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des
48. Arteil vom 26. Mai 1911 in Sachen Freuler und Genossen, Kamm und Streiff, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Kraftwerke Bezuau-Lönisch A.-G., Bekl. u. Ber.=Bekl. Ungenügender Streitwert (Art. 59 0G); Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidgen. Rechts (Art. 56 0G). Die Zusammen¬ rechnung der Ansprüche von « Streitgenossen », nach Art. 60 Abs. 1 0G, setzt voraus, dass deren Streitgenossenschaft (gemein¬ same Prozessführung) schon vor der ersten Instanz bestanden hat. Der Schadenersatzanspruch von Privaten wegen Verletzung des ihnen nach der kantonalen (glarnerischen) Gesetzgebung zustehenden Rechts auf Eisgewinnung aus einem öffentlichen Gewässer, durch den Inhaber eines vom Kanton konzessionierten Wasserwerkes am betreffenden Gewässer, untersteht dem kantonalen Recht.
Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben:
1. — Laut dem § 1 des glarnerischen Gesetzes vom 3. Mai 1874 betr. die Eisgewinnung von öffentlichen Gewässern ist jedem Bürger und Einwohner des Kantons Glarus die Eisgewinnung aus solchen Gewässern innerhalb der Schranken bestehender Gesetze und Verordnungen freigegeben. Am 27. Dezember 1906 hat der Regierungsrat des Kantons Glarus der A.=G. „Motor“ in Baden Rechtsvorfahrin der heutigen Beklagten, der A.=G. Kraftwerke Beznau=Löntsch — die Bewilligung zur Erstellung eines Elektri¬ zitätswerkes am Löntsch beim Ausfluß des Klöntalersees erteilt. Unter Ziffer f der allgemeinen Bedingungen dieser Baubewilligung wurde bestimmt: „Der „Motor“ ist den Geschädigten gegenüber „für allen direkten und indirekten Schaden haftbar, welcher „denselben durch die Erstellung des Löntschwerkes und durch dessen Betrieb entstehen sollte.“ In den speziellen Bedingungen bezieht sich dann ein besonderer Abschnitt auf die Eisgewinnung. Darin wird zunächst erklärt, daß die Eisgewinnung auf dem See im Sinne des Gesetzes vom 3. Mai 1874 durch die Anlage des Motor“ in keiner Weise erschwert werden dürfe. Dann folgen Vorschriften über die Verlegung bestehender Eismagazine und die Verpflichtung des „Motor“, den Besitzern dieser Magazine deren Wert zu vergüten. Endlich wird bestimmt, daß der „Motor“ auf seine Kosten die allfällig nötig werdenden zweckentsprechenden Ein¬ fahrten für die Eisgewinnung auf dem See nach den Weisungen der kantonalen Baudirektion zu erstellen habe, zu welchem Behufe ihm das Recht der Expropriation im Sinne des mehrerwähnten Gesetzes über die Eisgewinnung zuerkannt werde. B. — Die heutigen Kläger haben im Winter 1909/10 aus dem Klöntalersee Eis bezogen, haben dies aber nicht den ganzen Winter, sondern nur bis Ende Februar und zum Teil auch bis Ende März tun können. Sie geben zu, daß die Erschwerung der Eisausbeutung zunächst den damaligen Witterungsverhältnissen zugeschrieben werden müsse, behaupten aber, daß eine weitere Aus¬ beutung doch möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte den ihr obliegenden Verpflichtungen zur Anlage von genügend Eisausfuhren aus dem See nachgekommen wäre. Gestützt hierauf und auf die oben erwähnten Bedingungen der Baubewilligung und die Art. 50 und 112 OR haben sie die Beklagte auf Schadenersatz belangt, und zwar haben die Kläger Freuler, Elber=Reber und Worni ge¬ meinsam auf Bezahlung eines Gesamtbetrages von 1733 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem ersten Mai 1910 geklagt, während der Kläger Kamm durch besondere Klage 2048 Fr. und der Kläger Streiff durch besondere Klage 980 Fr., beide mit Zins zu 5 % vom 1. September 1910 an, eingefordert haben. C. — Das Zivilgericht hat die drei Klagen durch Urteile vom 8./9. September und 28. November 1910 teilweise geschützt, wogegen die Beklagte an das Obergericht des Kantons Glarus appellierte. Dieses hat im Einverständnisse der Parteien für das Verfahren vor ihm gemeinsame Behandlung der drei Fälle verfügt und sie am 10./19. April 1911 durch ein einheitliches Urteil erledigt, wonach sämtliche „Klägerschaften“ mit ihren Entschädi¬ gungsbegehren abgewiesen wurden. