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37_II_35

BGE 37 II 35

Bundesgericht (BGE) · 1910-08-20 · Deutsch CH
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5. Arteil vom 18. Februar 1911 in Sachen Baum, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Meyer-Spörri, Bekl. u. Ber.=Bekl. Kommanditgesellschaft (Art. 590 ff. OR). Die Verpflichtung eines Kommanditärs zur Einzahlung seiner Kommanditsumme besteht nur gegenüber der Gesellschaft, nicht auch gegenüber den einzelnen Ge¬ sellschaftern, speziell einem Mitkommanditär, persönlich. Ausschluss eines persönlichen Schadenersatzanspruchs dieses Mitkomman¬ ditärs wegen Nichterfüllung der Einzahlungspflicht seitens des andern Kommanditärs: Nichtzutreffen der Bestimmung des Art. 538 Abs. 2 (594 Abs 2) OR. A. — Durch Urteil vom 20. August 1910 hat die II. Appel¬ lationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Rechts¬ streitsache erkannt: „Die Klage wird abgewiesen und es wird demgemäß die unterm „26. November 1908 erteilte provisorische Rechtsöffnung für „Fr. 5000 nebst Zins à 5% seit 1. November 1908, 188 nebst Zinsen bis 1. November 1908, 47 Protestkosten, die Betreibungs= und Rechtsöffnungskosten, 8 Entschädigung für Umtriebe, „als definitiv erklär B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Begehren seiner Aber¬ kennungsklage in vollem Umfange zu schützen; eventuell möge das Bundesgericht entweder von sich aus die Akten vervollständigen und die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen oder die Sache zur Aktenvervollständigung und neuer Entscheidung an das kan¬ tonale Gericht zurückweisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der berufungsbeklagten Konkursmasse hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Im April 1907 trat der Kläger Baum der Firma Georges Andres & Cie. in Basel mit einer Einlage von 20,000 Fr. als Kommanditär bei, und im Juli des gleichen Jahres der ursprüng¬ liche Beklagte A. Meyer=Spörri mit einer gleichen Einlage. A conto seiner Einlage gab der Kläger der Firma ein Akzept über 5000 Fr., das er aber nicht einlöste, worauf der Beklagte auf Ansuchen der Firma Georges Andres & Cie. den Betrag vorstreckte, um den Wechselgläubiger (den schweizerischen Bankverein, als In¬ dossatar) zu bezahlen. Der Beklagte zog nun für die 5000 Fr. am 12. Juni 1908 einen am 1. November d. J. zahlbaren Wechsel an seine eigene Ordre auf den Kläger, der ihn dann akzeptierte. Für den Betrag dieses Wechsels samt Zinsen und Protestkosten hat der Beklagte nach angehobener Betreibung die provisorische Rechtsöffnung erwirkt. Demgegenüber nunmehr klagt der Kläger auf Aberkennung dieser Forderung und der ergangenen Betreibungs= und Rechtsöffnungskosten (s. oben unter A). Im Laufe des Prozesses ist der Beklagte in Konkurs gefallen und seine Konkursmasse für ihn in den Prozeß eingetreten.

2. — .... (Vom Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr aufgenommene Argumente).

3. — Damit ist nur noch der Standpunkt des Klägers zu prüfen, Meyer=Spörri sei mit der vollen Einzahlung seiner Kom¬ manditeinlage säumig gewesen, habe dadurch den Ausbruch des Konkurses über die Gesellschaft verursacht und bewirkt, daß der Kläger im Konkurse zu Schaden gekommen sei; seine Schaden¬ ersatzforderung könne der Kläger nunmehr mit der gegen ihn geltend gemachten Wechselforderung verrechnen. Hierüber ist zu bemerken: Das Recht, die von einem Kommanditär geschuldete Kommandite einzufordern, steht gesetzlich nur der Gesellschaft selbst, der sie geschuldet wird, und nicht auch den einzelnen Gesellschaftern, insbesondere den Kommanditären, persönlich zu. Daher kann wegen nicht richtiger Erfüllung dieser Einzahlungspflicht auch nur die Gesellschaft selbst — oder gegebenenfalls ihre Konkursmasse Schadenersatz fordern, nicht aber der Gesellschafter als solcher kraft eigenen Rechts und aus Gründen, die speziell seine Person betreffen. Dem steht auch der vom Kläger angerufene Art. 538 OR (der laut Art. 594 OR auch für die Kommanditgesellschaft gilt), nicht entgegen. Denn wenn laut ihm der Gesellschafter, der in den An¬ gelegenheiten der Gesellschaft nicht die gesetzlich vorgeschriebene Sorg¬ falt anwendet, gegenüber den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden haftet, so folgt daraus nicht, daß diesen nun ohne weiteres in jedem Falle ein persönlicher Schadenersatzanspruch, neben demjenigen der Gesellschaft, zustehe. Dazu ist vielmehr erforderlich, daß zwischen dem schädigenden und dem geschädigten Gesellschafter besondere Rechtsbeziehungen bestehen, aus denen sich ein solcher persönlicher Ersatzanspruch ergibt. Das trifft aber für die Kommanditäre unter einander, wenigstens in dem hier fraglichen Punkte, zunächst jedenfalls nicht schon von Gesetzes wegen zu (vergl. auch Staub, Kommentar zum deutschen Handelsgesetz¬ buch, 8. Aufl., § 161 Note 16). Und daß sodann solche Rechts¬ beziehungen zwischen dem Kläger und dem Mitkommanditär Meyer¬ Spörri durch besondere vertragliche Vereinbarung begründet worden seien, erhellt aus den Akten nicht und ist auch nicht geltend ge¬ macht worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.