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50. Arteil vom 23. Juni 1911 in Sachen Konkursmasse Franceschetti & Pfister, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Meyer=Franceschetti, Kl. u. Ber.=Bekl. Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidg. Rechts (Art. 56 06). Das Retentionsrecht an grundversicherten Forderungen be¬ urteilt sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: A. — Durch das Urteil vom 4. Februar 1911 hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegen¬ der Streitsache erkannt: „Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger mit einer Forderung „von 59,652 Fr. 50 Cts. Wert 1. Oktober 1908 nebst Zinsen „zu 5½ %, hievon ab 1. Oktober 1907 zu kollozieren, und es „steht dem Kläger für diese Forderung ein Retentionsrecht zu an „dem Schuldbriefe von 15,000 Fr. datiert 19. November 1907 „auf K. Sonntag. Der genannte Titel ist ein nach Schaffhauser Recht errichteter grundversicherter Schuldbrief. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei
dem Kläger ein Retentionsrecht am genannten Schuldbrief nicht zuzuerkennen. C. — Anderseits hat der Kläger das obergerichtliche Urteil durch Beschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich an¬ gefochten mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzu¬ heben und zu erkennen, daß dem Kläger für seine Forderung ein Pfandrecht an dem Schuldbriefe Sonntag zustehe. Dieses Begehren entspricht einem gestellten Hauptantrage der Klage, wogegen der Antrag auf Zuerkennung eines Retentionsrechtes in der Klage nur eventuell gestellt worden war. Das Kassationsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom
13. April 1911 abgewiesen; in Erwägung: Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtssprechung (vergl.
z. B. AS 35 II S. 709 Erw. 2 und die dortigen Zitate) unter¬ steht die Verpfändung grundversicherter Forderungen nicht den Vorschriften des Art. 210 ff. OR, sondern dem kantonalen Sachen¬ rechte, das freilich durch kantonalen Rechtssatz jene Vorschriften als anwendbar erklären kann. Wie sich sodann namentlich aus dem diese Rechtssprechung eröffnenden grundsätzlichen Entscheide i. S. Volksbank Luzern gegen Stirnemann (AS 19 Nr. 91 S. 550 Erw. 4) ergibt, ist das Bundesgericht zu dieser Lösung der Frage im wesentlichen von der Erwägung aus gelangt, daß das kan¬ tonale Recht die grundversicherten Forderungen und den Inhalt der in ihnen enthaltenen Befugnisse normiere und daß für die Form und die Wirkung der Verpfändung die rechtliche Natur des Pfandobjektes mitbestimmend sei. Diese Erwägung muß aber folge¬ richtig fürdas Retentionsrecht an einer grundversicherten Forderung ebenfalls gelten. Denn wenn auch Pfand= und Retentionsrecht in ihrer rechtlichen Gestaltung vielfach von einander abweichen, so haben sie doch den Charakter von Sicherungsrechten an bestimmten Ver¬ mögensstücken gemein, und diese Ähnlichkeit kommt bei der Reali¬ sterung des Rechtes, wenn es sich darum handelt, dessen wirtschaft¬ lichen Wert zu erschöpfen, so entschieden zur praktischen Geltung, daß dem Retentionsberechtigten schlechthin die Stellung eines Pfandgläubigers eingeräumt wird (vergl. Art. 228 OR und Art. 38 SchKG). Anderseits erhebt sich, ganz gleich wie beim Pfandrecht auch beim Retentionsrecht an grundversicherten Forderungen die Frage, welche Bedeutung für die Anwendbarkeit der bundesrecht¬ lichen Normen — hier der Art. 224—228 OR — dem Umstand beizumessen sei, daß das den Retentionsgegenstand bildende For¬ derungsrecht der kantonalen Gesetzgebung untersteht; und es liegt kein Grund vor, die Bedeutung dieses Umstandes hier geringer einzuschätzen als dort. Berücksichtigt man vielmehr, daß die Voraus¬ setzungen und Wirkungen des Retentionsrechtes wesentlich durch die so ist nicht an¬ Natur des Retentionsgegenstandes bestimmt sind, zunehmen, daß der eidgenössische Gesetzgeber beabsichtigt habe, die Art. 224—228 OR hinsichtlich grundversicherter Forderungen — soweit solche überhaupt als mögliche Retentionsgegenstände nach Art. 224 in Betracht fallen — anwendbar zu erklären, trotzdem doch für die Begründung und den Inhalt dieser Forderungen der kantonale Gesetzgeber die maßgebenden Vorschriften aufstellt.
2. — Der hier fragliche schaffhauserische Schuldbrief ist zweifellos eine grundversicherte Forderung und damit fehlt dem Bundesgericht die Zuständigkeit zur Beurteilung des klägerischen Begehrens, der Beklagten ein Retentionsrecht an diesem Titel abzuerkennen. erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.