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37_II_471

BGE 37 II 471

Bundesgericht (BGE) · 1911-05-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

68. Arteil vom 18. Gktober 1911 in Sachen Strecker, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Diamantinwerke Rheinfelden, G. m. b. H., Bekl. u. Ber.=Bekl. Anspruch aus FHG. Mangelnder Unfalistatbestand. Für den Beru¬ fungsrichter nach Art. 81 06 verbindliche Beweiswürdigung: Keine Aktenwidrigkeit wegen Berücksichtigung des einen von zwei sich widersprechenden ärztlichen Gutachten durch den kant. Richter. Nichtverletzung der Beweisgarantie des Art. 12 Abs. 2 FHG. — Unzulässigkeit der direkten Anordnung einer Oberexpertise durch die Berufungsinstanz (Art. 82 Abs. 2 06). — Rektifikationsvorbehalt (Art. 8 FHG)? Prozessuale und materielle Voraussetzungen seiner Zulässigkeit. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit Urteil vom 19. Mai 1911 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt: „Das bezirksgerichtliche Urteil ist aufgehoben und der Kläger „mit seiner Klage abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:

1. Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils das erst¬ instanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Eventuell sei vor Ausfällung des Endurteiles eine Oberex¬ pertise über den Zustand des Klägers anzuordnen, wobei sich der Sachverständige darüber auszusprechen habe, ob nicht beim Kläger trotz der vom obergerichtlichen Experten behaupteten Heilung eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit vorhanden fei.

3. Unter allen Umständen sei dem Kläger gemäß Art. 8 FHG das Recht vorzubehalten, im Fall der Verschlimmerung seines Zu¬ standes eine größere Entschädigung zu fordern.

C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die Berufungsanträge erneuert; der Vertreter der Beklagten hat beantragt, es sei die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen; in Erwägung:

1. — Der Kläger ist Vorarbeiter im Geschäft in Giornico der beklagten Diamantinwerke Rheinfelden, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Beklagte untersteht der Gewerbehaftpflicht. Anfangs Oktober 1909 (das genaue Datum steht nicht fest) war der Kläger an einem Abend mit dem Heben einer 120—130 kg schweren Kiste beschäftigt. Dabei will er einen heftigen Schmerz in der Leistengegend verspürt haben. Er begab sich zum Arzt der Beklagten, Dr. Sciolli in Giornico, der einen rechtsseitigen Leistenbruch kon¬ statierte. Hierauf gestützt und nach erfolglosem Vermittlungsversuch belangte der Kläger die Beklagte auf Bezahlung einer Entschädi¬ gung von 4550 Fr. 76 Cts., nebst Zins à 5 % seit dem Ver¬ mittlungsversuch, sowie der Heilungskosten und des vollen Lohnes während der Dauer der Heilung. Das Bezirksgericht Rheinfelden beschränkte sich im Beweisverfahren auf die Einvernahme von Dr. Sciolli und auf die Befragung des Klägers über den Unfall und seine Folgen. Da es nach dem Ergebuis der Abhörung einen zu einer Haftpflichtentschädigung berechtigenden Bruchaustritt als erwiesen erachtete, schützte es mit Urteil vom 19. August 1910 die Klage im Betrage von 3053 Fr, 80 Cts., nebst 5 % Zins seit dem 16. Dezember 1909 und den Arzt= und Apothekerkosten. Das kantonale Obergericht, an welches die Beklagte appellierte, wies dagegen nach erfolgter Ergänzung der Beweisführung- bestehend in nochmaliger Abhörung des Dr. Sciolli und des Klä¬ gers, in Verbindung mit einer Expertise durch Dr. Bircher, Direk¬ tor der kantonalen Krankenanstalt in Aarau — die Klage mit Urteil vom 19. Mai/28. Juni 1911 (Fakt. A oben) gänzlich ab.

2. — Es handelt sich in casu um Tatsachenfeststellung. Das Obergericht hat das Vorhandensein eines Leistenbruches beim Kläger auf Grund des Gutachtens von Dr. Bircher verneint. Diese Fest¬ stellung ist nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich, ofern sie nicht mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch steht oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdi¬ gung des Beweisergebnisses beruht. Eine Aktenwidrigkeit liegt, entgegen der Behauptung des Klä¬ gers, nicht vor. Freilich besteht zwischen dem Befund des gericht¬ lichen Experten und den Aussagen des Dr. Sciolli ein gewisser Widerspruch. Die Vorinstanz hat aber die letzteren nicht unbeachtet gelassen und nur die Ausführungen des bestellten Sachverständigen ihrem Urteil zu Grunde gelegt, sondern sie hat die Aussage des Dr. Sciolli einer eingehenden Würdigung unterzogen, ist aber trotzdem dazu gelangt, dem Schlusse des Gutachtens Bircher beizu¬ treten. Nach feststehender Praxis ist nun eine Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 81 OG nicht schon gegeben, wenn über die Rich¬ tigkeit einer Beweiswürdigung gestritten werden könnte, sondern nur dann, wenn die Vorinstanz eine in den Akten liegende Tat¬ sache übersehen hat, die zu einer andern Tatbestandsfeststellung führen kann oder muß, und der Unterschied als rechtlich erheblich erscheint. Was endlich die vom Kläger im Berufungsverfahren ein¬ gelegte Erklärung des Dr. Sciolli vom 10. Juli 1911 betrifft, so fällt sie schon als novum außer Betracht. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Würdigung des Be¬ weisergebnisses durch die Vorinstanz gegen bundesrechtliche Normen verstoße. Eine allgemeine Vorschrift über die Beweiswürdigung, wie diejenige des Art. 20 EHG, besteht im Gewerbehaftpflichtrechte nicht. Einzig in Art. 6 FHG wird der Richter bei der Festsetzung der Entschädigung auf die „Berücksichtigung aller Umstände“ ver¬ wiesen, was als Hindeutung auf die freie Beweiswürdigung, ebenso gut aber nur als Gegensatz zum Spezifikationsprinzip der Schadensfeststellung aufgefaßt werden kann. Diese Bestimmung fällt jedoch in casu außer Betracht, da ja die Klage durch das Obergericht gänzlich abgewiesen wurde und es daher zu einer Schadensfestsetzung durch die Vorinstanz gar nicht gekommen ist. Dagegen enthält Art. 12 Abs. 2 FHG folgende Vorschrift: „Den Beteiligten steht das Recht zu, bei einem Unfalle oder einer Er¬ krankung, auch bevor eine Schadenersatzklage anhängig gemacht wird, die auf den Unfall oder die Krankheit bezüglichen tatsächlichen Verhältnisse gerichtlich konstatieren zu lassen. Auch wenn man aber daraus für die Parteien nicht nur das Recht herleiten will, der Einreichung der Klage vorgängig eine außerordentliche Beweis¬ führung anzuordnen (so Scherer, Haftpflicht des Unternehmers,

