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37_II_41

BGE 37 II 41

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Arteil vom 10. März 1911 in Sachen Huwyler=Boller, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Gebrüder Scholl, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 348 OR. Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen Uebertretung einer baugesetzlichen Vorschrift (Art. 82 Abs. 4 des zürcherischen Baugesetzes) für den dem Bauherrn hieraus er¬ wachsenen Schaden. A. — Durch Urteil vom 8. Oktober 1910 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) in vorliegender Rechts¬ streitsache erkannt:

„1. Die Beklagten sind schuldig, an den Kläger 431 Fr. (5 Cts, „nebst Zins à 5% seit 1. Oktober 1908 zu bezahlen; die Mehr¬ „forderung wird abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt und be¬ gründet: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage im Betrage von 1134 Fr. 50 Cts. nebst 5% Zins seit dem 1. Oktober 1908 zu schützen. C. — Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort den An¬ trag gestellt und begründet: Es sei die Berufung der Gegenpartei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Am 7. Januar 1907 hat der Kläger, Architekt F. Hu¬ wyler=Boller in Zürich, mit den Beklagten, Gebrüder Scholl in Zürich, einen Vertrag abgeschlossen, wonach ihm die Architekturarbeiten und die Bauleitung für die Umbaute eines den Beklagten gehörenden Hauses (Poststraße Nr. 3) in Zürich übergeben wurden und er sich verpflichtete, diese Arbeiten fach= und kunstgerecht auszuführen und zu leiten, so wie sie im Tarif des schweizerischen Ingenieur¬ und Architektenvereins vorgesehen seien. Mit der vorliegenden Klage verlangt er Bezahlung seiner Honorarforderungen für diese Arbeiten. Die Forderung ist von der ersten Instanz auf 1334 Fr. 50 Cts. nebst 5% Zins seit dem 1. Oktober 1908 (Zahlungsverzug) festgesetzt worden und wird als solche in dieser Höhe zur Zeit von beiden Parteien anerkannt. Dagegen stellen ihr die Beklagten eine Schaden¬ ersatzforderung zur Verrechnung gegenüber mit der Begründung; der Kläger sei eigenmächtig von den ursprünglichen genehmigten Plänen abgegangen, indem er die Brandmauern der beiden Nach¬ barhäuser „unterfangen“ und überdies sog. Differdinger=Konstruk¬ tionsträger bis über die Mitte in diese Mauern eingelegt habe; dadurch seien die Häuser der beiden Nachbarn Grimm und Jäggli geschädigt worden, und die Beklagten hätten diesen den erlittenen Schaden ersetzen und die mit der Erledigung dieser Einsprachen verbundenen Experten= und Anwaltskosten tragen müssen; der Gesamtbetrag dieser Auslagen (2885 Fr. 50 Cts.), nach Vornahme gewisser Abzüge (von zusammen 1751 Fr.) wegen Vorteilen (nament¬ lich Kosten= und Raumersparnis), die die beanstandete Ausführung der Bauarbeit anderseits für die Beklagten zur Folge gehabt habe, sei ihnen vom Kläger zu vergüten. Die Vorinstanz hat die Er¬ satzpflicht im Grundsatze bejaht, die Ersatzforderung auf 696 Fr. 75 Cts. bestimmt und demnach als Rest der Honorarforderung dem Kläger 437 Fr. 76 Ets. samt Zins zugesprochen.

