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37_II_37

BGE 37 II 37

Bundesgericht (BGE) · 1910-11-03 · Deutsch CH
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6. Arteil vom 25. Februar 1911, in Sachen Zürcher Verkehrsbank, Kl.. Widerbekl. u. Ber.=Kl., gegen Eheleute Leuzinger-Oertli, Bekl., Widerkl. u. Ber.=Bekl. Schadenersatzpflicht des vertragsunfählgen Kontrahenten wegen Irreführung des Gegenkontrahenten über seine Vertragsfähigkeit (Art. 33 Abs. 3 OR)? Kauf von Wertpapieren durch eine Ehefrau ohne die erforderliche Zustimmung ihres Ehemanns; nicht be¬ gründeter Schadenersatzanspruch des selbst arglistig handelnden Verkäufers. A. - Durch Urteil vom 3. November 1910 hat das Obergericht des Kantons Glarus in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:

„1. Die Zürcher Verkehrsbank ist mit ihren sämtlichen Begehren „abgewiesen. „2. Dieselbe ist pflichtig erklärt, dem Felix Leuzinger=Ortli die „von dessen Ehefrau erhaltenen Werttitel in natura samt den „Coupons und unbeschwert sofort herauszugeben, sie hat ihm ferner „die einkassierten Coupons der Thurg. Hypothekarbank, sowie all¬ „fällig weiterhin einkassierte Coupons nebst 5 % Zins seit 31. Ja¬ „nuar 1910 sofort zu bezahlen, gegen Rückgabe der von der Ver¬ „kehrsbank seiner Frau zugestellten Aktien=Certifikate. — Das „weitergehende Begehren der Beklagtschaft Leuzinger ist abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils sei dahin abzuändern, daß die Klage der Berufungsklägerin auf Gutheißung der Forderung von 5696 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 1910 geschützt werde. Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils sei dahin abzuändern, daß die Berufungsklägerin bis zur Bezahlung des Betrages von 5696 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 1910 Wert¬ titel und Coupons im gleichen Betrage zurückbehalten könne. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin und Widerbeklagten die gestellten Berufungsanträge er¬ neuert. Der Vertreter der Beklagten und Widerkläger hat auf Ab¬ weisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Die Klägerin, die Zürcher Verkehrsbank, ließ Anfangs 1910 durch ihren Agenten Jacques Heer im Kanton Glarus Aktien der Austin-Manhattan Consolidated Mining Company ver¬ treiben. Durch ein diese Titel empfehlendes Zeitungsinserat darauf aufmerksam gemacht, wandte sich die Beklagte Rosa Leuzinger=Ortli, die Ehefrau des Beklagten Felix Leuzinger, mittelst einer mit dem Namen des letztern unterzeichneten Postkarte an Heer und ließ sich von diesem zu einer Bestellung von 2500 solcher Aktien bestimmen. Den Bestellschein unterzeichnete sie mit ihrem Frauennamen. Am Januar 1910 begab sie sich zu der klägerischen Bank nach Zürich und ließ sich vor deren Präsidenten Gyr-Guyer bewegen, die Bestellung auf 3000 Stück zu erhöhen. Sie erhielt drei auf ihren Namen lautenden Certifikate für je 1000 Stück der Aktien ausgehändigt. An den geforderten Kaufpreis von 30,009 Fr. 50 Cts. zahlte sie zu gleicher Zeit gegen Aushändigung eines auf ihren Namen ausgestellten Bordereaus 20,000 Fr. in Bankobligationen. Eine dieser Bankobligationen (eine solche der St. Galler Kantonal¬ bank von 4000 Fr.) lautete auf den Namen des Ehemannes Leuzinger, und Frau Leuzinger zedierte diesen Titel der Klägerin, indem sie auf Auraten Gyrs die Zessionserklärung mit „F. Leu¬ zinger=Ortli“ unterzeichnete. Am 29. Januar übergab sie dem Agenten Heer eine weitere Obligation von 4000 Fr. als An¬ zahlung und erhielt dafür eine wiederum auf ihren Namen lautende Empfangsbescheinigung ausgestellt. Die übergebenen Obligationen samt Coupons schrieb ihr die Klägerin mit 24,313 Fr. 35 Cts. gut (laut Bordereau vom 24. Januar und Brief vom 31. Januar 1910). Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr die Klägerin von den Eheleuten Leuzinger als Restanz des Kaufpreises einen Betrag von 5696 Fr. 15 Cts. eingefordert. Die Eheleute Leuzinger haben auf Abweisung dieses Begehrens angetragen und widerklageweise ver¬ langt, daß der Kauf als null und nichtig erklärt und die Klägerin verpflichtet werde, die erhaltenen Obligationen und Coupons dem Ehemann Leuzinger unbeschwert zurückzugeben, und daß die Klägerin diesem sämtlichen Schaden zu ersetzen habe unter Vorbehalt seiner weitern Rechte. Das Begehren auf Nichtigerklärung des Kaufes ist zunächst damit begründet worden, daß Frau Leuzinger als Ehe¬ frau nach kantonalem Rechte das Geschäft nicht habe gültig ab¬ schließen können, und sodann noch auf die Art. 24 u. 25, eventuell 18 u. 19 OR. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage be¬ antragt und für den Fall, daß der Kauf nicht geschützt würde, eine Schadenersatzforderung nach Art. 33 OR in der Höhe von min¬ destens der Kaufpreisrestanz geltend gemacht. .... (Festellung, daß in der Berufungsinstanz nur noch die eventuelle Schadenersatzforderung der Klägerin aus Art. 33 Abs. 3 OR streitig sei).