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: Die Beklagte sei den Klägern für den behaupteten Schaden nicht haftbar. Ein Privatrecht auf Gewinnung des Eises aus dem Klöntalersee stehe ihnen nach dem Gesetze vom 3. Mai 1874 nicht zu, sondern nur eine aus dem öffentlichen Rechte herfließende Befugnis, das Eis innert den Schranken der betreffenden Gesetze und Verordnungen zu gewinnen und abzuführen. Als bei der Erstellung des Löntsch¬ Werkes neue Zustände am Klöntalersee geschaffen worden seien, sei es Sache des Staates gewesen, den Kraftwerken die geeigneten Verpflichtungen aufzuerlegen, um die Eisgewinnung aus dem See in einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Weise sicher zu stellen, und es sei denn auch in den Konzessionsbedingungen ein besonderer Abschnitt der Eisgewinnung gewidmet worden. (Hier¬ auf folgt die Aufzählung der betreffenden, oben bereits wieder¬ gegebenen Vorschriften.) Die kantonale Baudirektion habe die daselbst vorgeschriebenen Weisungen hinsichtlich der zu erstellenden Einfahrten für die Eisgewinnung erteilt und später erneuert, und zwar letzteres in dem Sinne, daß es sich für den Winter 1909/10 wiederum nur um provisorische Maßnahmen zur Ermöglichung der Eis¬ gewinnung= und Abfuhr handeln könne und daß die endgültigen Anordnungen nach der regierungsrätlichen Baubewilligung, Titel
Eisgewinnung, ausdrücklich vorbehalten werden. Den ihr von der kantonalen Baudirektion auferlegten Verpflichtungen habe aber die Beklagte, wie aktenmäßig feststehe und übrigens nicht bestritten werde, in jeder Hinsicht Genüge geleistet. D. Gegen diesen Entscheid haben nunmehr die Kläger ge¬ meinsam die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem lIntrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die gestellten Klageforderungen voll zuzusprechen. Eventuell, wenn die Streit¬ genossenschaft der Kläger bei Bemessung des Streitwertes nicht anerkannt und demnach nur für die Klage Kamm's der erforder¬ liche Streitwert gegeben sein sollte, gelte diese Berufung als für Kamm eingelegt. Für diesen Eventualfall hat Kamm der Beru¬ fung eine schriftliche Begründung beigegeben. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 1. Mai 1911 beantragt es sei auf die Berufung nicht einzutreten; eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen. in Erwägung:
1. — Laut Art. 60 OG werden bei der Bestimmung des für die Berufungsfähigkeit erforderlichen Streitwertes „mehrere in einer Klage..... von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche..... zusammengerechnet“. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt aber voraus, daß die Streitgenossenschaft, von der sie spricht, und damit der einheitliche Gesamtstreitwert bereits vor erster Instanz bestehe und sich nicht, wie hier, erst in zweiter Instanz durch Ver¬ einigung mehrerer getrennt geführter Prozesse zu einem einheitlichen Verfahren bilde. Diese Auslegung des Art. 60 ergibt sich nicht nur aus den Worten „in einer Klage“, sondern auch daraus, daß das OG laut seinem Art. 59 für die Bemessung des Streitwertes im Grundsatze auf die prozessualische Lage abgestellt wissen will, wie sie im Verfahren vor der ersten Instanz bestanden hat. Von den drei Klagen, die hier vor erster Instanz Gegenstand besonderer Prozesse und richterlicher Entscheidungen gebildet haben, erreicht nur eine, nämlich die auf Bezahlung von 2048 Fr. ge¬ richtete des Melchior Kamm, den gesetzlichen Minimalstreitwert von 2000 Fr., und es kann also auf die beiden andern schon wegen mangelnden Streitwertes nicht eingetreten werden.
