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37_II_344

BGE 37 II 344

Bundesgericht (BGE) · 1911-06-23 · Deutsch CH
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49. Arteil vom 23. Juni 1911 in Sachen Degen & Cie., Bekl., Widerkl. u. Ber.=Kl., gegen C. & F. Schlothauer, G. m. b. H., Kl., Widerbekl. u. Ber.=Bekl. Mangeinde Anwendung und Anwendbarkeit eidg. Rechts (Art. 56 0G). Die Anrufung ausländischen Rechts, seitens der Vertrags¬ parteien im Prozesse, als entscheidendes Indiz für die ver trags¬ gemässe Anwendbarkeit dieses Rechts auf das streitige Vertrags¬ verhältnis. — Ein Kaufvertrag, der im Auslande zu erfüllen ist, untersteht bezüglich des Erfüllungsanspruchs selbst, sowie auch eines Schadenersatzanspruchs wegen mangelhafter Erfüllung, dem aus¬ ländischen Recht. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: A. — Die beklagte Firma Degen & Cie. in Zürich hat am

2. Oktober 1906 bei der Klägerin, der Firma C. & F. Schlot¬ hauer, G. m. b. H., in Ruhla (Thüringen), eine Anzahl Schalen¬ halter für elektrische Lampen zum Preise von 13 Mk. 75 Pfg¬ für 100 Stück, bestellt, die nach einem zu Gunsten der Beklagten gesetzlich geschützten System herzustellen waren. Die zur Fabrika¬ tion nötigen Spiralfedern und Nieten hatte die Beklagte franko Bahnhof Ruhla der Klägerin zu liefern. Die klägerischen Sen¬ dungen waren von der Beklagten je auf Schluß des Lieferungs¬ monates mit 15 Tage Check a. Deutschland zu bezahlen. Mit der vorliegenden Klage fordert nunmehr die Klägerin 3112 Mk. 88 Pfg. nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 1910 als Kaufspreis für die der Beklagten gemachten Lieferungen und für entstandene Frachtauslagen. B. — Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und widerklageweise gegenüber der Klägerin eine Forderung von 2500 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 15. Januar 1910 und eine solche von 6475 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit der An¬ hängigmachung der Widerklage geltend gemacht. Die erste Forde¬ rung stützt sich darauf, daß durch die wiederholten schlechten Liefe¬ rungen der Klägerin der geschäftliche Ruf der Beklagten gelitten habe und ihr ein Kundenverlust erwachsen sei. Die zweite bildet eine Schadenersatzforderung wegen Nichtlieferung von 5000 Por¬ zellanfassungen, mit deren Herstellung die Beklagte die Klägerin im Februar 1909 betraut habe. Infolge dieser Nichtlieferung habe die Beklagte nutzlos 975 Fr. 50 Cts. an Patentgebühren für das diese Fassungen betreffende Modell bezahlt; ferner sei ihr dadurch ein Gewinn von 500 Fr. aus Weiterverkauf und ein solcher von 5000 Fr. deshalb entgangen, weil sie außer den bestellten und weiter verkauften Fassungen noch an zwei andere Firmen größere Posten solcher hätte liefern können. C. — Die Klägerin hat sich in der Klagebegründung auf deutsches Recht berufen und die Beklagte in der Klagebeantwortung sich mit der Anwendung deutschen Rechts einverstanden erklärt. D. Durch Urteil vom 16. Dezember 1910 hat das Handels¬ gericht des Kantons Zürich den Prozeß dahin entschieden, daß es die Klage vollinhaltlich zusprach und die Widerklage gänzlich ab¬ wies. Seinem Urteile hat es in sämtlichen Punkten deutsches Recht zu Grunde gelegt;

in Erwägung

1. — Hinsichtlich der Hauptklage fällt zunächst in Betracht, daß sich beide Parteien vor der Vorinstanz auf deutsches Recht berufen haben. Im umgekehrten Falle, wo die Parteien vor den kantonalen Gerichten einig gehen, daß schweizerisches Recht anzuwenden sei, nimmt das Bundesgericht in ständiger Praxis an, daß alsdann die Parteien in der Regel auch beim Vertragsschluß das Rechtsver¬ hältnis dem schweizerischen Rechte haben unterstellen wollen und daß dieses Recht unter solchen Umständen auch Platz greife, soweit nicht eine Parteidisposition hierüber aus besondern Gründen aus¬ geschlossen ist. Das entsprechende muß nun aber auch gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Parteien sich für die Anwendung ausländischen statt schweizerischen Rechtes aussprechen. Denn an einem Grunde, dem Parteiwillen in diesem Falle nicht ebenfalls Rücksicht zu tragen, fehlt es. Schon von dieser Erwägung aus ist also hier das Bundesgericht zur Beurteilung der Hauptklage unzu¬ ständig. Dazu kommt noch, daß die Klageforderung auch nach der Natur und dem Inhalt des ihr zu Grunde liegenden Vertrags¬ verhältnisses dem deutschen Rechte untersteht. Der Preis ist ver¬ traglich in Mark bestimmt und durch Check auf Deutschland zahl¬ bar gestellt worden, so daß als Erfüllungsort für die Preisforderung Deutschland gelten muß. Und was die Lieferungspflicht der Klägerin und die damit zusammenhängende Mängelrüge der Beklagten an¬ langt, so ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechtes daraus, daß die Ware in Deutschland und zudem am dortigen Domizil der Beklagten abzuliefern war.

2. — Aus den zuletzt erörterten Gründen untersteht auch der Forderungsposten von 2500 Fr. der Widerklage dem deutschen Rechte: Es handelt sich hier um eine Schadenersatzforderung, die aus ungenügender Erfüllung der Lieferungspflicht der Beklagten abgeleitet wird und die nach der nämlichen Gesetzgebung zu beur¬ teilen ist, wie diese Pflicht selbst. Und wenn sodann auch die Par¬ teien in diesem Punkte nicht ausdrücklich von der Anwendbarkeit des deutschen Rechtes gesprochen haben, so darf doch angenommen werden, daß sie ihre sämtlichen Rechtsbeziehungen aus dem Vertrage in einheitlicher Weise diesem Rechte haben unterstellen wollen.

3. — Von dem letztern Gesichtspunkte aus kommt man endlich ebenfalls das deutsche Recht als maßgebend anzusehen. Freilich liegt hier ein späteres, neues Vertragsverhältnis vor. Allein dieses ist doch ähnlichen Inhalts wie das früher begründete, und man darf daher, solange keine Gegengründe vorliegen, voraussetzen, die Par¬ teien hätten dieses spätere Geschäft hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes nicht anders behandeln wollen, als das frühere; das um so mehr, als sie im Prozesse ja allen Anlaß gehabt hätten, gegen¬ teiliges zu bemerken; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.