2. — Die Vorinstanz hat zunächst in dem „Unterfangen“ der Brandmauern kein unrichtiges, eine Vertragsverletzung bildendes Vorgehen des Klägers erblickt, und es braucht daher auf diesen Punkt nicht mehr eingetreten zu werden. Dagegen ist zu prüfen, ob der Kläger durch das Anbringen der „Differdinger=Träger“ nach dem Vertrage — der sich als Vertrag auf Leistung freier Dienste nach Art. 348 OR darstellt — schadenersatzpflichtig ge¬ worden sei. Hiebei steht zunächst fest, daß durch die Einlassung dieser Träger in den Brandmauern objektiv ein gesetzwidriger und die Anstößer zur Einsprache berechtigender Zustand geschaffen wurde, indem laut Art. 82 Abs. 4 des zürcherischen Baugesetzes die in die Brandmauern eingelassenen „Balken 2c. nur bis 15 cm an die Mittellinie der Mauer reichen dürfen, während sich hier die Träger über die Mittellinie hinaus erstrecken. Dieser Gesetzwidrigkeit mußte sich der Kläger, der als Fachmann die geltenden Bauvorschriften wegen ihrer großen praktischen Bedeutung für seine Berufsaus¬ übung kennen soll, von Anfang an bewußt sein, und seine Berufs¬ erfahrung mußte ihm ferner sagen, daß die gesetzwidrige Ausführung der Anlage für die Auftraggeber schwere Folgen nach sich ziehen könnte. Namentlich hatte er mit den — tatsächlich dann auch er¬ folgten — Einsprachen der beiden Nachbarn und damit zu rechnen, daß die Beklagten durch behördliche Verfügung gezwungen werden könnten, zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes mit außer¬ ordentlich hohen Kosten die Anlage ganz oder teilweise abzuändern. Zu einer solchen Abänderung sind in der Tat die Beklagten so¬ wohl administrativ als richterlich angehalten worden, und nur die vergleichsweise Erledigung der erhobenen Einsprachen hat es ihnen ermöglicht, den bestehenden Zustand beizubehalten. Bei dieser Sach¬ lage währe nun aber der Kläger als der mit der Ausführung der Arbeiten betraute Architekt vertraglich verpflichtet gewesen, die Beklagten ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die von ihm vorgesehene Anbringung der fraglichen Träger baugesetzwidrig sei und für sie nachteilige Folgen haben tönne. Denn einmal ge¬ hört zu der „fach= und kunstgerechten“ Ausführung der Arbeit,

auf die sie vertraglich und übrigens schon von Gesetzes wegen An¬ spruch hatten, daß die ausgeführte Arbeit nicht zum Nachteil des Auftraggebers von dritter Seite wegen Übertretung der Bauvor¬ schriften beanstandet werden kann. Und sodann war den Beklagten als Laien nicht zuzumuten, von sich aus über die gesetzwidrige Ausführung der Anlage orientiert zu sein, da es sich um eine baurechtliche Detailvorschrift handelt, die nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden kann und deren Beobachtung bei der Ausführung der Baute für den Nichtfachmann nur schwer kon¬ trollierbar ist. Vielmehr muß sich in solchen Fällen der Bauherr darauf verlassen können, daß der Architekt die Baute in Überein¬ timmung mit den bestehenden Baubestimmungen ausführt und eine beabsichtigte Abweichung davon, die er glaubt verantworten zu können und im Interesse des Auftraggebers für geboten hält, diesem vorher besonders mitteilt. Damit erledigt sich auch der Ein¬ wand, die unzulässige Ausführung der Anlage habe anderseits den Interessen der Beklagten gedient, indem sie dadurch Raum und die Kosten der Anbringung von Ständern erspart hätten. An der Ersatzpflicht des Klägers ändert das im Grundsatze nichts, weil eben diese vorteilhaften Folgen durch die schädigenden Wirkungen des klägerischen Vorgehens überwogen werden. Ebenso liegt keine Genehmigung dieses Vorgehens darin, daß die Beklagten die Aus¬ führung der Anlage überwacht und ihr zugestimmt hatten. Ihren gesetzwidrigen Zustand haben sie damit noch nicht gebilligt; dies würde vielmehr nach dem Gesagten voraussetzen, daß der Kläger sie auf diesen Zustand und seine möglichen Folgen besonders auf¬ merksam gemacht hätte. Damit steht seine Schadenersatzpflicht im Grundsatze fest. Der Höhe nach aber wird der vorinstanzlich zu¬ gebilligte Schadensbetrag vom Kläger nicht angefochten, und die Berufung erweist sich damit als unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. Oktober 1910 in allen Teilen bestätigt.