2. — Aber auch hinsichtlich der Klage des Kamm ist die Be¬ rufung unzulässig, weil es sich hier, wie übrigens auch bei den zwei andern Klagen, nicht um die Anwendung eidgenössischen Rechtes handelt. Das steht zunächst außer Zweifel, soweit der Kläger seine Schadenersatzforderung auf das kantonale Gesetz be¬ treffend die Eisgewinnung aus öffentlichen Gewässern vom 3. Mai 1874 gründet. Gleich verhält es sich indessen auch, soweit er sie auf die Vorschriften der regierungsrätlichen Baubewilligung zur Erstellung des Elektrizitätswerkes am Löntsch vom 27. Dezember 1906 stützt, und namentlich auf die Vorschrift, wonach der Inhaber des Löntschwerkes für den aus dessen Erstellung oder Betrieb ent¬ stehenden Schaden gegenüber den Geschädigten als haftbar erklärt wird. Sofern der Berufungskläger in diesen Bestimmungen Normen des obfektiven Rechtes erblicken will, nach denen ein gewisser Tat¬ bestand — Beeinträchtigung der Eisabfuhr durch die Erstellung oder den Betrieb des Elektrizitätswerkes — zu beurteilen wäre kann es sich nur um Normen handeln, die einer kantonalen Rechts¬ quelle entstammen, nämlich der regierungsrätlichen Baubewilligung als einem Akte öffentlich=rechtlicher Natur. Der Kläger hat sich nun freilich noch daneben auf den Art. 50 OR berufen. Allein die Anwendbarkeit dieses Artikels fällt außer Betracht, weil er ein widerrechtliches Handeln des Schädigers voraussetzt, ein solches aber bei der Beklagten ausgeschlossen ist: Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung, die die Vorinstanz dem Gesetze vom
3. Mai 1874 gibt, steht nämlich dem Kläger kein Privatrecht auf Gewinnung von Eis aus dem Klöntalersee zu, sondern es han¬ delt sich hiebei nur um den Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache, der zu Gunsten anderweitiger, der staatlichen Unterstützung teilhafter Interessen beschränkt werden kann. Und mit einer solchen Beschränkung des Gemeingebrauchs, die nicht als Verletzung eines Privatrechtes anfechtbar ist, auch nicht gegenüber dem dadurch be¬ günstigten Inhaber des Werkes, hat man es hier zu tun, wenn der Regierungsrat beschlossen hat, die Eisgewinnung und =Abfuhr aus dem See vorläufig nur durch provisorische Maßnahmen zu ermöglichen und wenn diese zu Gunsten der die Eisausbeutung Be¬ treibenden und zu Ungunsten des Werkinhabers vorgeschriebenen Ma߬ nahmen nicht so weit gehen, wie es die Bedingungen der Baubewilli¬ gung vorsehen, nach denen der fragliche Gemeingebrauch durch die
Anlage in keiner Weise sollten erschwert werden dürfen. Ob dabei der Regierungsrat in Rücksicht auf jene Bedingungen ein solches Pro¬ visorium habe beschließen können, ist eine vom Bundesgericht als Zivilgerichtshof nicht nachzuprüfende Frage des kantonalen Ver¬ waltungsrechts. Im übrigen mag noch bemerkt werden, daß der Kläger vor Bundesgericht hauptsächlich darauf abstellt, daß die Vorschrift in der Baubewilligung, wonach der Werkinhaber gegen¬ über Dritten für den ihnen zugefügten Schaden haftbar sei, eine Kausal= und keine bloße Kulpahaftung aufstelle. Damit wird aber von selbst die Anwendbarkeit des Art. 50 OR verneint.
3. — Endlich ist ohne weiteres klar, daß der Kläger durch die Baubewilligung auch nicht in ein privatrechtliches Vertragsverhält¬ nis zu der Beklagten getreten ist und daß deshalb auch von keiner Verletzung der ebenfalls noch angerufenen Artikel 110 ff. OR die Rede sein kann; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.