3. — Laut dieser Gesetzesbestimmung (Art. 33 Abs. 3 OR) ist der Vertragsschließende, der wegen mangelnder Vertragsfähigkeit und mangelnder Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters an den abgeschlossenen Vertrag nicht gebunden ist, dem Vertragsgegner für den verursachten Schaden verantwortlich, wenn er ihn zu der irr¬

tümlichen Annahme seiner Vertragsfähigkeit verleitet hat. Die An¬ wendbarkeit der Bestimmung setzt also hier voraus, daß die beklagte Frau Leuzinger den Vertrag im eigenen Namen, nicht als Vertreterin ihres Ehemannes, abgeschlossen und daß sie dabei die Klägerin zu der irrtümlichen Annahme verleitet habe, sie sei voll vertragsfähig. Eine solche Irreleitung hat nun aber die Klägerin nicht nachge¬ wiesen; es darf im Gegenteil nach den Umständen des Falles als erstellt gelten, daß sie beim Vertragsabschlusse zum vornherein von sich aus hat annehmen oder zum mindesten mit der Möglichkeit hat rechnen müssen, den Vertrag mit einer in Hinsicht auf das vor¬ liegende Geschäft vertragsunfähigen Gegenpartei einzugehen. Wie nämlich feststeht und unbestritten ist, wußte die Klägerin, daß Frau Leuzinger eine verheiratete Frau sei. Damit mußte sich ihr, auch bei dem geringsten Maße von Geschäftserfahrung und Rechts¬ kenntnis, wie es von jedem Geschäftsmann vorausgesetzt und ge¬ fordert werden kann, von selbst die Frage aufdrängen, ob nicht Frau Leuzinger als Ehefrau in ihrer Vertrags= oder Verfügungs¬ fähigkeit beschränkt sei. Stellen doch die ehelichen Güterrechte eine solche Beschränkung der Ehefrau meistens als die Regel auf, so namentlich auch — neben dem hier maßgebenden glarnerischen - das zürcherische Recht, das am Sitz der Klägerin gilt und dessen Ordnung wenigstens im allgemeinen ihren Organen nicht unbe¬ kannt sein konnte. An der Klägerin wäre es nun gewesen, sich hinsichtlich dieser naheliegenden Bedenken Gewißheit zu verschaffen, vor allem durch Erkundigung bei dem Ehemann Leuzinger, den aber die Klägerin in der ganzen Angelegenheit geflissentlich außer acht gelassen hat. Wenn Frau Leuzinger nicht ausdrücklich auf ihre rechtliche Stellung als Ehefrau hingewiesen haben sollte, so kann darin keine Irreführung der Klägerin liegen, sondern diese hat dann eben das Risiko, einen für die Gegenpartei nicht verbindlichen Ver¬ trag einzugehen, auf sich genommen. Berücksichtigt man sodann noch die ganze Art und Weise, wie die Klägerin die in diesen Geschäften unerfahrene Frau Leuzinger für den Aktienankauf in¬ teressierte und ihn zustande brachte, und erwägt man im besondern, daß im loyalen Verkehr eine Bank sich mit einer Ehefrau nicht in solche Geschäfte einläßt, ohne sicher zu sein, die ehemännlichen Vermögensrechte nicht zu gefährden, während sich hier die Klägerin eine dem Ehemann Leuzinger gehörende Namenobligation von Frau Leuzinger eigenmächtig durch Unterzeichnung mit „F. Leuzinger¬ Ortli“ hatte übertragen lassen, so steht außer Zweifel, daß die Klägerin über die ganze Sachlage orientiert und bestrebt war, sie tunlichst für sich auszunützen. Aus den gleichen Gründen läßt sich von einer Irreleitung durch die Beklagte auch nicht in dem Sinne sprechen, daß Frau Leuzinger zwar ihre rechtliche Stellung als Ehefrau zu erkennen gegeben, dagegen der Klägerin hätte glauben machen wollen, daß die ehe¬ männliche Zustimmung zum Geschäftsabschluß vorliege. Auch hier wäre eine direkte Erkundigung beim Ehemanne geboten und die Klägerin diesem gegenüber hiezu verpflichtet gewesen. Übrigens trifft auf den hier vorausgesetzten Tatbestand der angerufene Art. 33 Schlußsatz OR nicht zu. Die Annahme endlich, Frau Leuzinger habe als falsus pro¬ curator ihres Ehemannes gehandelt und sei unter diesem Gesichts¬ punkte schadenersatzpflichtig läßt sich mit der Tatsache nicht ver¬ einbaren, daß die den Geschäftsabschluß betreffenden Schriftstücke, namentlich die Bestellungen und Aktien=Certifikate, auf den Namen der Frau Leuzinger selbst lauten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 3. November 1910 in allen Teilen bestätigt. A.