S. 213 f.), sondern einen allgemeinen, von Bundes wegen garan¬ tierten Anspruch auf gerichtliche Konstatierung der auf den Unfall oder die Krankheit bezüglichen, tatsächlichen Verhältnisse, wozu natürlich auch die Folgen des Unfalles gehören, könnte eine Ver¬ letzung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die vom Kläger in der Klageschrift zur Feststellung des Unfalles und der Unfallsfolgen angetragenen Beweise wurden sämtlich abgenommen. Nur die vom Kläger in der oberen kanto¬ nalen Instanz, nach Bekanntgabe des Gutachtens Bircher, verlangte Oberexpertise wurde mit der Begründung abgewiesen, daß die Sache spruchreif sei. Auch hierin liegt keine Verletzung der in Art. 12 Abs. 2 FHG enthaltenen Vorschrift. Es muß natürlich dem kan¬ tonalen Richter überlassen bleiben, darüber zu entscheiden, ob ein ihm erstattetes Expertengutachten genügend schlüssig sei oder nicht. Das Obergericht hat diese Frage hinsichtlich des Gutachtens von Dr. Bircher — dem jedenfalls ein höherer Wert und eine größere Überzeugungskraft zukommen als den Aussagen des Zeugen Dr. Sciolli — bejaht und an Hand dieses Gutachtens die medizinische Ansicht Sciollis, der bei anstrengender Arbeit des Klägers eine Einklemmung befürchtet und aus diesem Grunde keine volle Hei¬ lung annimmt, zurückgewiesen. Mit andern Worten: das Ober¬ gericht hat angenommen, daß beide Arzte über den objektiven Tat¬ bestand einig seien, daß aber die Schlußfolgerungen Dr. Birchers, der Kläger habe keinen Leistenbruch erlitten und die Einklemmungs¬ gefahr bestehe bei größeren Anstrengungen auch für Menschen mit normalem Leistenkanal, die richtigen seien. Diese Beweiswürdigung ist vom bundesrechtlichen Standpunkt aus nicht anfechtbar.

3. — Ist somit das Bundesgericht an die tatsächlichen Fest¬ stellungen der Vorinstanz gebunden, so ist in Übereinstimmung mit ihr die Klage gänzlich abzuweisen. Die Anordnung einer Ober¬ expertise durch das Bundesgericht, wie sie vom Kläger eventuell verlangt wird, wäre überhaupt unzulässig. Das angefochtene Urteil hätte höchstens aufgehoben und zwecks Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden können. Abzuweisen ist ferner das Begehren um Aufnahme eines Rekti¬ fikationsvorbehaltes im Sinne von Art. 8 JHG für den Fall einer Verschlimmerung des Zustandes des Klägers. Der Vertreter der Beklagten hat heute diesem Begehren gegenüber den formellen Einwand erhoben, es handle sich um ein unzulässiges novum. Dieser Einwand geht allerdings fehl. Der Rektifikationsvorbehalt bildet einen Bestandteil des Urteilsdispositivs und kann vom Richter auch ohne besonderes Parteibegehren aufgenommen werden, wenn dieser dafür hält, daß die Voraussetzungen des Art. 8 FHG erfüllt seien (vergl. Scherer, loc. cit. S. 200). Dagegen ist der Rekti¬ fikationsvorbehalt nur für den Fall zulässig, wo der Beklagte über¬ haupt dem Kläger gegenüber zu einer Leistung verurteilt wird. Wird aber die Klage gänzlich abgewiesen, so ist damit die Sache erledigt und jegliche Nachklage ausgeschlossen. Der Rektifikations¬ vorbehalt ist denn auch im Gesetz implicite nur für den Fall der Verurteilung vorgesehen (vergl. den Wortlaut des Art. 8 FHG der einen schlimmen Gesundheitszustand bezw. sichtbare Folgen einer Körperverletzung oder Erkrankung voraussetzt); — erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 1911 in allen Teilen be¬ stätigt.