dem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Frau Göring lediglich die Bedeutung beilegen, daß das Mobiliar, welches sie vertragsgemäß mit dem Hotel von Höch erwarben, jener als Gläubigerin bis nach der in Art. 4 vereinbarten weiteren Ab¬ tragung ihrer Hypothekarforderung neben dem Hotel verhaftet bleiben solle. Bei dieser Annahme allein erklärt sich ferner auch die in der Folge zwischen den Eheleuten Bally=Lessing und Frau Göring abgeschlossene Vereinbarung vom 18. Februar 1906 gemäß deren noch zu erörtender Bedeutung. Durch den Vertrag vom 6. Oktober 1904 ist also in der Tat das bisherige Eigentum Höchs am streitigen Hotelmobiliar auf die Eheleute Bally=Lessing übertragen worden, und der Eigentums¬ vorbehalt des Klägers zu Gunsten der Frau Göring hat nach dem wirklichen Vertragswillen der Parteien ein bloßes Pfand¬ recht zum Gegenstand, das als solches übrigens wegen Nicht¬ erfüllung des gesetzlichen Erfordernisses der Pfandübergabe an den Pfandgläubiger (Art. 210 Abs. 2 OG) der Rechtsgültigkeit
ermangelte. Von diesem Zeitpunkte an ist denn auch Höch tatsächlich nicht mehr als Eigentümer des Mobiliars aufgetreten, insbesondere hat seine Konkursmasse oder Erbschaft im Konkurse des Ehemannes Bally keinen bezüglichen Vindikationsanspruch geltend gemacht. Anderseits haben nun allerdings die Eheleute Bally=Lessing das Hotelmobiliar laut Vereinbarung vom 18. Februar 1906 an Frau Göring „verkauft“. Allein auch dieser „Verkauf“ trägt nach dem ganzen Inhalt der Vereinbarung — insbesondere angesichts des Umstandes, daß darin die Fixierung eines Kaufpreises fehlt und statt dessen der Rückfall der Vertragsgegenstände an die an¬ geblichen Verkäufer nach bestimmter Zahlungsleistung derselben zur Reduktion der Hypothekarforderung der angeblichen Käuferin vorbehalten ist — unverkennbar den Stempel der Simulation zur Schau. In Wirklichkeit wollten die Parteien mit dieser Verein¬ barung wiederum nur die Pfandverhaftung auch des Mobiliars zu Gunsten der Frau Göring als Hypothekargläubigerin unter den nach Wunsch der Eheleute Bally=Lessing geänderten Bedingungen fortdauern lassen. Die Kläger leiten auch ihren Eigentumsanspruch nicht etwa aus diesem Vertrage ab, indem sie sich zwar auf das Abkommen vom 11./16. Dezember 1909 stützen (das auch eine Rechtsabtretung der Frau Göring an sie zu enthalten scheint), laut ihrem Klagebegehren jedoch ausdrücklich nur als Rechts¬ nachfolger Höchs auftreten. Von Höch bezw. dessen Konkursverwaltung und Erbschaft aber konnten die Kläger im Dezember 1909 das Eigentumsrecht an dem streitigen Mobiliar nicht erwerben, da Höch dieses Recht, wie ausgeführt, schon seit dem 6. Oktober 1904 nicht mehr besaß. Demnach kann der eingeklagte Vindikationsanspruch entgegen dem Entscheide der Vorinstanz grundsätzlich nicht gutgeheißen werden. Auch der heutige Eventualanspruch der Kläger, es sei ihnen das fragliche Mobiliar wenigstens gegen Entrichtung der im Vertrage vom 6. Oktober 1904 oder dann der in der Vereinbarung von
18. Februar 1906 vorgesehenen Abzahlungssumme von 50,000 Fr. resp. 60,000 Fr. zu Eigentum zu überlassen, entbehrt schon des¬ wegen der Begründung, weil die betreffenden Vertragsklauseln nicht zu Gunsten des von den Klägern als Rechtsvorfahr au¬ gerufenen Höch, sondern zu Gunsten der Frau Göring lauten. Überdies entbehren jene Klauseln als Bestandteile des, wie bereits erwähnt, gesetzlich unwirksamen Verpfändungsabkommens ebenfalls der Rechtsgültigkeit. Es ist daher dem Hauptberufungsantrage Folge zu geben; — erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. März 1911 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.