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69. Arteil vom 18. Oktober 1911 in Sachen Strittmatter, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Schneider, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 1 Ziff. 2 lit. a Nov. z. FHG. Haftpflicht des Baugewerbes: Ihr unterstehen auch konnexe Hülfsarbeiten im Sinne des Art. 4 Nov.
z. FHG. Dazu gehört das Reparieren der zur Ausübung des Bau¬ gewerbes notwendigen Werkzeuge und Utensilien auf dem Werkplatze des Bauunternehmers. — Begriff des « Arbeiters » im Sinne des Art. 1 FHG: Darunter fällt auch ein regelmassig « auf der Stör » in fremden Betrieben arbeitender Handwerker. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit Urteil vom 19. Mai 1911 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt:
„Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben und der Beklagte verfällt, dem Kläger 2900 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 8. Sep¬ tember 1910 zu bezahlen.“ B. — Gegen dieses, ihm am 17. Juni 1911 zugestellte Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht er¬ friffen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. C. — Der Kläger hat in seiner Berufungsbeantwortung bean¬ tragt, es sei die Berufung abzuweisen und das obergerichtliche Urteil in allen Teilen zu bestätigen; - in Erwägung:
1. — Der Kläger Schneider, Wagner von Beruf, war von Mitte April bis zum 25. Mai 1910 beim Beklagten Strittmatter, der ein der Gewerbehaftpflicht unterliegendes Baugeschäft betreibt, „auf der Stör“ zum Reparieren von Werkzeugen und Utensilien. Er bezog dafür vom Beklagten einen Taglohn von 4 Fr., der ihm alle 14 Tage ausbezahlt wurde. Am 24. Mai 1910 verletzte sich der Kläger beim Hobeln eines Ladens das linke Auge derart, daß der Augapfel auf operatorischem Weg entfernt werden mußte, um das andere Auge zu retten. Der Kläger streugte infolgedessen gegen den Beklagten die vorliegende Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 2986 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Sep¬ tember 1910 (Datum des Vermittlungsversuches) an. Dieser Be¬ rechnung ist eine dauernde Erwerbseinbuße von 33 ½% zu Grunde gelegt, was beim Alter des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls (63 Jahre) und einem Jahresverdienst von 1200 Fr. einem Kapital von 3584 Fr. bezw. von 2867 Fr., nach Abzug von 20% für Zufall und Vorteil der Kapitalabfindung, ent¬ spreche. Dazu schlug der Kläger 96 Fr. für vorübergehenden gänz¬ lichen Lohnausfall und 23 Fr. für Arzt= und Spitalkosten. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, vom Obergericht des Kan¬ tons Aargau dagegen auf Appellation hin grundsätzlich begründet erklärt und die Entschädigung in Anlehnung an die Berechnung des Klägers auf 2900 Fr. festgesetzt.
2. — Streitig ist in erster Linie, ob der zur Begründung der Haftpflicht notwendige Zusammenhang zwischen den Verrichtungen des Klägers und dem vom Beklagten betriebenen Baugewerbe be¬ stehe. Die Vorinstanz hat die Frage von der Erwägung aus bejaht, daß die Tätigkeit, bei welcher der Unfall den Kläger troffen habe, jedenfalls zu den Hülfsverrichtungen nach Art. 4 Nov. z. FHG gehöre und wenigstens mittelbar auf den Baubetrieb gerichtet und insoweit mit diesem im Zusammenhange gewesen sei. Demgegenüber macht der Beklagte zunächst geltend, daß die Haftpflicht des Baugewerbes durch Art. 1 Ziff. 2 a Nov. z. FHG erschöpfend geregelt sei. Demnach unterlägen der Haftpflicht nach FHG das Baugewerbe selber und alle damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten und Verrichtungen, gleichviel ob sie in Werk¬ stätten, auf Werkplätzen, am Bauwerk selbst oder beim Transport vorgenommen würden. Die Art. 3 und 4 Nov. z. FHG (mittel¬ bar mit dem Fabrikbetrieb im Zusammenhang stehende Dienstver¬ richtungen und konnere Hülfsarbeiten) dagegen bezögen sich nur auf die durch das FHG selber erfaßten Betriebe. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Das Bundesgericht hat im Gegenteil wiederholt festgestellt, daß bei der Auslegung von Art. 1 Nov. z. FHG auch auf die Art. 3 und 4 Rücksicht ge¬ nommen werden dürfe und müsse und daher die Begriffe des Be¬ triebes und des Betriebsunfalles auch für die dem Art. 1 unter¬ stehenden Gewerbe im weitern Sinne aufzufassen seien, wonach zum Betriebe auch konnexe Hülfsarbeiten gehören (vergl. AS 17 S. 742 f. Erw. 2 und 18 S. 363 Erw. 3). Und nun ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß das Reparieren der dem Beklagten zur Ausübung des Baugewerbes notwendigen Werkzeuge und Utensilien auf seinem eigenen Werkplatz und im Taglohn als eine mit seinem Gewerbe wenigstens in mittel¬ barem Zusammenhang stehende Hülfsarbeit anzusehen ist. Die Verrichtungen des Klägers, bei denen der Unfall sich ereignete, stehen zweifellos in einer, wenn auch indirekten Zweckbeziehung zu dem vom Beklagten betriebenen Baugeschäft. Das genügt, um die Haftung des Beklagten zu begründen (vergl. AS 16 S. 829 f. Erw. 3). Doch darf daraus nicht gefolgert werden, daß die Wag¬ nerei als solche zum Baugewerbe gehöre. Sie erscheint nur dann als konnexe Dienstverrichtung zu diesem Gewerbe, wenn sie, wie in casu, „fabrikmäßig“ betrieben wird. Abzuweisen ist endlich der vom Beklagten aus der bundesrät¬
lichen Botschaft zur Novelle z. FHG abgeleitete Einwand. Wenn geltend gemacht wird, daß die Wagner in der Botschaft nicht als geschützte Arbeiterkategorie aufgezählt seien, so ist darauf zu er¬ widern, daß die Aufzählung gar keine erschöpfende ist, wie aus dem Wortlaut der Botschaft selber mit aller Deutlichkeit hervorgeht. Auch abgesehen davon käme aber dieser Aufzählung eine rechtliche Bedeutung nicht zu, da ja absichtlich davon Umgang genommen wurde, sie ins Gesetz selber aufzunehmen, um dem Richter freie Hand zu lassen (Seite 13 der Botschaft *). Und schließlich ist zu sagen, daß die fragliche Stelle in der Botschaft des Bundesrates nur auf Art. 1 Nov. z. FHG Bezug hat.
3. — Der Beklagte bestreitet die Haftpflicht ferner mit der Begründung, daß dem Kläger die Eigenschaft eines Angestellten oder Arbeiters im Sinn von Art. 1 FHG nicht zukomme und diese Eigenschaft auch eine Voraussetzung für die Haftung nach der Nov. z. FHG bilde. Iudessen geht auch dieser Einwand fehl. Einmal sind die Voraussetzungen des Art. 338 OR für den Bestand eines Dienstvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten er¬ füllt, indem sich der Kläger dem Beklagten gegenüber zur Leistung von persönlichen Diensten gegen Entrichtung einer Vergütung ver¬ pflichtet hatte. Auch wenn aber ein Dienstvertrag zwischen den Parteien nicht bestanden hätte, könnte der Beklagte mit seinem Einwand nicht gehört werden, wie die Vorinstanz zutreffend aus¬ geführt hat. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vergl. S 33 II S. 520 und die dortigen Zitate, sowie 35 II S. 38 sind unter Angestellten und Arbeitern nach den Fabrikhaftpflicht¬ gesetzen alle diejenigen Personen zu verstehen, die im Einverständ¬ nis des Unternehmers oder seines Stellvertreters, wenn auch nur ganz vorübergehend, tatsächlich in einem bestimmten Betriebskreis hineintreten und daselbst in einer den Betrieb förderlichen Weise tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertrag¬ licher Beziehungen zum Unternehmer. Zu Unrecht behauptet der Beklagte, daß auch diese Requisite in casu nicht erfüllt seien, indem der Kläger als selbständiger Wagner gearbeitet habe. Die Vorin¬ stanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, daß der Kläger keine eigene Werkstätte betreibt, sondern regelmäßig BBI. 1886 II S. 701. (Anm. d. Red. f. Publ.) „auf die Stör“ geht und sich für die geleistete Arbeit wie ein Taglöhner abfinden läßt. Der Kläger ist also kein selbständiger Handwerksmeister, der ein Gewerbe auf eigene Rechnung und Gefahr betreibt, sondern er liegt seinem Beruf in der Weise ob, daß er die ihm übertragenen Arbeiten bei den Kunden selber im Taglohn ausführt und zu diesem Zweck in fremde Betriebe geht. So ist er denn auch, um die vom Beklagten in seinem Bauge¬ schäft verwendeten, defekten Werkzeuge und Utensilien an Ort und Stelle zu reparieren, tatsächlich in dessen Betriebskreis und damit in ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vom Beklagten getreten. Er ist daher den Lohnarbeitern gleichzustellen, die direkt im Bau¬ gewerbe des Beklagten tätig sind und in gleicher Weise haftpflicht¬ berechtigt wie sie.
4. — Ist demnach die Haftpflicht des Beklagten in Überein¬ stimmung mit der Vorinstanz grundsätzlich zu bejahen, so ist die Klage in dem von der Vorinstanz bestimmten Umfang zuzusprechen, da die Berechnung der Entschädigung vom Beklagten in der bun¬ desgerichtlichen Instanz nicht angefochten wurde; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober¬ gerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 1911 in allen Teilen bestätigt. AS 37I